Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung

 

Leitsatz (amtlich)

  • Wird der Eigentümerbeschluß, der die Grundlage für einen Zahlungsanspruch gegen einen Wohnungseigentümer bildet, nach Schluß der Tatsacheninstanz im Forderungsverfahren im Anfechtungsverfahren rechtskräftig für ungültig erklärt, so ist dies noch im dritten Rechtszug des Forderungsverfahrens zu berücksichtigen.
  • Wird in einer aus zwei Mitgliedern bestehenden Gemeinschaft einer der Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt, ist grundsätzlich nicht von der stillschweigenden Vereinbarung einer Verwaltervergütung auszugehen.
 

Normenkette

WEG § 23 Abs. 1, 4, § 26 Abs. 1, § 45 Abs. 2 S. 1; BGB § 612 Abs. 1; FGG § 27 Abs. 1 S. 2; ZPO § 561

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 20.08.1999; Aktenzeichen 1 T 2791/99)

AG München (Beschluss vom 15.01.1999; Aktenzeichen 483 UR II 419/98)

 

Tenor

  • Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 20. August 1999 wird zurückgewiesen.
  • Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
  • Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 14.380 DM festgesetzt.
 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Auf dem ungefähr 1.800 m(2) großen Grundstück stehen zwei Häuser; die Räume in dem Haus Nr. 1 (R.straße 26) sind Sondereigentum des Antragstellers und mit einem Miteigentumsanteil von 64/100 verbunden. Die Räume im Haus Nr. 2 (R.straße 26a) sind Sondereigentum des Antragsgegners und mit einem Miteigentumsanteil von 36/100 verbunden.

Am 6.3.1998 bestellte sich der Antragsteller in einer Eigentümerversammlung, in der nur er anwesend war, zu TOP 1 mit seinen Stimmen zum Verwalter der Gemeinschaft bis Ende 2002. Außerdem beschloß er, daß das Verwalterhonorar monatlich 100 DM je Wohnung betrage und daß der Verwalter ermächtigt werde, ein auf die Gemeinschaft lautendes Konto mit ausschließlicher Verfügungsberechtigung des Verwalters zu eröffnen. In einem weiteren Beschluß zu TOP 6 wurde der Antragsgegner verpflichtet, zur Finanzierung laufender Instandhaltungsarbeiten jährlich am 1. April 8.500 DM auf das Gemeinschaftskonto zu zahlen, erstmals für das Jahr 1998.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Senatsbeschluß vom 27.7.2000 (2Z BR 112/99) mit denselben Beteiligten Bezug genommen.

Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 8.880 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit 7.5.1998 auf das Gemeinschaftskonto zu verpflichten; der Betrag setzt sich nach dem Vortrag des Antragstellers aus den 8.500 DM für 1998 gemäß Eigentümerbeschluß zu TOP 6 vom 6.3.1998 und aus 380 DM Verwaltervergütung für März, April und Mai 1998 zusammen. Weiter hat der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von monatlich 100 DM ab 1.6.1998 bis einschließlich Dezember 2002 an den Antragsteller zu verpflichten.

Das Amtsgericht hat die Anträge mit Beschluß vom 15.1.1999 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß es an dem für die Geltendmachung der Verwaltervergütung erforderlichen Verwaltervertrag ebenso fehle wie an einem Wirtschaftsplan. Weiter weist das Amtsgericht darauf hin, daß der Eigentümerbeschluß zu TOP 6 für ungültig erklärt und die Durchführung dieses wie anderer Beschlüsse der Versammlung im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt worden sei.

Mit einem auf den 19.1.1999 datierten Beschluß in einem anderen Verfahren der Beteiligten erklärte das Amtsgericht unter anderem die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 1 und TOP 6 der Versammlung vom 6.3.1998 für ungültig; es untersagte weiter für die Dauer des Anfechtungsverfahrens die Durchführung dieser Beschlüsse. Der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens legte gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde ein, die das Landgericht mit Beschluß vom 26.7.1999 zurückwies.

Der Antragsteller hat gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 15.1.1999 im vorliegenden Verfahren gleichfalls sofortige Beschwerde eingelegt; er hat nunmehr beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 9.780 DM (8.500 DM und Verwaltervergütung bis einschließlich März 1999) nebst Zinsen und zur Zahlung von 100 DM monatlich ab 1.4.1999 “auf die Dauer des Verwalteramts” des Antragstellers zu zahlen. Das Landgericht hat das Rechtsmittel mit Beschluß vom 20.8.1999 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Dem Antragsteller stehe kein Anspruch auf Verwaltervergütung zu. Grundsätzlich könne zwar ein Wohnungseigentümer zum Verwalter einer Wohnanlage bestellt werden. Die Bestellung des Antragstellers zum Verwalter habe aber den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung widersprochen und, wie vor allem die in der Versammlung anschließend mit den Stimmen des Antragstellers gefaßten Beschlüsse gezeigt hätten, nicht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem...

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