Leitsatz (amtlich)

1. Ein bei einem Verkehrsunfall verursachter Fremdschaden für Reparaturkosten in Höhe von 1.903,89 € netto stellt jedenfalls einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB dar, so dass ein Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegt.

2. Der vorliegende Fall gibt somit weder Anlass, eine bestimmte Wertgrenze für die Bejahung eines bedeutenden Schadens im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu bestimmen, noch zu entscheiden, welche Schadenspositionen hierbei zu berücksichtigen sind und ob dies mit oder ohne Hinzurechnung der Umsatzsteuer zu erfolgen hat.

 

Normenkette

StGB § 69 Abs. 2 Nr. 3, § 142

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Entscheidung vom 24.05.2019; Aktenzeichen 52 Cs 708 J 109726/18)

 

Tenor

  1. Die Revision der Angeklagten S B gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 24. Mai 2019 wird als unbegründet verworfen.
  2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Nürnberg - Strafrichter - hat die Angeklagte mit Urteil vom 24.05.2019 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 60 € verurteilt, ihr die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Art entzogen, ihren Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihr vor Ablauf einer Frist von sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Dem lag zugrunde, dass die Angeklagte als Fahrerin eines PKW am 16.07.2018 beim Einparken den abgestellten PKW des Geschädigten streifte, wodurch an dessen Fahrzeug ein Reparaturschaden in Höhe von 1.903,89 € (ohne Mehrwertsteuer) entstand. Obwohl die Angeklagte den Unfall bemerkte und erkannte bzw. damit rechnete, dass ein nicht völlig unbedeutender Fremdschaden entstanden war, verließ sie die Unfallstelle, bevor sie eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hatte, ohne dass jemand bereit war, zu Gunsten des Geschädigten die erforderlichen Feststellungen zu treffen.

Das Amtsgericht hat die Anordnung der Maßregel darauf gestützt, dass ein Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliege, da die Wertgrenze für den bedeutenden Schaden im Sinne dieser Vorschrift mit 1.903,89 € überschritten worden sei.

Gegen dieses ihrem Verteidiger am 18.06.2019 zugestellte Urteil hat die Angeklagte mit Schreiben ihres Verteidigers vom 27.05.2019, eingegangen per Telefax am selben Tag, Revision eingelegt, die sie auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs auf die angeordnete Maßregel der Besserung und Sicherung beschränkt und mit Schreiben ihres Verteidigers vom 03.06.2019 (ergänzt durch Schreiben vom 16.07.2019) begründet hat. Die Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts, da der bei dem Unfall am Kraftfahrzeug des Geschädigten entstandene Sachschaden in Höhe von 1.903,89 € netto kein "bedeutender Schaden" im Sinn des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sei, so dass kein Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis vorliege.

Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragt mit Schreiben vom 02.09.2019, die Revision der Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen.

Die Angeklagte erwiderte hierzu mit Schreiben ihres Verteidigers vom 11.09.2019.

II.

Das Rechtsmittel der Angeklagten ist zulässig (§§ 333, 335, 337, 341 Abs. 1, §§ 344, 345 StPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. StPO).

1. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs auf die angeordnete Maßregel der Besserung und Sicherung beschränkten Revision rügt die Angeklagte die Verletzung des materiellen Rechts. Die Beschränkung ist zulässig und wirksam.

Wie die Berufung ( § 318 StPO ) kann auch die Revision grundsätzlich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 344 Rn. 4; KK-StPO/ Gericke, 8. Aufl., § 344 Rn. 4 ff.). Eine Beschränkung in diesem Sinne ist grundsätzlich zulässig und als solche wirksam, wenn sich als Gegenstand der Anfechtung ein Teil der Entscheidung darstellt, der losgelöst von den nicht angegriffenen Entscheidungsteilen eine in sich selbstständige Prüfung und Beurteilung zulässt, wenn also lediglich Beschwerdepunkte angegriffen werden, die rechtlich und tatsächlich selbstständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen ( BGHSt 29, 359, 364 ; 47, 32, 35 ; KK-StPO/Gericke, a.a.O. § 344 Rn. 6).

So verhält es sich hier, denn die die Maßregelanordnung tragenden Feststellungen werden nicht angegriffen und der Strafausspruch ist von der Maßregel nicht beeinflusst.

Die Feststellungen des Amtsgerichts im Urteil vom 24.05.2019 zur Tat sind auch vollständig und bilden eine tragfähige Grundlage für den Schuldspruch und die Rechtsfolgenentscheidung (vgl. hierzu KG, StV 2014, 78 , juris Rn. 12). Nach der wirksamen Beschränkung der Revision auf die Rechtsfolgen und innerhalb dieser auf die Maßregelanordnung sind die diesbezüglichen F...

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