Entscheidungsstichwort (Thema)

Beendigung einer Testamentsvollstreckung

 

Leitsatz (amtlich)

Das Amt eines Testamentsvollstreckers erlischt auch dann, wenn für ihn ein vorläufiger Betreuer für alle Vermögensangelegenheiten bestellt wird.

 

Normenkette

BGB §§ 1896, 2201, 2225; FGG § 69f

 

Verfahrensgang

LG Regensburg

AG Straubing

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 13. Dezember 1993 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren und im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 85.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Erblasser ist im Alter von 72 Jahren verstorben. Aus seiner einzigen Ehe stammen zwei Kinder, der Sohn Ewald (Beteiligter zu 1) und die Tochter Maria, deren Sohn der Beteiligte zu 2 (Enkel des Erblassers) ist. Die Ehegatten waren Miteigentümer je zur Hälfte von drei Grundstücken. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus den Miteigentumsanteilen des Erblassers an diesen Grundstücken.

In einem am 30.11.1987 beurkundeten Erbvertrag haben die Ehegatten für den Fall des Ablebens des Erstversterbenden folgendes verfügt:

„1. Jeder Ehegatte setzt für den Fall seines Vorablebens den überlebenden Ehegatten zur einen Hälfte, den Sohn Ewald … zu einem Viertel und den Enkel Matthias … zu einem weiteren Viertel zu seinen Erben ein.

Für die Erbanteile des Ewald und Matthias ordnet jeder Ehegatte für den Fall seines Vorablebens Testamentsvollstreckung an. Die Testamentsvollstreckung endet mit dem Ableben des überlebenden Ehegatten. Dieser wird auch zum Testamentsvollstrecker ernannt. Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlaß zu verwalten und hat auch das Recht, über die zum Nachlaß gehörenden Gegenstände zu verfügen.

Soweit der Enkel Matthias Erbe wird und er ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstirbt, soll er nur Vorerbe sein. Zur Nacherbin wird bestimmt seine Mutter … Maria …, ersatzweise der Sohn Ewald …

Sollte der zum Testamentsvollstrecker eingesetzte überlebende Ehegatte versterben, bevor der Enkel Matthias … das 25. Lebensjahr erreicht hat, wird bestimmt, daß für seinen Viertelanteil die Testamentsvollstreckung bis zur Erreichung des 25. Lebensjahres fortdauert. Für diesen Fall wird zum Testamentsvollstrecker bestimmt der Sohn Ewald … Dieser hat den Anteil des Enkels bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung zu verwalten.”

Für den Fall. des Ablebens des überlebenden Ehegatten ist bestimmt:

„2. Für den Fall des … Ablebens des überlebenden Ehegatten setzen die Ehegatten zu ihren Erben zu gleichen Teilen ihren Sohn Ewald … und ihren Enkel Matthias … ein. Der Enkel Matthias soll jedoch für den Fall, daß er ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstirbt, nur Vorerbe sein, zum Nacherben wird bestimmt seine Mutter Maria …, ersatzweise der Sohn Ewald … Die Nacherbfolge tritt ein mit dem Tod des Vorerben.

Sollte der Enkel Matthias … Erbe des Überlebenden werden, so wird auch für diesen Fall für seinen Anteil Testamentsvollstreckung angeordnet. Die Testamentsvollstreckung endet mit dem Erreichen des 25. Lebensjahres durch den Enkel Matthias … Zum Testamentsvollstrecker wird bestimmt der Sohn der Ehegatten Ewald … Er hat bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung den Anteil. zu verwalten.”

Außerdem haben die Ehegatten Anordnungen getroffen für den Fall, daß ihre Tochter Pflichtteilsrechte geltend machen sollte. Für den Erbfall des Überlebenden Ehegatten haben sie ihrer Tochter vermächtnisweise unter anderem eines der Grundstücke zugewandt sowie hinsichtlich der beiden anderen Grundstücke eine Teilungsanordnung getroffen, wonach eines dieser Grundstücke ihrem Sohn Ewald, das andere ihrem Enkel Matthias zufallen soll. Hierzu ist im Erbvertrag festgelegt:

„Die Auseinandersetzung hat spätestens bei Beendigung der Testamentsvollstreckung, nach dem Ermessen des Testamentsvollstreckers schon früher zu erfolgen.”

Nach dem Tod des Erblassers übernahm dessen Ehefrau die Testamentsvollstreckung. Durch vorläufige Anordnung vom 16.12.1992 bestellte das Vormundschaftsgericht ihren Sohn Ewald (Beteiligter zu 1) zu ihrem vorläufigem Betreuer. Der Aufgabenkreis des Betreuers erfaßte unter anderem die Verwaltung des gesamten Vermögens. Die „Betreuung betreffend die Vertretung hinsichtlich der Testamentsvollstreckung”, die ursprünglich angeordnet war, erklärte das Gericht mit Beschluß vom 30.12.1992 für gegenstandslos, da dieses Amt erloschen sei. Mit Beschluß vom 1.6.1993 hob das Gericht nach Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens die vorläufige Betreuung wieder auf. Die Ehefrau befindet sich derzeit in einem Pflegeheim; ihre vermögensrechtlichen Interessen nimmt kraft einer ihm bereits 1989 erteilten Generalvollmacht der Beteiligte zu 1 wahr.

Nach Anordnung der vorläufigen Betreuung hat der Beteiligte zu 1 gegenüber dem Nachlaßgericht zunächst beantragt, ihn mit sofortiger Wirkung zum Testamentsvollstrecker zu ernennen. Diesen Ant...

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