Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses zum Wirtschaftsplan; Anfechtung eines Beschlusses der Miteigentümer des Teileigentums Tiefgarage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Genehmigung der Jahresabrechnung führt nicht zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses, mit dem der Wirtschaftsplan für dieses Jahr genehmigt worden war.

2. Fassen die Miteigentümer eines Teileigentums Tiefgarage in der Versammlung der Wohnungseigentümer einen Beschluß über die Verwaltung dieses Sondereigentums, so ist ein nicht zu diesen Miteigentümern gehörender Wohnungseigentümer nicht zur Anfechtung berechtigt.

 

Normenkette

WoEigG § 28 Abs. 5, § 43 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 745 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 09.09.1997; Aktenzeichen 1 T 6209/97)

AG München (Entscheidung vom 28.02.1997; Aktenzeichen UR II 474/95)

 

Fundstellen

Haufe-Index 541838

NJW-RR 1998, 1624

NZM 1998, 334

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