Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Verfahrensgang

LG München (Beschluss vom 08.06.1998; Aktenzeichen 1 T 53/98)

AG München (Aktenzeichen UR II 525/96)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 8. Juni 1998 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 12 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage. In der Eigentümerversammlung vom 28.3.1985 beschlossen die Wohnungseigentümer bestandskräftig, für den Fall einer Beschlußunfähigkeit der ersten ordentlich einberufenen Eigentümerversammlung eines Jahres könne unter besonderem Hinweis in der Einladung auf § 25 Abs.4 Satz 2 WEG am gleichen Ort eine Stunde später unter gleicher Tagesordnung eine Ersatzversammlung durchgeführt werden.

Die auf 18.30 Uhr einberufene Eigentümerversammlung vom 20.5.1996 war nicht beschlußfähig. In der Wiederholungsversammlung, die entsprechend dem Hinweis in der Einladung um 19.30 Uhr eröffnet wurde, waren der Versammlungsniederschrift zufolge insgesamt 516,1035/1000 Miteigentumsanteile vertreten. Die Wohnungseigentümer genehmigten zu Tagesordnungspunkt (TOP) 1a die vorgelegte Gesamtabrechnung und zu TOP 1b die vorgelegten Einzelabrechnungen für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.1995. Zu TOP 1c wurde der Verwalterin Entlastung erteilt.

Der Antragsteller hat beim Amtsgericht „Einspruch” gegen die seine Wohnung betreffende Einzelabrechnung für das Wirtschaftsjahr 1995 eingelegt und deren Ungültigerklärung beantragt. Das Amtsgericht hat am 16.12.1997 den Antrag abgewiesen. Der Antragsteller hat sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch Beschluß vom 8.6.1998 zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Das Rechtsmittel des Antragstellers sei nicht begründet. Nach den gesamten Umständen könne davon ausgegangen werden, daß Rechtsanwältin S. im vorliegenden Verfahren von den Antragsgegnern bevollmächtigt worden sei. Über sie seien die Antragsgegner ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt worden.

Das Vorbringen des Antragstellers sei dahin auszulegen, daß er nur den Eigentümerbeschluß über die ihn betreffende Einzelabrechnung für das Wirtschaftsjahr 1995 angefochten habe. An diese Antragsbeschränkung sei die Kammer gebunden. Formelle Mängel der Beschlußfassung seien nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Einberufung einer Ersatzversammlung hätten vorgelegen. Unabhängig davon sei die auf 19.30 Uhr einberufene Zweitversammlung gemäß § 25 Abs.3 WEG beschlußfähig gewesen.

Der Beschluß über die den Antragsteller betreffende Einzelabrechnung sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Einzelabrechnung sei zutreffend unter Berücksichtigung des maßgeblichen Kostenverteilungsschlüssels entsprechend dem Miteigentumsanteil des Antragstellers aus der Gesamtabrechnung abgeleitet. Die Gesamtabrechnung sei mit der Einladung zur Eigentümerversammlung vom 20.5.1996 übersandt worden. Sie sei nach der ausdrücklichen Erklärung des Antragstellers nicht angefochten. Mit dem Einwand, auf allen Konten der Wohnungseigentümergemeinschaft befinde sich kein Geld mehr, obwohl das Wirtschaftsjahr 1995 mit einem Überschuß geendet habe, könne die Einzelabrechnung nicht angegriffen werden.

2. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, daß die Antragsgegner über die für sie auftretende Rechtsanwältin, von deren Bevollmächtigung es nach den Umständen ausgehen konnte, ordnungsgemäß im Sinn von § 43 Abs.1 Nr.4, Abs.4 Nr.2 WEG am Verfahren beteiligt worden sind (vgl. den in einem anderen Verfahren der Beteiligten ergangenen Senatsbeschluß vom 18.2.1998 – 2Z BR 134/97, in NZM 1998, 334 insoweit nicht abgedruckt).

b) Das Landgericht hat ohne Verfahrensfehler entschieden. Eine Ladungsfrist, deren Verletzung der Antragsteller rügt, gibt es im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht. Die verspätete Mitteilung eines Termins zur mündlichen Verhandlung kann zu einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs führen (vgl. BayObLG WE 1990, 140/141). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Antragsteller ist am 15.5.1998 gemäß § 182 ZPO zu dem auf 25.5.1998 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung geladen worden. Er war bei diesem Termin anwesend und hat damit sein Recht auf Gehör wahrgenommen.

c) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die Eigentümerversammlung vom 20.5.1996 jedenfalls als Ersatzversammlung gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 WEG beschlußfähig war. Aufgrund des bestandskräftigen und damit bindenden Eigentümerbeschlusses vom 28.3.1985 war die Verwalterin berechtigt, mit der...

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