Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung der Nutzung eines Kellers zu Wohnzwecken und Beseitigung

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 7675/96)

AG München (Aktenzeichen UR II 830/95)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 8. Juli 1997 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ordnungsmittel nur für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung, die Nutzung des Teileigentums zu Wohnzwecken zu unterlassen, und außerdem nur angedroht und nicht auferlegt werden.

II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegnerin gehört das Teileigentum Nr. 25, das in der Teilungserklärung vom Jahr 1983 ebenso wie in der Abgeschlossenheitsbescheinigung und im Kaufvertrag mit der Antragsgegnerin vom Jahr 1989 als „Keller” bezeichnet ist.

Die Antragsgegnerin baute in den Keller eine Sanitärecke und einen Lüfter ein und brachte außerhalb der vorhandenen Briefkastenanlage einen Briefkasten an.

Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen, ihr Teileigentum zu Wohnzwecken zu nutzen oder nutzen zu lassen, die Sanitäreinrichtungen (Dusche, Waschbecken, WC) von den Anschlüssen zu trennen und getrennt zu halten, den Lüfter und den Briefkasten zu entfernen.

Ferner haben sie beantragt, der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsmittel „aufzuerlegen”.

Das Amtsgericht hat dem Antrag am 1.4.1996 stattgegeben. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 8.7.1997 die Hauptsache hinsichtlich des Anspruchs auf Beseitigung des Lüfters für erledigt erklärt und die Beschwerde im übrigen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Das Rechtsmittel hat im wesentlichen keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Antragsgegnerin habe erklärt, der Ventilator sei entfernt worden. Die Antragsteller hätten dies nicht bestritten, sich aber auch der Erledigterklärung der Antragsgegnerin nicht angeschlossen. Daher sei von einer Hauptsacheerledigung auszugehen.

Die Bezeichnung des Teileigentums der Antragsgegnerin in der Teilungserklärung als Keller enthalte eine Zweckbestimmung. Die Baupläne seien für die Rechtsverhältnisse nicht von Bedeutung. In der Baubeschreibung sei der Abschnitt „Hobbyraum-Ausbau” durchgestrichen. Der Umstand, daß der Keller bei Erwerb durch die Antragsgegnerin wie ein Hobbyraum ausgebaut gewesen sei, ändere nichts an der Zweckbestimmung. Dasselbe gelte für das Schreiben des Verwalters vom Jahr 1989. Eine Änderung der Zweckbestimmung könnten nur die Wohnungseigentümer, nicht aber der Verwalter vornehmen. Der Verwalter habe auch keine entsprechende Vollmacht der Wohnungseigentümer gehabt; eine Vertretungsmacht ergebe sich insoweit auch nicht aus dem Gesetz.

Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, daß in dem Teileigentum insbesondere auch übernachtet worden sei. Die Sanitäreinrichtung sei ebensowenig wie ein Briefkasten für eine zweckbestimmungsgemäße Nutzung des Teileigentums als Keller erforderlich. Die Antragsteller könnten daher deren Beseitigung und im übrigen Unterlassung der Nutzung des Kellers zu Wohnzwecken verlangen.

Die Ansprüche seien nicht verwirkt. Schon mit Schreiben vom 13.7.1989 sei vom Verwalter darauf hingewiesen worden, daß der Keller nicht zu Wohnzwecken genutzt werden dürfe.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung im wesentlichen stand.

a) Aus Rechtsgründen ist es nicht zu beanstanden, daß das Landgericht hinsichtlich des Anspruchs auf Beseitigung des Lüfters aufgrund des Sachvortrags der Antragsgegnerin, der von den Antragstellern nicht zugestanden, aber auch nicht bestritten wurde, von einer Hauptsacheerledigung ausgegangen ist.

b) Die nähere Bezeichnung eines Raums in der Teilungserklärung als „Keller” stellt nach allgemeiner Meinung eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar (§ 15 Abs. 1 WEG). Der Raum darf grundsätzlich nur als Keller genutzt werden; zulässig ist aber auch eine andere Nutzung, sofern sie nicht mehr stört oder beeinträchtigt als eine Nutzung als Keller (BayObLG NJW-RR 1989, 719/720). Wird ein Raum nach diesen Grundsätzen von einem Wohnungseigentümer zweckbestimmungswidrig genutzt, kann ein anderer Wohnungseigentümer Unterlassung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG verlangen (BayObLG WuM 1993, 490).

c) Unter Anwendung dieser Grundsätze haben die Vorinstanzen der Antragsgegnerin zu Recht die Nutzung ihres Teileigentums „Keller” zu Wohnzwecken untersagt. Bei der Anbringung von Sanitäreinrichtungen und eines Briefkastens handelt es sich um den Beginn einer Nutzung als Wohnung (BayObLG WuM 1993, 490). Bei der gebotenen objektiven Betrachtung ist das Landgericht daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß der Kel...

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