Entscheidungsstichwort (Thema)

Testament in Kopie

 

Normenkette

BGB §§ 2355-2356

 

Verfahrensgang

AG Aschaffenburg (Aktenzeichen VI 655/91)

LG Aschaffenburg (Aktenzeichen T 246/91)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Aschaffenburg vom 26. März 1992 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 2 hat die der Beteiligten zu 1 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 60.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Iedige und kinderlose Erblasser ist am 26.6.1991. im Alter von 51 Jahre gestorben. Der zweiten Ehe seiner Mutter entstammt der Beteiligte zu 2.

Der Nachlaß besteht nach den Feststellungen der Nachlaßpflegerin aus Bankguthaben und Sparkassenbriefen im Wert von rund 83.000 DM sowie aus einem Miteigentumsanteil an Grundstücken (Garten- und Ackerland), dessen Wert das Nachlaßgericht unter Verwendung einer Auskunft des Landratsamts. auf rund 1.500 DM geschätzt hat. Dem stehen Nachlaßverbindlichkeiten von rund 20.000 DM gegenüber.

Für den Erblasser war durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts vom 4.5.1981 Gebrechlichkeitspflegschaft wegen chronischen Alkoholmißbrauchs angeordnet worden. Der Beschluß ist am 18.2.1982 wieder aufgehoben worden.

In der Wohnung des Erblassers wurde am 29.7.1991 die Fotokopie einer von ihm eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Urkunde gefunden, die auszugsweise wie folgt lautet:

Testament.

Ich … erkläre dies zu meinem letzten Willen:

Meine Kusine … (Beteiligte zu 1) … setze ich zu meiner Alleinerbin ein.

Aschaffenburg 23.10.1984

Gestützt auf dieses Testament hat die Beteiligte zu 1 einen Alleinerbschein beantragt. Der Beteiligte zu 2 hingegen hat einen Alleinerbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge beantragt. Er ist der Meinung, der Erblasser habe das original der Urkunde vernichtet. Außerdem sei er im Zeitpunkt ihrer Errichtung testierunfähig gewesen.

1. Das Nachlaßgericht hat Nachlaßpflegschaft angeordnet und die Beteiligte zu 3 als Nachlaßpflegerin ausgewählt. Nach persönlicher Anhörung der Beteiligten zu 1 und 2 hat es mit Vorbescheid vom 19.11.1991 die Erteilung des von der Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins in Aussicht gestellt. Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat beide Antragsteller persönlich angehört und fünf Zeugen vernommen. Ferner hat es die Pflegschaftsakten beigezogen. Mit Beschluß vom 26. 3. 1992 hat es die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Nachlaßgericht hat am 10.4.1992 den von der Beteiligten zu 1 beantragten Erbschein bewilligt. Eine Ausfertigung wurde an sie hinausgegeben.

Gegen den Beschluß des Landgerichts richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 vom 7.5.1992. Er beantragt, den Erbschein vom 10.4.1992 einzuziehen und ihm einen Erbschein als Alleinerbe zu erteilen. Die Beteiligte zu 1 beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

II.

Die mit dem Ziel der Einziehung des erteilten Erbscheins zulässige weitere Beschwerde (vgl. BayObLGZ 1982, 236/239 m.w.Nachw.) ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat im wesentlichen aufgeführt:

Zutreffend sei das Nachlaßgericht davon ausgegangen, daß es sich bei der nur in Fotokopie vorliegenden letztwilligen Verfügung des Erblassers nicht nur um den Entwurf eines Testaments handle und daß der Erblasser die Verfügung eigenhändig ge- und unterschrieben habe. Auch die im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen hätten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben; daß der Erblasser die Originalurkunde vernichtet und damit das Testament aufgehoben habe. Durch die Aussagen der vernommenen Zeugen sei das diesbezügliche Vorbringendes Beteiligten zu 2 nicht bestätigt worden. Es fehle auch an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine spätere Änderung des Testaments, durch, welche die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 beseitigt worden wäre. Aus den Ermittlungen ergebe sich schließlich, daß der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig gewesen sei. Das folgt insbesondere aus dem im Pflegschaftsverfahren vom Direktor des Nervenkrankenhauses erstatteten Gutachten.

2. Die Beschwerdeentscheidung enthält keinen Rechtsfehler (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO). Da sich somit der inzwischen erteilte Erbschein als richtig erweist, fehlt es an den Voraussetzungen für dessen Einziehung (§ 2361 BGB).

a) Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, es stehe der Erteilung eines Erbscheins zugunsten der Beteiligten zu 1 nicht entgegen; daß die letztwillige Verfügung vom 23.10.1984 nur in Fotokopie vorliege. Zwar ist gemäß §§ 2355, 2356 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts grundsätzlich die Urschrift der Urkunde vorzulegen, auf die das Erbrecht gestützt wird (vgl. MünchKomm/Promberger BGB 2. Aufl. Rn. 8, Staudinger/Firsching BGB 12. Aufl. Rn. 25, Palandt/Edenhofer BGB 51. Aufl. Rn. 9, jeweils zu § 2356). Ist diese jedoch nichtt auffindbar vgl. § 2356 Abs. 1 Satz 2 BGB), so kann die Errichtung und ...

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