Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Verfahrensgang

AG Augsburg (Aktenzeichen 3 UR II 167/98 WEG)

LG Augsburg (Aktenzeichen 7 T 4307/99)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 3. Juli 2000 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner zu 1 hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerde Verfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer von der weiteren Beteiligten verwalteten Wohnanlage. Die Wohnungen der Antragstellerin und des Antragsgegners zu 1 liegen nebeneinander im Dachgeschoß. Zur Wohnung der Antragstellerin gehörte im Gegensatz zu der des Antragsgegners zu 1 bereits bei der Aufteilung in Wohnungseigentum eine Dachterrasse. Der Antragsgegner zu 1 beabsichtigt, in seiner Wohnung eine unmittelbar an die der Antragstellerin anschließende gleichartige Dachterrasse zu errichten. Außerdem plante er innerhalb seines Sondereigentums verschiedene Umbauten, namentlich im Sanitärbereich.

Die Tagesordnung zur außerordentlichen Eigentümerversammlung am 13.5.1998 wies folgenden Punkt (3) auf:

Abstimmung über Umbau der Wohnung (des Antragsgegners zu 1)

Die Antragstellerin nahm an der Versammlung nicht persönlich teil, hatte jedoch einer anwesenden Miteigentümerin Vollmacht erteilt.

Im Protokoll der Eigentümerversammlung ist zu dem genannten Tagesordnungspunkt vermerkt:

Einstimmiger Beschluß dahingehend, daß (der Antragsgegner zu 1) in der Wohnung (z. B. Bad) Umbaumaßnahmen tätigen kann.

Zur Errichtung der Dachterrasse kommt es zu folgendem Beschluß. Frau M. spricht sich im eigenen Namen und im Namen von (der Antragstellerin) gegen die Maßnahme aus. Die übrigen Anwesenden sind dafür.

In einer weiteren Eigentümerversammlung vom 7.7.1998 kam das Vorhaben des Antragsgegners zu 1 erneut zur Sprache. Das Protokoll enthält den Zusatz, daß der Antragsgegner zu 1 wie von ihm geplant die Wohnung umbauen werde, seiner Meinung nach sei der Beschluß nicht angefochten worden.

Mit am 16.7.1998 eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin beantragt, den in der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 13.5.1998 gefaßten Beschluß der Wohnungseigentümer bezüglich der geplanten Errichtung einer Dachterrasse durch den Antragsgegner zu 1 für nichtig zu erklären. Hilfsweise hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Ungültigkeitserklärung des gefaßten Beschlusses beantragt.

Das Amtsgericht hat unter dem 9.3.1999 der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Anfechtungsfrist bewilligt und mit Beschluß vom 15.9.1999 den Eigentümerbeschluß, durch den die Errichtung der Dachterrasse genehmigt wird, für ungültig erklärt. Der Antragsgegner zu 1 hat gegen beide Entscheidungen des Amtsgerichts rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 3.7.2000 das Rechtsmittel gegen den Beschluß vom 15.9.1999 zurückgewiesen und in den Gründen die Beschwerde gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung für unbegründet erachtet. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zu 1.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Umgestaltung der Dachterrasse sei eine bauliche Veränderung, die nur durch allstimmigen Beschluß genehmigt werden könne. Ob der Ausbau der Terrasse zu einer optischen Verbesserung des Anwesens führe, sei unerheblich. Die Antragstellerin genieße für ihr Wohnungseigentum Bestandsschutz.

Das Amtsgericht habe auch zu Recht Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Anfechtungsfrist gewährt. Durch das Protokoll sei erwiesen, daß mit Stimmenmehrheit ein Beschluß zustande gekommen sei. Nach der Einladung habe die Antragstellerin davon ausgehen können, daß ein Umbau der Wohnung geplant gewesen sei. Ein solcher, wie z. B. hinsichtlich eines Bades, sei auch einstimmig beschlossen worden. Die Errichtung der Dachterrasse sei nicht Gegenstand der Einladung gewesen. Der Verwalter habe darauf hingewiesen, der Beschluß bezüglich der Dachterrasse müsse allstimmig gefaßt werden. Die Antragstellerin habe deshalb davon ausgehen können, daß ein Beschluß nicht gültig gefaßt worden sei, weshalb sie auch keine Frist zur Anfechtung habe wahren müssen. Von einer Veränderung der Terrassenverhältnisse habe sie nichts gewußt. Klargestellt worden sei die Sachlage erst in der späteren Eigentümerversammlung vom 7.7.1998.

2. Die Entscheidung hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Zutreffend hat das Landgericht das formelle Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses zur Errichtung der Dachterrasse bejaht und dabei auf die Versammlungsniederschrift vom 13.5.1998 abgestellt, in der ein solcher niedergelegt ist. Anhaltspunkte aus der Niederschrift selbst, daß den Wohnungseigentümern bei der Abstimmung bewußt gewesen wäre, es bedürfe der...

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