Leitsatz (amtlich)

Die Beteiligung der Notarkasse im Verfahren der Notarkostenbeschwerde (vgl. BayObLGZ 2003, 190 [191]) ist auch dann erforderlich, wenn der Schwerpunkt der Rechtsfragen im Fall einer Aufrechnung gegen die Kostenforderung eines Notars bei der Gegenforderung liegt.

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 19.01.2004; Aktenzeichen 13 T 18320/03)

 

Tenor

I. Der Beschluss des LG München I vom 19.1.2004 wird aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG München I zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Der beteiligte Notar beurkundete am 18.2.2002 einen "Kaufvertrag und Werkvertrag", mit dem die Beteiligte eine Altbauwohnung in Berlin zum Kaufpreis von 58.044 Euro erwarb. Der Veräußerer verpflichtete sich darin, Modernisierungsarbeiten nach Maßgabe zweier Anlagen zu der Urkunde für 6.449,30 Euro durchzuführen; u.a. sollten das Bad und einige Fenster der Wohnung erneuert werden. Die Beteiligte zahlte im Oktober 2002 den Kaufpreis. Einige Tage später stellte der Veräußerer Insolvenzantrag. Die Erfüllung der werkvertraglichen Verpflichtung wurde dadurch obsolet.

Der beteiligte Notar erstellte und übersandte der Beteiligten für die genannte Beurkundung am 19.3.2003 eine Kostenrechnung (KR-Nr. 359/02) über 724,77 Euro. Die Beteiligte weigert sich, zu zahlen. Sie meint, der Notar habe bei Beurkundung seine Pflichten verletzt, insb. gegen die Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung verstoßen. Das Verhältnis von Kaufpreis zu Werklohn sei grob unrichtig. Die Modernisierungsarbeiten müssten zum Schaden der Beteiligten für erheblich mehr als vereinbart vergeben werden.

Das LG hat diese bei ihm eingereichten Einwendungen als Kostenbeschwerde behandelt, die es am 19.1.2004 zurückgewiesen hat, ohne vorher die Notarkasse zu hören.

Hiergegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Beteiligten.

II. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie führt wegen eines verfahrensrechtlichen Mangels zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das LG. Die Notarkasse hatte bisher keine Gelegenheit, zu der zur Überprüfung stehenden Angelegenheit Stellung zu nehmen. In einem Beschwerdeverfahren zur Überprüfung der Kostenberechnung eines Notars (§ 156 Abs. 1 S. 1 und 3, Abs. 6 S. 1 KostO) muss der Notarkasse (§ 113 Abs. 1 BNotO) eine solche Gelegenheit eingeräumt werden (vgl. BayObLGZ 2003, 190 [191] = FGPrax 2003, 237).

Der Begründung des LG für ein Absehen von dieser Anhörung kann nicht gefolgt werden. Zum einen stehen gebührenrechtliche Fragen auch dann im Raum, wenn der Schwerpunkt der Rechtsfragen im Falle einer Aufrechnung, von der das LG ausgeht, bei der Forderung, mit der aufgerechnet wird, liegt. Immerhin wäre denkbar, dass die Forderung, gegen die aufgerechnet wird, nicht oder nicht in dieser Höhe besteht, oder dass etwa ein Aufrechnungsverbot vorliegt. Zum anderen kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Beteiligung der Notarkasse zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden, zumal die Präsidentin des LG (§ 156 Abs. 1 S. 2 KostO) von einer Stellungnahme abgesehen hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1157474

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