Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Mitwirkung aller Eigentümer bei der Grundbucheintragung sowie Ausschluß von Sondernachfolgern von der Mitwirkung sowie Vereinbarungen für und gegen Sondernachfolger

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 08.07.1996; Aktenzeichen 1 T 798/96)

AG München (Entscheidung vom 07.12.1995; Aktenzeichen UR II 195/95)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers und die Anschlußrechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 8. Juli 1996 werden zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller, der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage. Der Antragsteller und seine Ehefrau (die weitere Beteiligte zu 1) sind als Miteigentümer von Wohnungseigentum in Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht im Wohnungsgrundbuch eingetragen.

Der Antragsgegner ist seit 1.2.1993 Eigentümer der in der Teilungserklärung jeweils als „Speicherraum” bezeichneten Teileigentumsrechte Nr. 11 und 12. Die Voreigentümer, seine Eltern, hatten die Räume im Jahr 1984 erworben und zu Wohnzwecken ausgebaut. Dabei war eine Zwischendecke eingezogen und ein Spitzboden geschaffen worden. Der Ausbau der Speicherräume war Gegenstand der Eigentümerversammlung vom 11.11.1987, bei der 818,3/1000 Miteigentumsanteile anwesend oder vertreten waren. Die Niederschrift lautet:

Die Einheiten 11 und 12 wurden von Speicher in Wohnraum ausgebaut. Die Gemeinschaft bestätigt mit dem heutigen Beschluß die Umwandlung von Sondereigentum Speicher in Wohnraum (Wohnung).

Abstimmung: – einstimmig angenommen –.

Den Antrag, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären, nahm der Antragsteller zurück, nachdem ihn das Gericht auf die Versäumung der Anfechtungsfrist hingewiesen hatte. In der Eigentümerversammlung vom 6.7.1992 befaßten sich die Wohnungseigentümer erneut mit den Speicherräumen. Die Niederschrift hält dazu fest:

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Umwandlung der Nr. 11 und Nr. 12 in Wohnungseigentum (bisher Teileigentum) lt. Teilungserklärung

Die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum erfolgte auf der Eigentümerversammlung vom 11. Nov. 1987 … einstimmig und ist damit bestandskräftig.

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Teilung von Wohnungseigentum, Vorlage einer Wohnflächenberechnung ohne Spitzboden und mit Spitzboden

Die Einheiten 11 und 12 haben darüber eine Galerie (Spitzboden). …

Die Hausverwaltung … schlägt vor, den Eigentümern von Nr. 11 und Nr. 12 den Spitzboden zum Preis von DM 15.000,– als Sondernutzung … zu überlassen.

Im Laufe der Diskussion wurde dann der Betrag auf DM 15.200,– erhöht wegen zusätzlicher Kosten für evtl. Brandversicherungen.

Abstimmung: mehrheitlich angenommen.

1 Gegenstimme Wohnung Nr. 1 …

Damit ist der Antrag … nicht einstimmig gefaßt worden. Der Beschluß ist damit nicht zustande gekommen.

In der Eigentümerversammlung vom 31.8.1992 wurde der Ausbau des Spitzbodens erneut behandelt. Die Niederschrift lautet:

Genehmigung des Ausbaus des Spitzbodens durch die Familie … (= Eltern des Antragsgegners), Schaffung von zusätzlichem Wohnraum über der ausgebauten Dachgeschoßwohnung …

Nach eingehender Diskussion wurde folgendes vereinbart: Die Eigentümergemeinschaft erhält für den Ausbau des Spitzbodens, zugunsten der Rücklage eine Entschädigung von DM 15.200,–. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert … .

Auch ein mehrheitlicher Beschluß ist gültig. …

Abstimmung: bei 838,20 MEA Ja-Stimmen und 81,40 MEA Nein-Stimmen … mehrheitlich angenommen.

Dieser Eigentümerbeschluß wurde nicht angefochten.

Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Nutzung der Speicherräume einschließlich des Spitzbodens (Teileigentumsrechte Nr. 11 und 12) zu Wohnzwecken zu unterlassen und die Räume der in der Teilungserklärung vereinbarten Zweckbestimmung zuzuführen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 7.12.1995 den Unterlassungsantrag abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht durch Beschluß vom 8.7.1996 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde. Der Antragsgegner tritt dem Rechtsmittel entgegen. Er hat Anschlußrechtsbeschwerde eingelegt mit dem Antrag anzuordnen, daß ihm der Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten habe.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde und die Anschlußrechtsbeschwerde sind zulässig, haben jedoch keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Antragsteller sei nach den Grundsätzen des italienischen Güterrechts allein zur Verfahrensführung befugt. Die Geltendmachung des vorliegenden Unterlassungsanspruchs sei eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung; außerdem sei die Ehefrau des Antragstellers mit der Verfahrensführung einverstanden.

Der Antragsteller habe keinen Anspruch darauf, daß der Antragsgegner die Nut...

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