Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Umkehrung von Ehe- und Begleitname. Anfechtbarkeit namensrechtlicher Erklärungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat ein Ehegatte dem gemeinsamen Ehenamen seinen Geburtsnamen voran- oder nachgestellt, so ist die einmal gewählte Position des Begleitnamens während der Dauer einer nach dem Inkrafttreten des FamNamRG geschlossenen Ehe bindend. Ein Widerruf mit dem Ziel, die Reihenfolge von Ehe- und Begleitname umzukehren, ist nicht zulässig.

2. Hat der Standesbeamte die Eheschließung beurkundet und die Erklärungen der Ehegatten über den Ehe- und Begleitnamen in das Familienbuch eingetragen, so unterliegen diese namensrechtlichen Erklärungen auch nach dem Inkrafttreten des Familiennamens rechts Gesetzes FamNamRG nicht der Anfechtung nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches (Fortführung BayObLG München 19.06.1992, 3 Z BR 28/92, BayObLG Z 1992 200/203).

 

Normenkette

PStG §§ 15c, 45, 47; BGB §§ 119, 1355 Abs. 4; FamNamRG

 

Verfahrensgang

LG Deggendorf (Beschluss vom 25.11.1996; Aktenzeichen T 158/96)

AG Deggendorf (Aktenzeichen 1 UR III 21/96)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Deggendorf vom 25. November 1996 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerde wird auf 5 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 1 hat bei ihrer Eheschließung am 12.4.1996 übereinstimmend mit ihrem Ehemann den Geburtsnamen des Mannes B. als gemeinsamen Familiennamen (Ehename) bestimmt. Gleichzeitig erklärte sie zur Niederschrift des Standesbeamten, daß sie dem Ehenamen ihren Geburtsnamen S. anfügen und künftig den Familiennamen B.-S. führen wolle. Der Standesbeamte hat im Familienbuch eingetragen, daß die Beteiligte zu 1 mit Wirkung vom 12.4.1996 den Familiennamen B.-S. führt.

Mit Schreiben vom 29.4.1996 hat die Beteiligte zu 1, die nunmehr dem Ehenamen ihren Geburtsnamen voranstellen möchte, eine „Berichtigung/Änderung” ihres Familiennamens in S.-B. beantragt. Die nunmehr zuständige Standesbeamtin hat das Vorbringen als Anträge auf Entgegennahme einer neuen Erklärung zur Namensführung gemäß § 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB sowie auf Berichtigung gemäß § 47 Abs. 2 PStG ausgelegt und diese Anträge abgelehnt.

Den hiergegen gerichteten „Widerspruch” der Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 13.8.1996 zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 1 hat Beschwerde eingelegt. Sie hat ihre Erklärung zum Ehenamen „aus allen in Betracht komenden Rechtsgründen” angefochten, da sie am Tag der Trauung von der Standesbeamtin unzutreffend belehrt worden sei. Mit Beschluß vom 25.11.1996 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist zulässig (§ 48 Abs. 1 PStG, § 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO), aber nicht begründet.

1. Zutreffend hat das Beschwerdegericht das Vorbringen der Beteiligten zu 1 zum einen als Antrag auf Berichtigung gemäß § 47 Abs. 1 PStG und zum anderen als Antrag gemäß § 45 Abs. 1 PStG ausgelegt.

2. Ohne Rechtsfehler hat es die Voraussetzungen für eine Berichtigung (§ 47 Abs. 1 Satz 1 PStG) verneint.

a) Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Berichtigung des Familienbuchs (§ 12 PStG) ist statthaft. Seit dem Inkrafttreten (1.4.1994) des Familiennamensrechtsgesetzes (FamNamRG) vom 16.12.1993 (BGBl. I S. 2054) werden die von den Ehegatten nach der Eheschließung zu führenden Familiennamen nicht mehr in das Heiratsbuch, sondern nur noch in das Familienbuch eingetragen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 PStG; vgl. Art. 6 Nr. 1a FamNamRG; BayObLGZ 1996, 172/173). Die Antragsberechtigtigung der Beteiligten zu 1 folgt aus § 47 Abs. 2 Satz 1 PStG.

b) Ist die Eintragung des Ehenamens im Familienbuch – wie hier – abgeschlossen, so kann sie gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 PStG auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden, sofern sie von Anfang an unrichtig war (vgl. BGH NJW 1988, 1469/1470; BayObLGZ 1996, 172/173 m.w.N.).

aa) Die Frage, ob die Eintragung des von der Ehefrau zu führenden Familiennamens im Familienbuch unrichtig ist, beurteilt sich nach den materiellrechtlichen Eintragungsgrundlagen, da der Eintragung des Ehe- und Familiennamens im Familienbuch (§ 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 PStG, § 20 Abs. 1 PStV; § 233 Abs. 1 DA) keine rechtsbegründende, sondern nur deklaratorische Wirkung zukommt (vgl. Hepting/Gaaz § 15c Rn. 7). Maßgebend sind hier die von der Beteiligten zu 1 und ihrem Ehemann bei der Eheschließung am 12.4.1996 gegenüber dem Standesbeamten abgegebenen gemeinsamen Erklärungen über die Bestimmung eines Ehenamens in Verbindung mit der einseitigen Erklärung der Beteiligten zu 1 über die Hinzufügung ihres Geburtsnamens zum Ehenamen (sog. Begleitname).

bb) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, daß die von der Beteiligten zu 1 am 12.4.1996 zur Niederschrift des Standesbeamten abgegebene Erklärung über die Hinzufügung ihres Geburtsnamens S. zum Ehenamen B. wirksam war.

(1) Wurde wie hier die E...

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