(1) 1Die Notarkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern. 2Sie hat ihren Sitz in München. 3Ihr Tätigkeitsbereich umfasst den Freistaat Bayern und den Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken. 4Sie führt ein Dienstsiegel. 5Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. 6Dieses übt die Aufsicht nach näherer Vereinbarung der beteiligten Justizverwaltungen aus. 7Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Notarkasse wird vom Bayerischen Obersten Rechnungshof nach Maßgabe der Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung geprüft.

 

(2) 1Die Ländernotarkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Sachsen. 2Sie hat ihren Sitz in Leipzig. 3Ihr Tätigkeitsbereich umfasst die Bezirke der Notarkammern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. 4Sie führt ein Dienstsiegel. 5Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz. 6Dieses übt die Aufsicht nach näherer Vereinbarung der beteiligten Justizverwaltungen aus. 7Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Ländernotarkasse wird vom Sächsischen Rechnungshof nach Maßgabe der Sächsischen Haushaltsordnung geprüft.

 

(3) Die Notarkasse und die Ländernotarkasse (Kassen) haben folgende Aufgaben zu erfüllen:

 

1.

Ergänzung des Berufseinkommens der Notare, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege erforderlich ist;

 

2.

Versorgung der ausgeschiedenen Notare im Alter und bei Amtsunfähigkeit, der Notarassessoren bei Dienstunfähigkeit sowie Versorgung ihrer Hinterbliebenen, wobei sich die Höhe der Versorgung unabhängig von der Höhe der geleisteten Abgaben nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit einschließlich An- und Zurechnungszeiten bemisst;

 

3.

einheitliche Durchführung der Versicherung der Notare nach § 19a und der Notarkammern nach § 61 Abs. 2 und § 67 Abs. 3 Nr. 3;

 

4.

Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Fortbildung der Notare und Notarassessoren sowie der fachlichen Ausbildung des Personals der Notare einschließlich der Durchführung von Prüfungen;

 

5.

Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel der im Gebiet der Kasse gebildeten Notarkammern;

 

6.

Zahlung der Bezüge der Notarassessoren an Stelle der Notarkammern;

 

7.

wirtschaftliche Verwaltung der von einem Notariatsverwalter wahrgenommenen Notarstellen an Stelle der Notarkammern;

 

8.

Erstattung notarkostenrechtlicher Gutachten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im Tätigkeitsbereich der Kasse anfordert.

 

(4) 1Die Kassen können weitere, dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. 2Sie können insbesondere

 

1.

fachkundige Personen[2] [Bis 31.07.2021: Mitarbeiter] beschäftigen, die den Notaren im Tätigkeitsbereich der Kasse zur Dienstleistung zugewiesen werden,

 

2.

allein oder gemeinsam mit der anderen Kasse oder Notarkammern Einrichtungen im Sinne von § 67 Absatz 4 Nummer 3[3] [Bis 31.07.2021: Abs. 4 Nr. 3 zu] unterhalten,

 

3.

über Absatz 3 Nr. 3 hinausgehende Anschlussversicherungen abschließen,

 

4.

die zentrale Erledigung von Verwaltungsaufgaben der einzelnen Notarstellen bei freiwilliger Teilnahme unter Ausschluss der Gewinnerzielung gegen Kostenerstattung übernehmen.

 

(5) Aufgaben der Notarkammern können mit deren Zustimmung und der Zustimmung der Kasse durch die Landesjustizverwaltungen der Kasse übertragen werden.

 

(6) Die Notare sind verpflichtet, die ihnen zur Dienstleistung zugewiesenen, in einem Dienstverhältnis zur Kasse stehenden Personen[4] [Bis 31.07.2021: Mitarbeiter] zu beschäftigen.

 

(7) Auf die nach Absatz 3 Nr. 2 und 6 gegen die Kasse begründeten Versorgungs- und Besoldungsansprüche sind die für Beamtenbezüge geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.

 

(8) 1Die Organe der Kasse sind der Präsident und der Verwaltungsrat. 2Der Präsident und die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. 3Sie können jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten.[5]

 

(9) 1Der Präsident vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich. 2Er leitet ihre Geschäfte und ist für die Erledigung derjenigen Angelegenheiten zuständig, die nicht dem Verwaltungsrat obliegen. 3Der Präsident führt den Vorsitz in den Sitzungen des Verwaltungsrates und vollzieht dessen Beschlüsse.

 

(10) 1Der Präsident der Notarkasse wird von den Notaren im Tätigkeitsbereich der Notarkasse für die Dauer von vier Jahren gewählt. 2Der Präsident der Ländernotarkasse wird von dem Verwaltungsrat der Ländernotarkasse für die Dauer von vier Jahren gewählt. 3Der Präsident muss Notar im Tätigkeitsbereich der Kasse und darf nicht zugleich Mitglied des Verwaltungsrates sein.

 

(11) 1Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über

 

1.

Satzungen und Verwaltungsvorschriften,

 

2.

den Haushaltsplan sowie die Anpassung der Abgaben an den Haushaltsbedarf,

 

3.

die Höhe der Bezüge der Notarassessoren,

 

4.

die Gr...

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