Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 5 HK O 12922/18)

 

Tenor

1. Die - nach Beschwerderücknahme des Antragstellers zu 65) verbliebenen - Beschwerden der Antragsteller zu 8), 14), 35), 52) bis 54) und 81) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 29. April 2020 werden zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 29. April 2020 im Kostenpunkt dahingehend geändert, dass eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten für die beschwerdeführenden Antragsteller zu 8), 14), 35), 52) bis 54) und 81) nicht angeordnet wird.

Diese haben ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst zu tragen.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Eine Erstattung der den Beschwerdeführern erwachsenen außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet.

4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren sowie der Wert für die Bemessung der von der Antragsgegnerin an den gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre zu leistenden Vergütung wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das Verfahren betrifft die Angemessenheit einer Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out.

Die Beschwerdeführer waren neben den übrigen Antragstellern Aktionäre der C. AG, einer Gesellschaft mit Sitz in M., deren Geschäftsbetrieb seit einer Neustrukturierung im Zeitraum 1993/1994 im Wesentlichen in der Verwaltung eigenen Vermögens einschließlich von Immobilien bestand.

Gemäß Gesellschaftssatzung in der Fassung vom 30. November 2017 war das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 588.783,00 EUR in 587.523 auf den Inhaber lautende Stamm-Stückaktien und 1.260 auf den Namen lautende Vorzugs-Stückaktien eingeteilt mit einem rechnerischen Anteil von 1,00 EUR je Aktie für beide Aktiengattungen. Der Handel der Stammaktien im Freiverkehr an der Börse M. war zum Ablauf des 30. Dezember 2016 widerrufen worden. Seit diesem Zeitpunkt erfolgte keine Notierung an Börsenplätzen in Deutschland. Die Stammaktien der Gesellschaft wurden ausschließlich über einen Makler an der Börse in H. im Freiverkehr gehandelt.

Die Gesellschaft war im Handelsregister des Amtsgerichts M. eingetragen. Das Geschäftsjahr war das jeweilige Kalenderjahr; der Gegenstand des Unternehmens bestand gemäß Satzung in der Führung, Übernahme, Verwaltung und Betreuung von Unternehmen und Beteiligungen, unmittelbar oder mittelbar über Dritte, sowie in dem Erwerb, der Verwaltung, Verwertung und Veräußerung von Grundbesitz. Die Gesellschaft war berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen, die den Gegenstand des Unternehmens fördern, Zweigniederlassungen zu errichten und Unternehmensverträge abzuschließen, insbesondere den Betrieb des Unternehmens ganz oder teilweise auf Beteiligungsgesellschaften zu übertragen.

Zu Beginn des Geschäftsjahres 2016 und im November 2017 veräußerte die Gesellschaft ihre beiden in M. gelegenen Immobilien, wobei auch der zuletzt genannte Veräußerungsvorgang vor dem 31. März 2018 abgeschlossen war. Am 21. Juni 2018 war die Gesellschaft Eigentümerin einer im Geschäftsjahr 2017 erworbenen Immobilie in A. und eines in 1 kg-Barren eingeteilten Goldbestandes von 475 kg. Die Gesellschaft hielt außerdem am 18. Juni 2018 in ihrem Anlagevermögen Aktienpakete an börsennotierten Unternehmen, nämlich 396.820 Aktien der Cimic Group Ltd. (Australien), 5.500.000 Aktien der Fortum Oyj Corporation (Finnland), 3.000.000 Aktien der Royal Dutch Shell PLC (Niederlande), 400.000 Aktien der Allianz SE (Deutschland), 300.000 Aktien der Nestlé S.A. (Schweiz) und 370.000 Aktien der Swiss RE Ltd. (Schweiz). Eine eigene operative Geschäftstätigkeit wies die Gesellschaft nicht auf.

Die als Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea - SE) organisierte Antrags- und Beschwerdegegnerin, damals noch firmierend unter B. SE, teilte der C. AG mit Schreiben vom 9. Februar 2018 mit, rund 90,84 % an deren Grundkapital zu halten und eine Verschmelzung unter Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung anzustreben. Das Übertragungsverlangen wurde am 12. Februar 2018 öffentlich bekannt gemacht. Am 24. April 2018 schloss die C. AG als übertragende Gesellschaft mit der Antrags- und Beschwerdegegnerin als übernehmender Rechtsträgerin einen Verschmelzungsvertrag, nach dem die C. AG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die übernehmende Gesellschaft übertragen sollte. Der Vertrag enthielt die Angabe, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der C. AG erfolgen solle. Das Wirksamwerden der Verschmelzung war auf die Eintragung im Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft hinausgeschoben.

Die von der übernehmenden Gesellschaft mit der Bewertung der C. AG und damit verbunden der Höhe der zu gewährenden Abfindung der Minderheitsaktionäre beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaf...

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