Leitsatz (amtlich)

Ein vom Amtsgericht in Betreuungssachen (hier Verfahren über Betreuungsvergütung) bestellter Verfahrenspfleger kann gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht weitere Beschwerde einlegen. Dies gilt auch, wenn er vom Amtsgericht gerade zu diesem Zweck bestellt worden ist.

 

Normenkette

FGG § 67

 

Verfahrensgang

LG Amberg (Beschluss vom 23.12.1998; Aktenzeichen 32 T 1296/98)

AG Schwandorf (Aktenzeichen XVII 39/94)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Amberg vom 23. Dezember 1998 wird verworfen.

 

Tatbestand

I.

Das Amtsgericht bewilligte am 4.11.1998 dem Betreuer eine niedrigere Vergütung als dieser beantragt hatte.

Mit Beschluß vom 23.12.1998 änderte das Landgericht auf die Beschwerde des Betreuers die Entscheidung des Amtsgerichts zugunsten des Betreuers ab.

Das Amtsgericht bestellte dem Betreuten daraufhin am 27.1.1999 für das Verfahren zur Festsetzung der Betreuervergütung gemäß § 67 FGG eine Pflegerin. Der Betreute könne nicht beurteilen, ob es angebracht sei, gegen die ihm nachteilige Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 23.12.1998 weitere Beschwerde einzulegen.

Mit Schriftsatz vom 26.1.1999 hat die vom Amtsgericht bestellte Pflegerin gegen den Beschluß des Landgerichts vom 23.12.1998 weitere Beschwerde eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Ein vom Amtsgericht gemäß § 67 FGG in einer Betreuungssache bestellter Verfahrenspfleger ist nicht befugt, gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts weitere Beschwerde einzulegen (vgl. BayObLGZ 1993, 135; BayObLG FamRZ 1995, 488 LS; Keidel/Kaiser FGG 14. Aufl. § 67 Rn. 13).

Die Bestellung des Verfahrenspflegers erfolgt für jeden Rechtszug gesondert (§ 67 Abs. 2 FGG). Mit der Beendigung des jeweiligen Rechtszugs endet das Amt des Pflegers. Nach § 67 Abs. 2 FGG erfaßt die Bestellung allerdings auch die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels. Damit ist der Verfahrenspfleger aber nur befugt, gegen solche Entscheidungen Rechtsmittel einzulegen, die in demjenigen Rechtszug ergehen, für den er bestellt ist. Das ergibt sich eindeutig aus der Formulierung des Gesetzes.

Die Befugnis weitere Beschwerde einzulegen läßt sich nicht aus dem Beschluß des Amtsgerichts herleiten, mit dem es die Verfahrenspflegerin bestellt hat. Möglicherweise hat das Amtsgericht zwar angenommen, es könne die bestellte Verfahrenspflegerin durch den Bestellungsbeschluß ermächtigen, gegen den Beschluß des Landgerichts weitere Beschwerde einzulegen. Das ist indes nicht der Fall. Die Befugnisse des Verfahrenspflegers sind gesetzlich festgelegt. Das Gericht kann sie nicht erweitern. Insbesondere kann das Amtsgericht einen Verfahrenspfleger nur für „seinen” Rechtszug bestellen, nicht aber für das Beschwerdeverfahren. Es kann den Verfahrenspfleger auch nicht wirksam ermächtigen, gegen Beschwerdeentscheidungen Rechtsmittel einzulegen.

 

Unterschriften

Karmasin, Dr. Schreieder, Dr. Nitsche

 

Fundstellen

Haufe-Index 1076925

FamRZ 2000, 302

NJWE-FER 1999, 239

BtPrax 1999, 151

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