Leitsatz (amtlich)
Zur Strafbarkeit einer Bezeichnung von Personen (darunter einen Parteipolitiker) als absolute Lachnummern, die man als Warnhinweis auf eine "Kippenschachtel" tun könne.
Normenkette
GG Art. 5 Abs. 1; StGB § 185
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 31.08.2021; Aktenzeichen 14 Ns 402 Js 59939/20) |
AG Hersbruck (Entscheidung vom 26.04.2021; Aktenzeichen 2 Cs 402 Js 59939/20) |
Tenor
I.
Auf die Revision des Angeklagten K W wird das Verfahren insoweit eingestellt, als der Angeklagte auch der Beleidigung zu Lasten der Geschädigten B verurteilt worden ist, und das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. August 2021 im Strafausspruch aufgehoben.
II.
Der Schuldspruch des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. August 2021 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 26. April 2021 - 2 Cs 402 Js 59939/20 - wird dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist.
III.
Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an eine andere Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.
Gründe
A.
Das Amtsgericht Hersbruck hat am 26.04.2021 den Angeklagten wegen Beleidigung in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80 € verurteilt. Hiergegen haben der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft - letztere beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch - form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 31.08.2021 die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen und auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 26.04.2021 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 200 € verurteilt wird.
Gegen dieses Urteil richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er hinsichtlich eines Falles des Tatvorwurfs der Beleidigung das Verfahrenshindernis des fehlenden Strafantrags geltend macht und im Übrigen die Verletzung des sachlichen Rechts rügt.
B.
Die gemäß §§ 333, 341 Abs. 1, §§ 344, 345 StPO zulässige Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als das Verfahren hinsichtlich eines Falles der Beleidigung einzustellen ist (nachfolgend I.). Dies führt auch zu einer Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt (nachfolgend III.). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (nachfolgend II.).
I.
Das Verfahren ist hinsichtlich eines Falles der Beleidigung - nämlich zum Nachteil der Zeugin B - wegen des Verfahrenshindernisses des insoweit fehlenden Strafantrags gemäß § 206a StPO einzustellen.
Die Zeugin B hat, was der Senat von Amts wegen zu prüfen hat, keinen - gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB jedoch als Prozessvoraussetzung erforderlichen - Strafantrag gestellt (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl. § 194 Rn. 2). Der Umstand, dass sie im Formblatt über ihre Vernehmung am 23.06.2020 angekreuzt hat, dass sie als Anzeigeerstatterin nicht auf die Mitteilung über die Einstellung des Strafverfahrens seitens der Staatsanwaltschaft gemäß § 171 StPO verzichtet, bedeutet noch nicht, dass sie einen Strafantrag gestellt hat oder einen solchen stellen wollte. Hierauf weist auch der Aktenvermerk der vernehmenden Beamtin der Polizeiinspektion Bobingen vom 23.06.2020 zur Aussage der Zeugin B hin: "Ein Strafantrag, seitens der Geschädigten, wird nach Ermittlung des Täters gestellt." Dies steht auch der Auslegung des Berufungsgerichts entgegen, wonach ihren vor der Polizei gemachten Angaben zur Sache ein Strafantrag zu entnehmen sei, was nach Ansicht der Senats auch nicht der Fall ist.
In einem Aktenvermerk der ermittelnden Beamtin der Polizeiinspektion Nürnberg-Süd vom 30.07.2021 wird in Bezug auf die von der Geschädigten B am 23.06.2021 erstattete Anzeige zwar mitgeteilt, dass die Unterzeichnerin die weitere Sachbearbeitung übernommen habe, dass als Urheber des Videos die vom Angeklagten vertretene "Hallo Meinung-Interessenvertretung B GmbH" ermittelt worden sei, der Angeklagte telefonisch nach Angabe seiner Personalien keine weiteren Angaben zur Sache gemacht habe, die Geschädigte sich durch die Beleidigung in ihrer Ehre verletzt fühle und form- und fristgerecht Strafantrag gegen den Beschuldigten stelle. Da sich im Vermerk vom 30.07.2020 aber kein Hinweis der ermittelnden Polizeibeamtin auf eine - eventuell telefonisch erfolgte - Kontaktaufnahme mit der Zeugin B ergibt und im Tatblatt vom 30.07.202 entsprechende Kreuz im "Strafantrag gestellt" fehlt, ist nicht davon auszugehen, dass diese einen Strafantrag gestellt hat.
II.
Die Revision hat, soweit sie sich gegen den Schuldspruch der Beleidigung in nunmehr noch zwei tateinheitlichen Fällen richtet, keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat unter Ziffer II.2 der Urteilsgründe den für die Prüfung des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Angeklagten maßgeblichen Sachverhalt rechtsfehlerfrei festgestellt.
a) Danach hat der Ang...