Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 26.08.1994; Aktenzeichen 4 T 48/94)

AG Traunstein (Beschluss vom 21.12.1993; Aktenzeichen UR II 33/93)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller werden der Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 26. August 1994 und der Beschluß des Amtsgerichts Traunstein vom 21. Dezember 1993 abgeändert.

II. Der Antragsgegnerin wird untersagt, ihre im Grundbuch mit Nr. 13 bis 19 bezeichneten Räume als Musikschule, als öffentlichen Leseraum mit Toilette sowie für Volkshochschulkurse und öffentliche Vorträge zu nutzen.

Dieses Verbot gilt, abgesehen vom Betrieb der Musikschule, nicht für die Einheit Nr. 15 (Laden) außerhalb der allgemeinen Ladenschlußzeiten.

III. Es wird festgestellt, daß die Nutzung der Einheiten Nr. 16, 17 und 19 als „Wohnung” und die Nutzung der Einheit Nr. 18 als „Büro” zwischen den Beteiligten rechtsverbindlich festgelegt ist.

IV. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen.

V. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Nutzungsverbot erst mit Ablauf des Jahres 1996 wirksam wird.

VI. Von den Gerichtskosten aller Rechtszüge haben die Antragsteller samtverbindlich 1/6, die Antragsgegnerin 5/6 zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind für keinen Rechtszug zu erstatten.

VII. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 12 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller, die Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten sind Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die aus drei Häusern und gemeinschaftlicher Tiefgarage besteht. Den Antragstellern gehören u.a. Wohnungen im zweiten Stock und im Dachgeschoß eines der Häuser; der Antragsgegnerin, einer Gemeinde mit lebhaftem Fremdenverkehr, gehören in diesem Haus die Einheiten Nr. 13 und 14 im Keller, Nr. 15 im Erdgeschoß und Nr. 16 bis 19 im ersten Stock.

In der ursprünglichen Teilungserklärung vom 20.12.1976 waren das Sondereigentum der Einheit Nr. 13 als „Ladenkeller”, der Einheit Nr. 14 als „Hobbykeller”, der Einheit Nr. 15 als „Laden”, der Einheiten Nr. 16, 17 und 19 als „Wohnung samt Kellerabteil” und der Einheit Nr. 18 als „Büro samt Kellerabteil” bezeichnet. Nachdem die Antragsgegnerin diese Einheiten gekauft hatte, um darin das „Haus des Gastes” einzurichten, änderte die Eigentümerin die Teilungserklärung in einem Nachtrag vom 8.9.1978 ab. Gemäß Abschnitt I 4 der Nachtragsurkunde wurden „die Nummern 13 bis 19 geändert und die Aufteilung neu vorgenommen”. Die Einheiten Nr. 13 bis 19 sind nur mehr als „Raum” bzw. „Räume” bezeichnet; zu den Einheiten Nr. 16 bis 19 gehört nun kein Kellerabteil mehr. Die Einheiten sind in der Nachtragsurkunde wie folgt beschrieben:

Miteigentumsanteil zu …/1000, verbunden mit den im Kellergeschoß (Erdgeschoß, 1. Obergeschoß) gelegenen Räumen (Raum), die im Aufteilungsplan mit Nr. 13 … bezeichnet sind.

Die Eigentümerin handelte bei der Errichtung der Nachtragsurkunde zugleich im Namen der Käufer von Eigentumswohnungen und Teileigentumsrechten aufgrund der jeweils in den Kaufverträgen erteilten Vollmachten.

Zum Zeitpunkt der Errichtung der Nachtragsurkunde waren im Grundbuch des Grundstücks Auflassungsvormerkungen zugunsten der Käuferin von gewerblichen Einheiten in einem anderen Haus der Anlage und zugunsten der Käufer eines Tiefgaragenstellplatzes eingetragen. Die Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher wurden am 14.12.1978 angelegt; wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums ist darin auf die Bewilligungen vom 20.12.1976, 8.9.1978 und 18.10.1978 Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin nutzt ihre Räume als „Haus des Gastes”. In einem Raum im ersten Stock hat sie einen öffentlichen Lesesaal mit Toilette eingerichtet; in einem größeren Raum des Obergeschosses finden Kurse der Volkshochschule sowie allgemeine Vorträge statt. Das Erdgeschoß wird als Ausstellungs- und Vortragsraum genutzt; im Keller finden im Winterhalbjahr Töpferkurse statt. In zwei Räumen des ersten Stocks wird, abgesehen von der Zeit der Schulferien, die gemeindliche Musikschule betrieben. Nach einem bestandskräftigen Eigentümerbeschluß aus dem Jahr 1993 muß die Haustür des Hauses H. nicht nur nachts, sondern auch tagsüber geschlossen sein; der Zutritt darf hausfremden Personen nur über die automatische Schließanlage durch den Kursleiter bzw. Mitarbeiter des gemeindlichen Verkehrsamtes gewährt werden.

Die Antragsteller, die – mit Ausnahme der Antragsteller zu 1 – ihre Wohnungen vor der Errichtung der Nachtragsurkunde vom 8.9.1978 gekauft hatten, haben beantragt, der Antragsgegnerin die Nutzung der Räume Nr. 16, 17 und 19 zu anderen als zu Wohnzwecken, die Nutzung der Räume Nr. 18 zu anderen als Bürozwecken zu untersagen, und ihr in allen ihr gehörenden Räumen den Betrieb einer Musikschule sowie eines öffentlichen Leseraums mit Toilette, das Abhalten von Volkshochschulkursen sowie von Vorträgen aller Art zu verbieten. Diese Nutzung sei mit der wirksam f...

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