Leitsatz (amtlich)

Nach Treu und Glauben kann sich die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers ergeben, einer Änderung des Teilungsvertrags einschl. der Zuweisung von Sondernutzungsrechten zuzustimmen, wenn er zunächst Mitglied einer Bauherrengemeinschaft war und der Bau mit seiner Zustimmung abw. vom Teilungsvertrag ausgeführt wurde.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 313 a.F.; WEG §§ 3-4, 10

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Beschluss vom 30.12.2002; Aktenzeichen 7 T 1485/01)

AG Landsberg a. Lech (Aktenzeichen 1 UR II 25/98)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des LG Augsburg vom 30.12.2002 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller, die Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten waren mit Ausnahme der Beteiligten zu 10) bei Einleitung des Verfahrens die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Die weiteren Beteiligten zu 4) und 5) veräußerten ihr Wohnungseigentum an die weitere Beteiligte zu 10). Der weitere Beteiligte zu 1), der zunächst gemeinsam mit dem weiteren Beteiligten zu 2) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bildete, ist zwischenzeitlich aus der Eigentümergemeinschaft ausgeschieden.

Die ursprünglichen Miteigentümer hatten sich in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu einer Bauherrengemeinschaft zusammengeschlossen. Grundlage ist der Gesellschaftsvertrag vom 29.12.1987 i.V.m. dem Gesellschaftsvertrag vom 27.7.1987. Der Beteiligte zu 8) war bei Abschluss des Vertrages vom 29.12.1987 Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks. Die übrigen ursprünglichen Miteigentümer haben am 29.12.1987 Miteigentumsanteile gekauft.

Zweck der Gesellschaft war die gemeinsame umfassende Sanierung, Renovierung und teilweise bauliche Neuerrichtung der vorhandenen Altbausubstanz in Bauherrengemeinschaft. Ebenfalls am 29.12.1987 begründeten die Miteigentümer Wohnungs- und Teileigentum mit insgesamt zehn Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten nebst zusätzlichen Kellerräumen, oberirdischen Stellplätzen und sonstigen gemeinschaftlichen oder im Sondernutzungsrecht stehenden Nebenräumen. Im Teilungsvertrag wurde der Antragsgegnerin Teileigentum an den Gewerbeeinheiten Nr. 3 und 4 nebst Sondernutzungsrechten an den oberirdischen Stellplätzen Nr. 8 und 9 zugewiesen. Der Teilungsvertrag ist im Grundbuch am 30.5.1988 vollzogen worden.

Noch vor grundbuchamtlichem Vollzug wurde von der Bauherrenversammlung bzw. vom Beirat eine Kellererweiterung in einem der beiden Gebäude beschlossen und in der Folgezeit durchgeführt. Außerdem wurde ein Kellervorraum, der als Sondereigentum vorgesehen war, für Armaturen und für die Anbringung des Wasserzählers in Anspruch genommen. Zum Ausgleich dafür sollte der betroffene Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht im großen Kellerflur erhalten. Außerdem wurden drei neue, im ursprünglichen Teilungsvertrag nicht vorgesehene, Stellplätze geschaffen. Von diesen Stellplätzen sollte einen der weitere Beteiligte zu 2) und zwei die Antragsgegnerin erhalten. Der Kaufpreis von jeweils 3.000 DM wurde auch von der Antragsgegnerin bezahlt.

Zur Anpassung der Teilungserklärung an die neu geschaffenen Gegebenheiten wurde am 3.7.1989 eine notarielle Urkunde errichtet. Die Antragsgegnerin weigert sich, der Änderung der Teilungserklärung zuzustimmen.

Der Antragsteller hat im zivilprozessualen Verfahren vor dem LG u.a. beantragt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, die Nachtragsurkunde zu genehmigen. Im Berufungsverfahren hat das OLG diesen Antrag abgetrennt und an das AG als Wohnungseigentumsgericht verwiesen. Das AG hat dem Antrag mit Beschluss vom 1.3.2001 stattgegeben. Das LG hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin am 30.12.2002 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das LG hat ausgeführt:

Der Antragsteller sei hinsichtlich seines Anspruchs auf Zustimmung bereits als Miteigentümer aktivlegitimiert.

Die Antragsgegnerin sei nach Treu und Glauben verpflichtet, der Änderung der Teilungserklärung zuzustimmen, da ihre Weigerung treuwidrig sei. Die Kammer sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich die Antragsgegnerin, vertreten durch ihren Ehemann, zunächst damit einverstanden erklärt habe, dass der Beteiligte zu 2) ein Sondernutzungsrecht an der umstrittenen Kellerfläche erhalte, wenn er die entsprechenden Mehrkosten trage. Auch die in der Nachtragsurkunde getroffene Nutzungsregelung bezüglich einer Schrankaufstellung im Keller sei vereinbart gewesen. Aufgrund der wirksamen schuldrechtlichen Vereinbarung sei die Antragsgegnerin verpflichtet, ihre Einigungserklärung über die Inhaltsänderung aller Wohnungseigentumsrechte abzugeben. Eine solche Verpflichtung ergebe sich auch aus ihrer gesellschaftsrechtlichen Ver...

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