Leitsatz (amtlich)

1. Bezeichnet der Betreuer eine Schlussrechnung nicht ausdrücklich als solche, muss er zumindest klarstellen, dass und für welchen Zeitraum er Rechnung legt. Für diesen Zeitraum muss die Abrechnung lückenlos sein. Soweit über angelegtes Vermögen Rechnung zu legen ist, bedarf es einer Aufstellung jedenfalls dann, wenn seit der zuletzt vorgelegten Abrechnung Veränderungen, z.B. durch Zinserträge, zu verzeichnen sind.

2. Zur Verwendung von Kontoauszügen im Rahmen der Rechnungslegung.

 

Normenkette

BGB § 1892 Abs. 1, § 1908i Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 13.03.2003; Aktenzeichen 4 T 581/03)

AG Altötting (Aktenzeichen XVII 74/98)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 13.3.2003 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte war mit Beschluss des AG M. vom 10.11.1997 zum Betreuer für die Betroffene bestellt worden. Am 26.11.1997 wurde ihm anlässlich seiner Verpflichtung der Betreuerausweis ausgehändigt.

Im Jahr 1998 wurde das Verfahren an das AG A. abgegeben.

Das letzte Vermögensverzeichnis und die letzte vollständige Jahresabrechnung reichte der Beteiligte am 28.2.2001 für das zurückliegende Jahr ein; beides blieb unbeanstandet.

Mit Beschluss vom 28.11.2001 wurde der Beteiligte mit seiner Zustimmung entlassen und die nunmehrige Betreuerin bestellt.

Nachdem das VormG wiederholt erfolglos die Rückgabe des Betreuerausweises und die Schlussrechnung angemahnt hatte, erging am 14.8.2002 anlässlich einer weiteren Monierung folgende Verfügung:

„Für den Fall, dass Sie diesem neuerlichen Ersuchen nicht bis spätestens 30.8.2002 nachkommen, haben Sie ein Zwangsgeld in Höhe bis zu 500 Euro zu erwarten (§§ 1, 33 Abs. 3 FGG).”

Hiergegen wandte sich der Beteiligte mit Schreiben vom 28.8.2002, wobei er Auszüge eines Kontos der Stadtsparkasse M. für den Zeitraum 1.1. bis 6.9.2001 vorlegte. Nachdem die Rechtspflegerin dies nicht als ausreichende Erfüllung der angemahnten Rückgabe – bzw. Rechnungslegungspflicht gewertet hatte, teilte der Beteiligte mit weiterem Schreiben vom 29.1.2003 mit: Der Betreuerausweis gehöre dem AG M. Für die Vervollständigung der Kontoauszüge für den verbleibenden Zeitraum bis zum Betreuerwechsel verlange die Stadtsparkasse eine Gebühr von 55 Euro, die wegen der zwischenzeitlichen Auflösung des Kontos nicht zu Lasten der Betroffenen abgebucht werden könne. Falls das Gericht auf vollständiger Vorlage bestehe, bitte er um Überweisung eines entsprechenden Auslagenvorschusses. Ferner sei er nicht bereit, die Kontoauszüge abzuschreiben, um den Verlangen nach einer „ordnungsgemäßen Abrechnung” Folge zu leisten. Falls das VormG hierauf bestehe, bitte er ebenfalls um Auslagenvorschuss für ein Schreibbüro i.H.v. 100 Euro.

Mit Beschluss vom 13.3.2003 hat das LG die Beschwerde des Beteiligten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine weitere Beschwerde.

II. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

1. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Zwangsgeldandrohung sei berechtigt, weil der Betreuer seiner Verpflichtung, eine formal ordnungsgemäße Schlussrechnung einzureichen, nicht nachgekommen sei. Diese müsse die Einnahmen und Ausgaben schriftlich so klar und übersichtlich darstellen, dass das VormG einen Überblick über alle Vorgänge erhalte. Die bloße Vorlage von Unterlagen und Belegen genüge nicht.

Außerdem habe der Beteiligte den Betreuerausweis herauszugeben. Dieser gehöre entgegen der Auffassung des Beteiligten nicht dem AG M., sondern sei dem jeweils zuständigen VormG herauszugeben.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Wesentlichen stand (§ 27 FGG, § 546 ZPO).

a) Nach der Beendigung seines Amtes obliegt dem Betreuer gem. § 1892 Abs. 1, § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB die Einreichung einer ordnungsgemäßen Schlussrechnung (BayObLG Rpfleger 1997, 476, NJWE-FER 2001, 99). Erfüllt der Betreuer diese Verpflichtung nicht, kann gegen ihn gem. § 33 FGG ein Zwangsgeld verhängt werden.

Eine Schlussrechnung muss nach der Natur der Sache gewisse formale Mindestanforderungen erfüllen. Sie sollte ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Zumindest muss der Betreuer klarstellen, dass und für welchen Zeitraum er die Schlussrechnung legt. Für diesen Zeitraum muss die Abrechnung lückenlos sein. Soweit über angelegtes Vermögen Rechnung zu legen ist, bedarf es einer Aufstellung jedenfalls dann, wenn seit der zuletzt vorgelegten Abrechnung Veränderungen, wenn auch vielleicht nur geringeren Umfangs – z.B. durch Zinserträge –, zu verzeichnen sind.

Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, die über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben; sie soll ferner mit Belegen versehen sein, soweit solche erteilt zu werden pflegen (§§ 1908i Abs. 1 S. 1, § 1841 Abs. 1 BGB). Von der erforderlichen „geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben” kann dabei nur gesprochen werden, wenn...

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