Leitsatz (amtlich)

1. Kündigt das Landgericht nach Beschwerde über eine ablehnende Verfügung des Amtsgerichts selbst die Löschung einer Eintragung in das Vereinsregister an, so ist gegen die Entscheidung nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens die Erstbeschwerde (sofortige Beschwerde) gegeben.

2. Trifft das Erstgericht trotz erheblichen Aufklärungsbedarfs keine eigenen Feststellungen zum Sachverhalt, weil es sich zu Unrecht durch die Rechtskraft einer in anderer Sache ergangenen Entscheidung gebunden sieht, so ist die Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht gerechtfertigt.

 

Normenkette

FGG §§ 159, 143, 25

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Beschluss vom 06.08.2001; Aktenzeichen 4 T 1583/98)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 6. August 2001 aufgehoben.

II. Die Sache wird an das Landgericht Kempten (Allgäu) zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I.

Am 26.7.1997 fand eine Mitgliederversammlung des betroffenen Vereins statt, die erhebliche Änderungen der Satzung und ihrer Ordnungen beschloß. Diese wurden zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet. Der Antrag wurde später dahin abgeändert, daß beantragt wurde, eine mit zur Eintragung angemeldete Änderung der Spielordnung noch zurückzustellen; im übrigen wurde Teilvollzug beantragt. Das Amtsgericht gab dem Antrag mit Verfügung vom 8.12.1997 statt. Mit Schreiben vom 21.1.1998 regte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten bezüglich dieser Eintragung die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens an, wobei er die Nichtigkeit zahlreicher eingetragener Regelungen geltend machte. Das Amtsgericht lehnte die Einleitung eines solchen Verfahrens mit Verfügung vom 17.2.1998 ab. Hiergegen legte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten im eigenen Namen wie auch im Namen der Beteiligten Erinnerung ein, der das Amtsgericht nicht abhalf.

Am 16.5.1998 erging in einem Schiedsverfahren, das gegen den betroffenen Verein von dritter Seite initiiert worden war, ein mittlerweile rechtskräftiger Schiedsspruch, mit dem festgestellt wurde, daß die Kläger des dortigen Verfahrens dem betroffenen Verein die Zahlung des Mitgliedsbeitrages 1997/1998 zur Zeit nicht schuldeten. In den Gründen des Schiedsspruches ist unter anderem folgendes ausgeführt:

„In der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 26.7.1997 konnten gültige Beschlüsse nicht gefaßt werden, weil die Kläger als außerordentliche Mitglieder des Beklagten zu dieser nicht rechtswirksam eingeladen worden sind.”

Das Landgericht hat die in vorliegender Sache eingelegte Erinnerung als Beschwerde behandelt und die Verfügung des Amtsgerichts vom 17.2.1998 mit Beschluß vom 23.3.2001 aufgehoben, soweit die Ablehnung eines Amtslöschungsverfahrens ausgesprochen worden war. Im übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Zugleich hat das Landgericht die Löschung der am 8.12.1997 eingetragenen Satzungsänderung angekündigt und eine Widerspruchsfrist festgelegt. Den Widerspruch des betroffenen Vereins gegen diesen Beschluß hat das Landgericht mit Beschluß vom 6.8.2001 zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des betroffenen Vereins.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 159 Abs. 1, 143 Abs. 2 FGG zulässig. Das Landgericht hat auf Beschwerde über die Ablehnung der Verfahrenseinleitung durch das Amtsgericht nicht als Beschwerdegericht entschieden. Es hat das Registergericht nicht angewiesen, nach § 142 FGG zu verfahren, sondern hat das Verfahren selbst übernommen. Hierzu war das Landgericht nach § 143 FGG befugt (vgl. BayObLGZ 1992, 47/48; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. § 143 Rn. 6; Keidel/Winkler FGG 14. Aufl. § 143 Rn. 4; Jansen FGG 2. Aufl. § 143 Rn. 4). Verfährt das Landgericht in dieser Weise, ist gegen seine den Widerspruch zurückweisende Entscheidung die sofortige (Erst)beschwerde, nicht die weitere Beschwerde gegeben (vgl. BayObLGZ aaO; Jansen aaO).

2. Die Entscheidung des Landgerichts kann keinen Bestand haben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.

a) Das Landgericht hat seinen Beschluß wie folgt begründet:

Es lägen gravierende Einladungsmängel vor, die zur Unwirksamkeit der in der Mitgliederversammlung vom 26.7.1997 gefaßten Beschlüsse geführt hätten. Die Mängel seien durch den Schiedsspruch vom 16.5.1998 für das Registergericht verbindlich festgestellt. Es sei daher auch nicht erforderlich, den Beteiligten erneut aufzugeben, ein Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse durchzuführen. Eine andere Entscheidung als die Löschung der Satzungsänderung komme aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Das Fortbestehen der Eintragung im Register habe Schädigungen Berechtigter zur Folge; eine Aufrechterhaltung der nichtigen Beschlüsse würde dem öffentlichen Interesse widersprechen.

b) Dieser Auffassung kann der Senat nicht folgen.

aa) Keiner Prüfung bedarf in di...

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