Zu den rentenversicherungsfreien beamtenähnlichen Personen gehören auch Geistliche und Kirchenbeamte. Voraussetzung dafür ist, dass ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen entsprechend der beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.

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