Entscheidungsstichwort (Thema)

Handelsregistersache

 

Leitsatz (amtlich)

In das Handelsregister kann nicht eingetragen werden, daß von zwei Vorstandsmitgliedern einer bayerischen Sparkasse unterzeichnete Urkunden ohne Rücksicht auf die Einhaltung sparkassenrechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich sind, wenn die Vorstandsmitglieder im Unterschriftenverzeichnis der Sparkasse aufgeführt sind.

 

Normenkette

HGB § 33; SpkG Art. 5

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 13.01.2000; Aktenzeichen 17 HK T 21839/99)

AG München (Urteil vom 19.11.1999; Aktenzeichen 13 AR 7081/99)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 13. Januar 2000 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde verfahren wird auf DM 5.000,– festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Vorstand der betroffenen Sparkasse, einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, meldete diese mit Schreiben vom 28.9.1999 zur Eintragung in das Handelsregister an.

Gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung der betroffenen Sparkasse besteht ihr Vorstand aus zwei Mitgliedern. Ihm ist gemäß § 6 Abs. 1 und 2 der Satzung i.V.m. Art. 5 Abs. 6 Satz 2 Sparkassengesetz die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Betroffenen übertragen; ausgenommen sind die Vertretung gegenüber dem Vorstand selbst und diejenige in der Verbandsversammlung des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbands.

Mit Zwischenverfügung vom 19.11.1999 wies das Registergericht auf mehrere Eintragungshindernisse hin, auch solche betreffend die Anmeldung der Vertretungsverhältnisse. Hiergegen legte die Betroffene mit Schreiben vom 7.12.1999 Rechtsmittel ein und begehrte zur Vertretungsbefugnis des Vorstands folgendes in das Handelsregister einzutragen:

Die Sparkasse wird gerichtlich und außergerichtlich durch die zwei Mitglieder ihres Vorstands gemeinsam vertreten; dies gilt nicht bei Rechtsgeschäften gegenüber einem Mitglied des Vorstands und nicht in der Verbandsversammlung des Sparkassenverbands Bayern. Urkunden, die von zwei Vorstandsmitgliedern im Rahmen des Unterschriftenverzeichnisses der Sparkasse unterzeichnet sind, sind ohne Rücksicht auf die Einhaltung sparkassenrechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich.

Das Registergericht half der Beschwerde nicht ab. Das Landgericht hat sie mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in Spalte 5 des Handelsregisters zur Vertretungsbefugnis folgende Eintragung zulässig sei:

Die Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam; dies gilt nicht bei Rechtsgeschäften gegenüber einem Mitglied des Vorstands und nicht in der Verbandsversammlung des Sparkassenverbands Bayern.

Mit ihrer weiteren Beschwerde begehrt die Betroffene weiterhin die Eintragung des Zusatzes, wonach Urkunden, die von zwei Vorstandsmitgliedern im Rahmen des Unterschriftenverzeichnisses der Sparkasse unterzeichnet sind, ohne Rücksicht auf die Einhaltung sparkassenrechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich seien. Dies gebe – so die Beschwerdebegründung – den Gesetzeswortlaut von Art. 5 Abs. 7 Sparkassengesetz wieder. Die Bedeutung dieser Norm beruhe darauf, daß in der sparkassenrechtlichen Literatur die Auffassung vertreten werde, die Vertretungsorgane der Sparkasse besäßen – parallel zum Gemeinderecht – Vertretungsmacht nur dann, wenn dem Vertretungshandeln jeweils auch eine Willensbildung der internen Geschäftsführungsorgane zugrunde liege. Art. 5 Abs. 7 Sparkassengesetz stelle die grundsätzlich bestehende Gesamtvertretungsbefugnis der beiden Vorstandsmitglieder für ihr schriftliches Vertretungshandeln außer Zweifel und ergänze deshalb die organschaftliche Gesamtvertretung modifizierend. Damit bestehe ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der entsprechenden Eintragung im Handelsregister.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist nur die Frage, ob die Vertretungsbefugnis von Vorstandsmitgliedern, soweit sich diese auf die Eintragung in ein Unterschriftenverzeichnis (Art. 5 Abs. 7 Sparkassengesetz – SpkG – BayRS 2025-1-1) stützt, entgegen der Auffassung des Landgerichts in das Handelsregister eingetragen werden kann. Die Betroffene hat ihr Rechtsmittel in zulässiger Weise auf diese Fragestellung beschränkt, da es sich um trennbare Teile eines teilbaren Verfahrensgegenstands handelt (vgl. Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 21 Rn. 7). Der Senat hat daher nicht zu überprüfen, ob die vom Landgericht angeordnete Eintragung zur Vertretung der Sparkasse durch ihren Vorstand gemäß Art. 5 Abs. 6 SpkG nach ihrem gesamten Inhalt eintragungsfähig ist.

2. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.

a) Das Landgericht hat ausgeführt, die von der Betroffenen gewünschte erleichterte Vertretung im Rahmen des Unterschriftenverzeichnisses gemäß Art. 5 Abs. 7 SpkG sei nicht gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 HGB eintragungsfähig. In das Handelsregister aufzunehmen seien über die kraft Gesetzes anmeldepflichtigen Tatsachen hinaus nur solche, für deren Eintragung ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs bestehe. Mit Rücksicht auf die strenge Formulie...

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