Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 24.07.1986; Aktenzeichen 11 HKT 9621/86)

AG München (Aktenzeichen 11 AR 3664/85)

 

Tenor

I. Der Beschluß des Landgerichts München I vom 24. Juli 1986 wird aufgehoben.

II. Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und neuen Entscheidung an das Landgericht München I zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I.

1. Der Geschäftsführer … meldete am 10.6.1985 die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister an.

Der Registerrichter beanstandete mit Zwischenverfügung vom 13.6.1985 eine Satzungsbestimmung.

Hiergegen legte der Urkundsnotar „namens der Beteiligten” Beschwerde ein. Das Landgericht sah die Gesellschaft als Beschwerdeführerin an und wies deren Rechtsmittel am 9.7.1985 als unbegründet zurück.

Die weitere Beschwerde der Gesellschaft wies der Senat am 13.2.1986 (BReg. 3 Z 16/86) mit der Maßgabe zurück, daß die Erstbeschwerde gegen die Zwischenverfügung als unzulässig verworfen wurde. In den Gründen ist u.a. ausgeführt: „Wird eine Anmeldung durch Zwischenverfügung beanstandet oder wird diese zurückgewiesen, so ist nur der anmeldende Geschäftsführer als Antragsteller, nicht dagegen die Gesellschaft selbst berechtigt, sich hiergegen mit einem Rechtsmittel zu wenden (§ 20 Abs. 2 FGG; vgl. BayObLGZ 1985, 82/83). Die Erstbeschwerde der Gesellschaft war deshalb unzulässig.”

2. Nunmehr legte der Notar namens des Geschäftsführers erneut gegen die Zwischenverfügung Beschwerde ein, die das Landgericht am 24.7.1986 als unzulässig zurückwies. Der Geschäftsführer habe kein persönliches Beschwerderecht. Aus § 78 GmbHG ergebe sich, daß er bei der Anmeldung als Organ für die Gesellschaft handle. Nur diese melde zum Handelsregister an, nicht jedoch der Geschäftsführer in persona. Deshalb könne nur die Gesellschaft Antragstellerin im Sinne des § 20 Abs. 2 FGG sein. Im Falle der Zurückweisung einer Anmeldung sei der Geschäftsführer außerdem nicht in seinen Rechten betroffen. Die Unrichtigkeit der Bejahung des Beschwerderechts eines Geschäftsführers ergebe sich auch aus folgender Überlegung: Verliere er nach einer Anmeldung sein Amt, so könne er, obwohl er ohne Funktion in der GmbH sei, eine spätere Zurückweisung einer Anmeldung mit Rechtsmitteln bekämpfen, während die GmbH (auch mit einem neuen Geschäftsführer) kein Rechtsmittel habe.

3. Gegen die landgerichtliche Entscheidung wendet sich der Anmelder mit weiterer Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere, an keine Frist gebundene Beschwerde des Anmelders ist statthaft und in rechter Form eingelegt (§§ 27, 29 FGG).

1. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung (§ 27 FGG, § 550 ZPO) nicht stand. Beschwerdeberechtigt gegen eine Zwischenverfügung, durch die eine Anmeldung beanstandet wird, sind nur die anmeldenden Geschäftsführer als Antragsteller im Anmeldeverfahren (§ 20 Abs. 2 FGG). Hier kann offenbleiben, ob eine Vor-GmbH überhaupt Beteiligte in einem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sein kann. Sie hat jedenfalls in dem ihre Anmeldung betreffenden Verfahren ein Beschwerderecht weder aus § 20 Abs. 2 FGG noch aus § 20 Abs. 1 FGG.

a) Träfe die Auffassung des Landgerichts zu, daß sich die Gesellschaft nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 7B GmbHG selbst anmelde, so setzte dies die Beteiligtenfähigkeit der Vor-GmbH als Antragstellerin in einem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit voraus. Die Vorgesellschaft ist mangels Registereintragung (vgl. § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 GmbHG) keine juristische Person, sondern eine besonderen Rechtsgrundsätzen unterliegende gesamtschuldnerische Personenvereinigung (BGHZ 72, 45/48 f.). Sieht man von dem hier nicht gegebenen echten Streitverfahren ab, so sind nicht rechtsfähige Personenvereinigungen im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht beteiligtenfähig, sofern das Gesetz nicht ausnahmsweise etwas Abweichendes bestimmt (Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. RdNr. 36, Jansen FGG 2. Aufl. RdNrn. 6, 7, je zu § 13), was hier jedoch ausscheidet.

Bei der Vor-GmbH ist allerdings die Grundbuchfähigkeit (BGHZ 45, 338) und die Eignung als persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG anerkannt worden (BGHZ 80, 129/132; BGH NJW 1985, 736). Es könnte sich hier allenfalls fragen, ob es im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung angezeigt ist, die Beteiligtenfähigkeit einer Vor-GmbH in dem ihre Eintragung betreffenden Verfahren zu bejahen. Dazu braucht aber der Senat nicht abschließend Stellung zu nehmen, weil die Vor-GmbH als Anmelderin und damit als Antragstellerin im Sinne des § 20 Abs. 2 FGG aus folgenden Gründen nicht in Betracht kommt.

b) Die Gesellschaft meldet sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht selbst an.

Nach § 7 Abs. 1 GmbHG ist die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Diese Vorschrift stellt zunächst das Erfordernis der Registeranmeldung auf, wenn die Vorgesellschaft GmbH und damit juristische Person werden will (vgl. § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 GmbHG). Ne...

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