Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Überbauung einer Terrasse mit einem Wintergarten

 

Verfahrensgang

AG Passau (Aktenzeichen 1 UR II 28/97)

LG Passau (Aktenzeichen 2 T 222/97)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Passau vom 11. Februar 1998 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage mit drei Wohnungen.

Den Antragsgegnern gehört die Wohnung Nr. 1; außerdem wurde ihnen das Sondernutzungsrecht an einer unmittelbar an ihre Wohnung anschließende Gartenfläche eingeräumt. Den Antragstellern gehört die Wohnung Nr. 2; diese Wohnung liegt über der Wohnung der Antragsgegner und verfügt über einen Balkon.

In der Gemeinschaftsordnung heißt es:

Der jeweilige Eigentümer der Wohnung Nr. 1 ist berechtigt, auf dem ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Grundstücksteil auch einen Wintergarten auf eigene Kosten zu errichten und zu unterhalten, soweit dies baurechtlich genehmigt ist.

Die Antragsgegner beabsichtigen, auf ihrer Terrasse einen Wintergarten zu errichten. Dessen Dach soll an der Vorderseite des zur Wohnung der Antragsteller gehörenden Balkons befestigt werden. Baurechtlich ist das Vorhaben zwischenzeitlich genehmigt worden.

Die Antragsgegner behaupten, daß sämtliche Wohnungseigentümer mit der Errichtung des Wintergartens und seiner Befestigung am Balkon der Wohnung Nr. 2 einverstanden gewesen seien und am 19.3.1996 einen entsprechenden Beschluß gefaßt hätten. Die Antragsteller bestreiten beides.

Die Antragsteller haben im vorliegenden Verfahren beantragt, den Antragsgegnern bei Meidung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im Rahmen der Errichtung des Wintergartens die Dachkonstruktion oder andere Teile des Wintergartens an der Vorder- bzw. Unterseite des Balkons der Antragsteller zu montieren oder auf sonstige Weise in die Bausubstanz des Balkons einzugreifen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 16.9.1997 dem Antrag stattgegeben.

In der Eigentümerversammlung vom 19.12.1997 beschlossen die Wohnungseigentümer, daß die Errichtung des Wintergartens aufgrund der genehmigten Planung gestattet werde. Die Antragsteller beantragten beim Amtsgericht, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Eine Entscheidung über den Anfechtungsantrag ist noch nicht ergangen.

Das Landgericht hat im vorliegenden Verfahren auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner am 11.2.1998 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die sofortige Beschwerde sei zulässig. Dem stehe nicht entgegen, daß die Eigentümerversammlung am 19.12.1997 einen erneuten Beschluß über die Errichtung des Wintergartens getroffen habe. Da dieser Beschluß noch nicht bestandskräftig sei, fehle nicht das Rechtschutzbedürfnis für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens.

Das Rechtsmittel sei auch begründet. Die Wohnungseigentümer hätten am 19.3.1996 beschlossen, daß der Wintergarten so errichtet werden dürfe, wie er baurechtlich genehmigt worden sei. Die Kammer sei davon überzeugt, daß ein Eigentümerbeschluß vorliege. Dies ergebe sich aus der Aussage des vom Amtsgericht gehörten weiteren Beteiligten. Die Angaben des weiteren Beteiligten stimmten im übrigen mit dem Protokoll über die Eigentümerversammlung vom 19.3.1996 überein. Der Umstand, daß am 19.3.1996 nicht nur unverbindlich über die Erstellung des Wintergartens gesprochen worden sei, ergebe sich auch daraus, daß die Antragsteller es für notwendig erachtet hätten, das ihrer Meinung nach falsche Sitzungsprotokoll berichtigen zu lassen. Der Eigentümerbeschluß sei auch inhaltlich ausreichend bestimmt. Auch die Antragsteller räumten nämlich ein, daß am 19.3.1996 eindeutig zum Ausdruck gekommen sei, das Dach des Wintergartens müsse an der Betonplatte des Balkons befestigt werden. Der Eigentümerbeschluß sei bestandskräftig geworden. Formelle Mängel der Eigentümerversammlung seien deshalb ohne Bedeutung. Eine förmliche Ergebnisfeststellung und Feststellung der Wirksamkeit des Beschlusses seien keine konstitutiven Voraussetzungen für das Vorliegen eines Eigentümerbeschlusses. Selbst wenn die Antragsteller, wie sie behaupteten, dem Bauvorhaben nicht zugestimmt hätten, ändere dies am Ergebnis nichts. Auch ein möglicher Verstoß gegen das Einstimmigkeitserfordernis des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG komme nicht mehr zum Tragen, wenn wie hier der Eigentümerbeschluß nicht angefochten werde.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Der Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG ist derzeit schon deshalb unbegründet, weil die Wohnungseigentümer am 19.12.1997 das Bau...

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