Leitsatz (amtlich)

1. In Verfahren über die Festsetzung der Vergütung des Verfahrenspflegers eines mittellosen Betroffenen aus der Staatskasse findet die weitere Beschwerde statt, soweit es um die Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Staatskasse – und nicht nur um die Höhe des Betrages – geht.

2. Nur um die Höhe des Betrages geht es, wenn eingewendet wird, die Vergütung sei rechtlich unzutreffend zu niedrig festgesetzt worden.

 

Normenkette

ZSEG § 16 Abs. 2; BGB § 1836 Abs. 2, § 1835 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Beschluss vom 17.02.1997; Aktenzeichen 5 T 292/97)

AG Augsburg (Aktenzeichen XVII 110/96)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 17. Februar 1997 wird verworfen.

 

Tatbestand

I.

Im anhängigen Betreuungsverfahren bestellte das Amtsgericht am 11.7.1996 eine Rechtsanwältin, die Beteiligte zu 1), zur Verfahrenspflegerin. Am 3.4.1996 beantragte diese, ihr eine angemessene Vergütung aus der Staatskasse festzusetzen. Sie gab an, 4,50 Stunden tätig gewesen zu sein. Das Amtsgericht setzte mit Beschluß vom 22.11.1996 eine Vergütung von 855 DM fest. Es erkannte den geltend gemachten Zeitaufwand an und bewilligte einen Stundensatz von 190 DM, da Art. 3 Abs. 1 GG zwinge, die Vergütung für Verfahrenspflegschaften bei vermögenden und mittellosen Betroffenen gleich zu behandeln. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors änderte das Landgericht am 17.2.1997 den Beschluß des Amtsgerichts dahin ab, daß es die Vergütung auf 337,50 DM festsetzte. Zur Begründung führte das Landgericht aus, die Beteiligten zu 1) habe einen Antrag auf Vergütung gemäß §§ 1836 Abs. 2, 1835 Abs. 4 BGB gestellt. Die Vergütung aus der Staatskasse eines mehrwertsteuerpflichtigen Rechtsanwalts betrage 75 DM pro Stunde. Weder Art. 3 GG noch Art. 12 GG würden gebieten, die Vergütung gleich hoch festzusetzen, unabhängig davon, ob die Vergütung vom Betroffenen zu bezahlen sei oder aus der Staatskasse erstattet werde. Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer weiteren Beschwerde, mit der sie die Festsetzung ihrer Vergütung aus der Staatskasse in der vom Amtsgericht zugesprochenen Höhe anstrebt. Das Rechtsmittel sei zulässig, weil es sie sich nicht gegen die Höhe, sondern die Grundlagen des Anspruchs richte. Es gehe nicht, um die Frage, ob ein Anspruch aus § 1836 Abs. 2 BGB bestehe, sondern ob gleichzeitig ein solcher aus § 1835 Abs. 3 BGB gegeben sei. Die weitere Beschwerde betreffe die Grundlagen des Anspruchs, denn es werde eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BGB, nicht jedoch nach Halbsatz 1 geltend gemacht.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig. Sie ist durch § 16 Abs. 2 Satz 4 ZSEG ausgeschlossen, da mit ihr nur die Abänderung des zuerkannten Betrages begehrt wird (vgl. BayObLGZ 1995, 212).

Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Vergütung für den Verfahrenspfleger aus der Staatskasse sind die §§ 1915, 1836 Abs. 2 BGB. Wegen des Verfahrens insoweit verweist § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB auf § 1835 Abs. 4 BGB. Nach § 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB gelten die Vorschriften über das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen sinngemäß. Das sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG). Nach dessen § 16 ist gegen den gerichtlichen Beschluß im Festsetzungsverfahren nur die Erstbeschwerde eröffnet; eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen (BayObLGZ 1993, 123/125; BayObLG Rpfleger 1984, 270; KG Rpfleger 1973, 357; OLG Celle FamRZ 1991, 604 (LS); OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 1173; OLG Oldenburg Nds. Rpfl. 1993, 194).

Dieser Ausschluß greift nach dem Sinn der in § 16 Abs. 2 ZSEG getroffenen Regelung dann nicht ein, wenn die weitere Beschwerde nicht eine Abänderung des im Festsetzungsverfahren zuerkannten Betrages zum Ziel hat, sondern die Frage betrifft, ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Staatskasse dem Grunde nach vorliegen (BGH BtPrax 1997, 29; BayObLG FamRZ 1996, 1160; BayObLGZ 1995, 212). Das ist hier nicht der Fall.

Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung ihrer Vergütung aus der Staatskasse. Nur diese kommt als Schuldnerin des geltend gemachten Anspruchs in Betracht, da der Betroffene mittellos ist. Weitere Fragen bezüglich der Inanspruchnahme der Staatskasse (vgl. BayObLGZ 1995, 332 – Berufsbetreuer –; BayObLGZ 1995, 328 – persönliches Verhältnis zum Betroffenen) sind hier nicht von Bedeutung. Der Einwand, die Vergütung sei vom Landgericht rechtlich unzutreffend zu niedrig festgesetzt worden, betrifft die Höhe des Betrags, nicht aber die Frage, ob die Staatskasse in Anspruch genommen werden kann.

 

Unterschriften

Karmasin, Ammon, Dr. Schreieder

 

Fundstellen

Haufe-Index 1085883

FamRZ 1998, 1458

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