Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 29.09.1972)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 29. September 1972 wird als unbegründet zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 11.200 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

1. Die Eheleute … und … in … sind im Grundbuch des Amtsgerichts Rosenheim vor … Band … Bl. … als Miteigentümer in Gütergemeinschaft des Grundstücks Flst. Nr. … der Gemarkung (… Wohnhaus, Nebengebäude, Hofraum, Garten, 0,0832 ha) eingetragen. Dieses Grundstück ist durch Teilung des ursprünglich unter der lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücks, bestehend aus den Parzellen Pl. Nrn. … und … der Steuergemeinde …, gebildet worden. In der Abteilung 2 des Grundbuchs wurden am 29.7.1932 unter der lfd. Nr. 1 folgende Belastungen eingetragen:

  1. „Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für den jeweiligen Eigentümer der Pl. Nr. …
  2. Zaunhaltungspflicht zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der Pl. Nr. … und
  3. Verbot, das auf Pl. Nr. … zu errichtende Haus als Geschäftshaus irgendwelcher Art zu verwenden, zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der Pl. Nr. …. Zu a), b) u. c) :

    Je nach der näheren Bezeichnung in der Eintragungsbewilligung vom 15. Juni 1932. Die Rechte haben gleichen Rang.”

Damals war Eigentümerin des Grundstücks Pl. Nr. … beschrieben als „Wiese zu 0,638 ha”, die Aktiengesellschaft …. Diese hatte zu Urkunde des Notars Justizrat August Bauser vom 15.6.1932 das Grundstück Pl. Nr. … das damals noch eine Fläche von 0,1480 ha hatte, an die Rechtsvorgänger der Eheleute … verkauft und an diese aufgelassen.

Nach der Feststellung des Landgerichts im angefochtenen beschluß wurde das Grundstück Pl. Nr. … seit der Eintragung des Vorkaufsrechts und der beiden weiteren Rechte rund fünfzigmal geteilt; es wurden ca. 50 Parzellen als selbständige (kleinere) Grundstücke weggemessen und veräußert. Als Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. … mit der sich durch die Wegmessungen ergebenden verminderten Fläche ist jetzt die Firma … Aktiengesellschaft im Grundbuch eingetragen. Diese bewilligte am 27.6.1972 die Löschung der oben bezeichneten Rechte.

2. Auf den von Notar Dr. … in … namens der Eheleute Kirmeier gestellten Löschungsantrag erließ der Rechtspfleger des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Rosenhein am 4.8.1972 eine Zwischenverfügung. Darin legte er dar, daß der Eintragungsbewilligung vom 15.6.1932 nicht zweifelsfrei zu entnehmen sei, daß das Vorkaufsrecht und „die Grunddienstbarkeiten” nur dem Stammgrundstück Flst. Nr. … dienen sollten. Daß diese Rechte für die Eigentümer der abveräußerten rund 50 Grundstücke gemäß § 1025 Satz 2 BGB erloschen seien, könne nicht festgestellt werden. Es müsse daher entweder eine gerichtliche Entscheidung vorgelegt, werden, die insoweit das Erlöschen der Rechte feststelle, oder es müßten die Eigentümer sämtlicher berechtigten Grundstücke dem Löschungsantrag zustimmen. Hierfür setzte der Rechtspfleger eine Frist.

3. Gegen die Zwischenverfügung erhob Notar Dr. … namens der Eheleute … Erinnerung. Diese begründete er im wesentlichen wie folgt: Aus dem Inhalt der Eintragungsbewilligung vom 15.6.1932 sei zu entnehmen, daß die Rechte nur zum Vorteil der damaligen Verkäuferin „…” in … nunmehr „…” „…” dienen sollten. Demnach seien sie nicht auf die Eigentümer der von Flst. Nr. … weggemessenen und veräußerten. Teilflächen übergegangen. Das herrschende Grundstück sei nicht in der Weise geteilt worden, daß künftig gleichwertige Grundstücke vorhanden wären, deren Eigentümer die Rechte nur gemeinsam ausüben könnten. Vielmehr habe sich die Verkäuferin das Grundstück, das den wirtschaftlichen Mittelpunkt darstelle, zurückbehalten. Schon allein aus der Tatsache, daß 50 Parzellen veräußert worden seien, ergebe sich zwangsläufig, daß die Rechte nicht allen künftigen Parzelleneigentümern zustehen könnten. Bei den Abtrennungen handle es sich um im Verhältnis zum Stammgrundstück kleinere und eindeutig dem Zweck der Dienstbarkeiten und des Vorkaufsrechts nicht dienliche Teilflächen. Zur Löschung dieser Rechte die Zustimmung sämtlicher Eigentümer beizubringen, sei nicht erforderlich; dies sei auch praktisch undurchführbar.

Der Grundbuchrichter erachtete die Erinnerung für nicht begründet und legte sie gemäß § 11 Abs. 2 RPflG dem Landgericht Traunstein als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Rechtspflegers vor.

Mit dem Beschluß vom 29.9.1972 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Es hält in Übereinstimmung mit dem Rechtspfleger die Zustimmung der Eigentümer der vor. Flst. Nr. … abveräußerten Grundstücke zur Löschung des Vorkaufsrechts und „der Grunddienstbarkeiten” für erforderlich.

4. Gegen diesen Beschluß des Landgerichts richtet sich die namens der Eheleute … von Notar Dr. … eingelegte weitere Beschwerde. Er beantragt, den angefochtener Beschluß aufzuheben und das Grundbuchamt anzuweisen, dem Löschungsantrag stattzugeben: Das Landgericht habe außer acht gelassen, daß der „Vorteil” aus den Grunddie...

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