Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungsanspruch des Betreuers

 

Leitsatz (amtlich)

Die Angemessenheit der dem Betreuer aus dem Vermögen des Betreuten zu bewilligenden Vergütung wird durch die Umstände des Einzelfalls, die Größe des Vermögens, die Erforderlichkeit besonderer Fachkenntnisse des Betreuers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der dem Betreuer obliegenden Geschäfte bestimmt.

 

Normenkette

FGG § 29 Abs. 2, § 56g Abs. 5 S. 1, § 69e S. 1; ZPO § 287; BGB §§ 1922, 1967 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Beschluss vom 03.12.1998; Aktenzeichen 60 T 1266/98)

AG Landau a.d. Isar (Aktenzeichen XVII 63/93)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Landshut vom 3. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten zu 2) haben dem Beteiligten zu 1) die durch das Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte zu 1), ein Rechtsanwalt, war vom 16.11.1993 bis 16.1.1996 Betreuer der am 29.8.1997 verstorbenen Betroffenen für den Aufgabenkreis Vermögenssorge einschließlich der Vertretung in Scheidungsangelegenheiten und Scheidungsfolgesachen.

Die Beteiligten zu 2) sind Erben der Betroffenen.

Der Beteiligte zu 1) beantragte für seine Tätigkeit als Betreuer eine Vergütung von 58 420 DM (254 Stunden zu je 200 DM zzgl. Mehrwertsteuer) aus dem Nachlaß der Betroffenen. Das Amtsgericht lehnte am 31.3.1998 die Bewilligung einer Vergütung ab. Das Landgericht wies am 4.8.1998 die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurück. Auf dessen weitere Beschwerde hob der Senat am 9.10.1998 den Beschluß des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Dieses bewilligte mit Beschluß vom 3.12.1998 eine Vergütung von 27 700 DM (138,5 Stunden zu je 200 DM einschließlich Mehrwertsteuer) und wies die Beschwerde im übrigen zurück. Gegen die Höhe der zugesprochenen Vergütung wenden sich die Beteiligten zu 2) mit der sofortigen weiteren Beschwerde. Sie streben die Bewilligung eines Stundensatzes von lediglich 75 DM an, da die Betroffene bei Beendigung des Amtes des Beteiligten zu 1) vermögenslos gewesen sei und dessen Nachfolger als Betreuer mit einem Stundensatz von 75 DM vergütet worden sei.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig.

a) Gegen Beschwerdeentscheidungen über die Vergütung von Betreuern findet gemäß § 56g Abs.5 Satz 1, § 69e Satz 1, § 29 Abs.2 FGG in der Fassung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes – BtÄndG – vom 25.6.1998 (BGBl I S.1580) nunmehr die sofortige weitere Beschwerde statt. Dies gilt auch, wenn wie hier die Beschwerdeentscheidung vor dem Inkrafttreten des BtÄndG wirksam geworden ist. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist nämlich grundsätzlich das zum Zeitpunkt seiner Einlegung geltende Recht maßgeblich, sofern nicht Überleitungsvorschriften eine andere Regelung treffen (vgl. BVerfGE 87, 48/64 f.; BayObLGZ 1999 Nr.32 m.w.N.). Gemäß Art.5 Abs.2 BtÄndG traten § 56g und § 69e FGG am 1.1.1999 in Kraft. Auf weitergehende Übergangsregelungen wurde verzichtet (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S.53, 58; BT-Drucks. 13/10874). Eingelegt wurde die weitere Beschwerde am 5.3.1999.

Sie ist gleichwohl nicht verspätet, da die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 22 Abs.1 Satz 1, § 29 Abs.4 FGG) nicht in Gang gesetzt worden ist. Hierfür wäre gemäß § 16 Abs.2 Satz 1, § 22 Abs.1 Satz 2, § 29 Abs.4 FGG die Zustellung der Beschwerdeentscheidung an die Beteiligten zu 2) erforderlich gewesen. Diese ist nicht erfolgt.

b) Entgegen § 69e Satz 1, § 56g Abs.5 Satz 2 FGG ist im vorliegenden Fall die Zulassung der weiteren Beschwerde nicht erforderlich. Vielmehr ist hier insoweit maßgebend, daß bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung gegen diese das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde noch ohne Zulassung eröffnet war und die nach Inkrafttreten des BtÄndG nunmehr notwendige Zulassungsentscheidung des Landgerichts nicht nachgeholt werden kann (BayObLG aaO).

2. Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet.

a) Das Landgericht hat ausgeführt, der Vergütungsanspruch richte sich gegen die Erben, da die Betroffene Vermögen hinterlassen habe. Unter Ausübung des ihm zustehenden Ermessens entsprechend § 287 ZPO halte es einen Stundensatz von 200 DM einschließlich MWSt für angemessen. Die Angemessenheit der dem Betreuer aus dem Vermögen des Betreuten zu bewilligenden Vergütung werde durch die Umstände des Einzelfalls, die Größe des Vermögens, die Erforderlichkeit besonderer Fachkenntnisse des Betreuers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der dem Betreuer obliegenden Geschäfte, das sich hieraus ergebende Maß an Verantwortung und die vom Betreuer erbrachte Leistung bestimmt. Maßgeblich sei der Stundensatz, der gewährleiste, daß die Vergütung dem Berufsbetreuer über den Ersatz von Kosten hinaus ein seiner Tätigkeit nach angemessenes Honorar erbringe. Hierbei sei bei einem Rechtsanwalt für den Regelfall ein Stundensatz von 200 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) zugrunde zu legen. Die Beschwerdekammer sehe hier keinen Anlaß,...

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