Leitsatz (amtlich)

Zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines Begleitnamens, wenn zum Ehenamen ein Doppelname gewählt wird.

 

Normenkette

BGB § 1355 Abs. 4 S. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 09.01.2003; Aktenzeichen 16 T 19385/02)

AG München (Beschluss vom 30.09.2002; Aktenzeichen 722 UR III 115/02)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des LG München I vom 9.1.2003 wird zurückgewiesen.

II. Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) schlossen am 30.5.1997 die Ehe, ohne einen gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen. Am 7.8.2002 gaben sie vor dem Standesbeamten folgende Erklärung zur Namensführung in der Ehe ab:

Die Namensführung bestimmt sich nach deutschem Recht. Wir bestimmen den Geburtsnamen des Mannes K.-H. zu unserem Ehenamen. Ich, die Frau, stelle dem Ehenamen meinen Familiennamen T. voran und führe den Namen T.-K.-H.

Die Erklärung über die Führung des Ehenamens „K.-H.” wird unter der Bedingung abgegeben, dass sie nur wirksam wird, wenn die Erklärung der Ehefrau über die Voranstellung des Familiennamens „T.” zum Ehenamen durch das AG M. genehmigt wird.

Der Standesbeamte weigerte sich, die Erklärung über die Hinzufügung des Begleitnamens „T.” im Hinblick auf § 1355 Abs. 4 S. 2 BGB entgegenzunehmen, wonach die Hinzufügung eines Begleitnamens ausscheidet, wenn der bestimmte Ehename aus mehreren Namen besteht. Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragten beim AG, den Standesbeamten anzuweisen, ihre Erklärung anzunehmen, nach der der Ehename „K.-H.” und der Begleitname der Ehefrau „T.-K.-H.” laute. Sie halten die Vorschrift des § 1355 Abs. 4 S. 2 BGB für verfassungswidrig.

Das AG hat mit Beschluss vom 30.9.2002 den Antrag zurückgewiesen. Dagegen haben die Beteiligten zu 1) und 2) Beschwerde eingelegt mit der Begründung, sie hätten ein rechtlich geschütztes Interesse, einen gemeinsamen Ehenamen zu führen und zugleich erhebliche persönliche und wirtschaftliche Gründe, ihre bisher geführten Namen fortzuführen. Die Beteiligte zu 1) wolle durch die weitere Führung des Namens „T.” ihre Verbundenheit mit ihren Töchtern aus erster Ehe zum Ausdruck bringen, die den Geburtsnamen „T.” tragen. Zum anderen betreibe sie seit vielen Jahren eine Praxis als Zahnärztin und genieße unter dem Namen „T.” Bekanntheit und Ruf. Die entsprechende Interessenlage bestehe beim Beteiligten zu 2), der seit vielen Jahren eine Rechtsanwaltskanzlei unter seinem Namen führe und deshalb nicht den Namen der Beteiligten zu 1) zum gemeinsamen Ehenamen bestimmen könne. Da der Begleitname nicht als Familienname weitergegeben werden könne, bestehe die Gefahr einer Fortdauer der mehrgliedrigen Namenskette über Generationen vorliegend nicht.

Das LG hat mit Beschluss vom 9.1.2003 die Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beteiligten zu 1) und 2) mit der weiteren Beschwerde.

II. Die nicht fristgebundene weitere Beschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 1, § 49 Abs. 1 S. 2, § 48 Abs. 1 PStG, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 S. 2 FGG). Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet.

1. Das LG hat ausgeführt, der Standesbeamte habe zu Recht abgelehnt, die Erklärung der Beteiligten zu 1) und 2) hinsichtlich der Führung des Begleitnamens „T.” zum Ehenamen „K.-H.” entgegenzunehmen. Die Führung des Begleitnamens „T.” zu dem als Doppelnamen geführten Ehenamen „K.-H.” sei angesichts der eindeutigen Regelung des § 1355 Abs. 4 S. 2 BGB nicht zulässig. Diese Regelung sei verfassungskonform und stehe im Einklang mit dem als Persönlichkeitsrecht ausgestalteten Namensrecht der Ehegatten (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 3 GG), dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und dem Grundrecht der Berufsfreiheit gem. Art. 12 GG. Der Gesetzgeber habe bei der Konstituierung und Ausgestaltung des Familiennamensrechts einen weiten Spielraum und sei mit Rücksicht auf die genannten Verfassungsnormen nicht gehalten, alle denkbaren Konstellationen der Namenswahl zu eröffnen, solange vernünftige und sachgerechte Gründe für die Beschränkung der Wahlmöglichkeit sprächen. Die Regelung des § 1355 Abs. 4 S. 2 BGB sei im Rahmen der Gesamtkonzeption des Ehenamensrechts zu sehen, die die Eingliedrigkeit des Familiennamens anstrebe, ein Ziel, dass das BVerfG in seiner Entscheidung vom 30.1.2002 (BVerfG v. 30.1.2002 – 1 BvL 23/96, MDR 2002, 338 = NJW 2002, 1256 [1258]) ausdrücklich als verfassungskonform bestätigt habe. Im Interesse der Praktikabilität und der Namenstransparenz sei die Wahl eines Begleitnamens verwehrt, wenn die Ehegatten einen mehrgliedrigen Namen zum Ehenamen bestimmt hätten. Mehrgliedrige Namensketten würden den Rechts- und Geschäftsverkehr unnötig belasten, die Identifikationskraft des Namens schwächen und damit auch nicht dem wohlverstandenen Eigeninteresse des jeweiligen Trägers dienen. Dementsprechend sehe § 1355 Abs. 4 S. 3 BGB eine Beschränkung der Namensführung für den Fall der Beifügun...

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