Leitsatz (amtlich)

Die Entlassung eines Betreuers wegen mangelnder Eignung setzt nicht voraus, sämtliche möglichen Aufsichtsmaßnahmen nach § 1837 BGB bis hin zur Festsetzung von Zwangsgeld zuvor zu erschöpfen, wenn der Betreuer durch wiederholtes Zuwiderhandeln gegen seine Betreuerpflichten zeigt, dass er durch Aufsichtsmaßnahmen nicht zu beeindrucken ist.

 

Verfahrensgang

LG Ansbach (Beschluss vom 09.10.2003; Aktenzeichen 4 T 544/03)

AG Ansbach (Aktenzeichen XVII 1386/92)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Ansbach vom 9.10.2003 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Das AG hat für die Betroffene Betreuung u.a. im Aufgabenkreis Vermögenssorge angeordnet; zuletzt wurde die bestehende Betreuung mit Beschluss vom 22.4.1999 verlängert.

Mit Beschluss vom 18.6.2003 wurde der Betreuer der Betroffenen vom AG gegen seinen Willen entlassen; ein neuer Betreuer wurde bestellt. Die sofortige Beschwerde des bisherigen Betreuers hat das LG mit Beschluss vom 9.10.2003 zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der neue Betreuer nur noch für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge bestellt sei; der Wirkungskreis der Aufenthaltsbestimmung sei von der Betreuung nicht mehr erfasst.

Gegen die Bestätigung des Entlassungsbeschlusses durch das LG wendet sich der bisherige Betreuer mit dem Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde.

II. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet.

1. Gegenstand des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde ist der Beschluss des LG, mit dem die sofortige Beschwerde des bisherigen Betreuers gegen seine Entlassung durch das AG zurückgewiesen wurde. Der bisherige Betreuer macht insoweit von seinem eigenen Beschwerderecht gem. § 20 Abs. 1 FGG Gebrauch (vgl. Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 9. Aufl., § 69g FGG Rz. 13, § 69i FGG Rz. 33).

2. Das LG hat die angefochtene Entlassungsentscheidung wie folgt begründet:

Der bisherige Betreuer habe in den vergangenen Jahren regelmäßig verspätet Rechnung gelegt. Den Abrechnungsbericht für das Jahr 1999 habe er erst nach mehrfacher Aufforderung und Androhung von Zwangsgeld unter dem 8.2.2001 vorgelegt. Für die Rechnungslegung des Jahres 2000 habe das VormG eine Frist zum 1.8.2001 gesetzt. Der Betreuer habe die Abrechnung mit Schreiben vom 28.11.2001 vorgelegt. Den Rechnungsabschluss für das Jahr 2001 habe der Betreuer trotz mehrfacher Mahnungen erst am 3.7.2003 vorgelegt. Auf Grund dieser verzögerlichen Rechnungslegung sei eine ordnungsgemäße Überwachung des Betreuers nicht mehr möglich gewesen, die im vorliegenden Falle vor allem auch deshalb geboten gewesen sei, weil es Hinweise auf gewisse, zumindest vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten des Betreuers selbst gegeben habe.

3. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.

a) Das VormG hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (§ 1908b Abs. 1 S. 1 BGB). Für die Entlassung genügt jeder Grund, der den Betreuer als nicht mehr geeignet i.S.v. § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen lässt (vgl. BayObLG v. 23.10.2002 - 3 ZB 186/02, FamRZ 2003, 403 [404], m.w.N.). Als Gründe für die Entlassung kommen hiernach in Betracht z.B. Verstöße gegen die Berichtspflicht (BayObLG BtPrax 2002, 218) wie auch die Nichterstellung eines geeigneten Vermögensverzeichnisses (BayObLG v. 14.9.1999 - 3Z BR 187/99, BayObLGReport 2000, 21 = FamRZ 2000, 514).

Die Eignung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff (BayObLG v. 13.8.1997 - 3Z BR 118/97, BayObLGReport 1997, 85 = FamRZ 1998, 1257 [1258]; BtPrax 2002, 218); die Beurteilung des Tatrichters, dass die Eignung nicht mehr gegeben ist, darf vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler, also daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter den Begriff der Eignung verkennt, relevante Umstände unvertretbar über- oder unterbewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt (BayObLG FamRZ 2001, 1249 [1250]).

Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist die Entlassung des Betreuers erst als letzte Maßnahme zulässig, wenn also minderschwere Maßnahmen nach § 1837 BGB nicht ausreichen, um eine etwaige Gefährdung des Wohls des Betroffenen zu beseitigen. Das VormG hat somit zuerst die Mittel der Aufsicht und des Weisungsrechtes einzusetzen (BayObLG v. 13.8.1997 - 3Z BR 118/97, BayObLGReport 1997, 85 = FamRZ 1998, 1257 [1258]; v. 23.10.2002 - 3 ZB 186/02, FamRZ 2003, 403 [404]; BtPrax 2002, 218).

b) Im vorliegenden Fall hat das LG in seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der bisherige Betreuer seiner Rechnungslegungspflicht (§ 1908i Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1840 Abs. 2 und 3) BGB) über mehrere Jahre hinweg nicht fristgerecht nachgekommen ist. Verstößt der Betreuer wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg gegen seine Berichtspflicht, kann dies seine Entlassung rechtfertigen, wenn dadurch Nachteile für den Betroffenen entstehen können (BayObL...

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