Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachlaßsache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Einziehung eines Erbscheins durch vorweg genommene Rückforderung des Erbscheins und nachfolgende Einziehungsanordnung.

2. Zur interlokalen Nachlaßspaltung, wenn der Erblasser nach dem 1.1.1976 und vor dem 3.10.1990 verstorben ist und zum Nachlaß ein in der ehemaligen DDR liegendes Grundstück gehört.

3. Zu den in einem Fall der interlokalen Nachlaßspaltung möglichen Erbscheinsanträgen und Erbscheinen.

4. Ein vom Erbscheinsantrag abweichender Erbschein ist einzuziehen, falls er nicht nachträglich genehmigt wird.

5. Zur Behandlung einer in einem vor dem 1.1.1976 errichteten Testament angeordneten Vor- und Nacherbschaft nach DDR-Recht (insbesondere: Wegfall des Vorerben infolge Ehescheidung).

 

Normenkette

BGB § 2077 Abs. 1, §§ 2085, 2102 Abs. 1, § 2271 Abs. 1 S. 2, §§ 2353, 2361; EGBGB Art. 24 Abs. 1, Art. 25, 28 a.F., Art. 220 Abs. 1, Art. 235 § 1 Abs. 1; EGZGB-DDR § 8 Abs. 2; RAG-DDR § 25 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Erlangen (Aktenzeichen VI 2673/82)

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 4786/99)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 werden der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Juli 1999 und der Beschluß des Amtsgerichts Erlangen vom 27. Mai 1999 in Nr. 2 aufgehoben.

II. Das Amtsgericht Erlangen wird angewiesen, den der Beteiligten zu 2 erteilten Erbschein vom 7. Mai 1999 einzuziehen.

III. Die Sache wird an das Amtsgericht Erlangen zur erneuten Entscheidung über den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2 vom 1. Dezember 1997 und den Antrag des Beteiligten zu 1, ihm einen neuen Erbschein mit dem Inhalt des eingezogenen Erbscheins vom 26.8.1996 zu erteilen, zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Die 1982 im Alter von 87 Jahren verstorbene Erblasserin war zweimal verheiratet. Der Beteiligte zu 1 ist ihr Sohn aus der ersten geschiedenen Ehe. Mit ihrem zweiten Ehemann, den sie 1943 geheiratet hatte, errichtete sie am 20.1.1944 ein notariell beurkundetes gemeinschaftliches Testament, durch das sich beide Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten. Nach dem Krieg lebten sie im Gebiet der ehemaligen DDR. Dort erwarb die Erblasserin mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 13.12.1950 ein Grundstück von M. Am gleichen Tage errichtete sie ein notariell beurkundetes Testament, mit dem sie die Verkäuferin des Grundstücks zu ihrer Erbin und für den Fall des Vorversterbens ihren Sohn aus erster Ehe, den Beteiligten zu 1, zum Ersatzerben einsetzte. Am 5.6.1957 errichtete sie ein weiteres notariell beurkundetes Testament, mit dem sie ihren zweiten Ehemann als Vorerben, M. als Nacherbin einsetzte und als deren Ersatzerben ihren Sohn. Dieses Testament änderte sie mit notariell beurkundetem Testament vom 6.6.1957 in der Weise ab, daß sie zwar wiederum ihren zweiten Ehemann als Vorerben und M. als Nacherbin einsetzte, als Ersatzerben der letzteren aber die Beteiligte zu 2, R. und G. zu gleichen Teilen. Mit Urteil des Kreisgerichts vom 8.7.1964 wurde ihre zweite Ehe geschieden. Danach verließ die Erblasserin die DDR; sie wohnte von 1965 bis zu ihrem Tode in Bayern.

Als sie 1982 starb, wurde lediglich das gemeinschaftliche Testament vom 20.1.1944 eröffnet, nicht auch die Testamente vom 13.12.1950, 5. und 6.6.1957, die bei dem im Gebiet der ehemaligen DDR liegenden Amtsgericht verwahrt wurden. Das für ihren Wohnsitz zuständige Amtsgericht hielt das gemeinschaftliche Testament vom 20.1.1944 infolge der Scheidung der Ehe für unwirksam; es betrachtete den Beteiligten zu 1 als alleinigen gesetzlichen Erben der Erblasserin. Dieser beantragte am 23.8.1996 einen Erbschein, nachdem durch Nachforschungen des für das Grundstück bestellten Pflegers bekannt geworden war, daß der Nachlaß der Erblasserin nicht nur, wie 1982 angenommen, in einem Bankguthaben von 7.434 DM bestand, sondern daß sie darüber hinaus eingetragene Eigentümerin dieses Grundstücks in der ehemaligen DDR war. Das Amtsgericht erteilte ihm am 26.8.1996 antragsgemäß einen Erbschein des Inhalts, daß die Erblasserin hinsichtlich des Eigentums und anderer Rechte an Grundstücken und Gebäuden auf dem Staatsgebiet der früheren DDR unter Anwendung des DDR-ZGB (§ 25 RAG) von ihm allein beerbt worden sei.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 28.11.1996 verkaufte der Beteiligte zu 1 das Grundstück.

Am 30.5.1997 eröffnete das Amtsgericht gemäß § 2263a BGB die drei von ihm verwahrten Testamente der Erblasserin vom 13.12.1950, 5. und 6.6.1957.

Mit Schreiben vom 11.6.1997 forderte der Nachlaßrechtspfleger des Amtsgerichts den Beteiligten zu 1 auf, die an ihn übersandte Ausfertigung des Erbscheins vom 26.8.1996 zurückzusenden, da aufgrund der neu aufgefundenen drei Testamente der Erblasserin nicht gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Der Beteiligte zu 1 teilte mit, daß er die ihm erteilte Ausfertigung des Erbscheins im November 1996 beim Amtsgericht – Grundbuchamt – abgegeben habe. Auf Bitte des Rechtspflegers übersandte das Amtsgericht am 26.9.1997 die dem Beteiligten zu 1 erteilte Ausfertigung des Erbscheins vom 2...

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