Verfahrensgang

AG Bamberg (Aktenzeichen 3-4 UR II 7/93)

LG Bamberg (Aktenzeichen 3 T 239/94)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Bamberg vom 25. Juli 1995 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 400 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Eigentümer einer aus sieben Wohnungen, weiteren Räumen und Garagen bestehenden Anlage. Den Antragstellern gehört neben einer Wohnung und einer Garage ein Miteigentumsanteil von 94,99/1000, laut Teilungserklärung und Grundbucheintrag „verbunden mit dem Sondereigentum an den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen im Dachgeschoß rechts”. Es handelt sich um insgesamt fünf Räume mit zusammen etwa 52 bis 54 qm. Nach Abschnitt 1 b der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung ist die Ausübung eines Gewerbes oder Berufs in der Wohnung nur mit schriftlicher Zustimmung des Verwalters zulässig; nach Abschnitt 14 gelten die für Wohnungen getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch für das Teileigentum.

Antragsteller und Antragsgegner streiten seit Jahren darüber, in welcher Weise die Antragsteller ihre Dachgeschoßräume nutzen dürfen. Das Landgericht B. untersagte den Antragstellern mit Urteil vom 16.4.1986, die Dachgeschoßräume ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer als Wohnung auszugestalten; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Klage der Antragsteller auf Berichtigung der Teilungserklärung und des Grundbuchs dahin, daß bei ihren Dachgeschoßräumen der Zusatz „nicht zu Wohnzwecken dienende Räume” gestrichen werde, blieb erfolglos.

In diesem Verfahren haben die Antragsteller vor dem Amtsgericht zuletzt beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, der Nutzung ihrer Dachgeschoßräume zu Büro- und Verwaltungszwecken zuzustimmen; ferner festzustellen, daß es für die Nutzung dieser Räume als Hobby- und Gästeraum keiner Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 31.10.1994 den Verpflichtungsantrag abgewiesen und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Das Landgericht hat das gegen diesen Teil der Entscheidung gerichtete Rechtsmittel der Antragsgegner mit Beschluß vom 25.7.1995 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der Feststellungsantrag sei zulässig und begründet. Im Wohnungseigentumsverfahren seien entsprechend § 256 ZPO auch Feststellungsanträge grundsätzlich zulässig. Die in diesem Verfahren zu beurteilende Frage, ob die Antragsteller die Dachgeschoßräume ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer als Hobby- und Gästeraum nutzen dürfen, sei nicht nur eine abstrakte Rechtsfrage, sondern betreffe das Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander. Das Begehren, einzelne Rechtsfolgen einer Rechtsbeziehung festzustellen, sei zulässig. Wegen des Streits über das Nutzungsrecht hätten die Antragsteller auch ein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung.

Bei der Beurteilung der Rechtslage in materiellrechtlicher Hinsicht sei vom umfassenden Nutzungsrecht des Eigentümers gemäß § 13 Abs. 1 WEG auszugehen. Aus der Teilungserklärung könne sich aber eine Beschränkung des Nutzungsrechts ergeben. Mit der Bezeichnung als „nicht zu Wohnzwecken dienende Räume” sei eine Zweckbestimmung dergestalt getroffen, daß diese Räume nicht zu Wohnzwecken benutzt werden dürfen.

Die Nutzung als Hobby- bzw. Gästeraum widerspreche dieser Zweckbestimmung aber nicht. Der Gebrauch zu Wohnzwecken sei etwas anderes. Nach der Rechtsprechung könne auch ein als „Speicher” bezeichneter Raum in einer seiner Beschaffenheit entsprechenden Weise und damit als Hobbyraum genutzt werden. Auch die Nutzung als Gästeraum geschehe letztlich nicht zu Wohnzwecken. Davon könne nur die Rede sein, wenn der Nutzer der Räume sie zum ständigen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse mache; ein Gästezimmer werde aber nur bei Bedarf und für kurze Zeitabschnitte in Anspruch genommen. Dauerhaftes Bewohnen mit der Führung eines eigenen Haushalts sei damit nicht verbunden. Nur dies habe durch die negative Zweckbestimmung ausgeschlossen werden sollen. Zu berücksichtigen sei dabei insbesondere, daß einer der Dachgeschoßräume schon beim Erwerb durch die Antragsteller im Jahre 1977 von einer Hausgehilfin bewohnt gewesen sei.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Der Feststellungsantrag ist gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG und gemäß dem im Wohnungseigentumsverfahren entsprechend anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 210 m.w.N.) zulässig. Er ist auf die Feststellung von Rechten und Pflichten der Beteiligten, die sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer in bezug auf die Nutzung der Dachgeschoßräu...

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