Entscheidungsstichwort (Thema)

Herstellung

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 252/93)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 7802/94)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 18. Januar 1995 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller, die Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Häusern bestehenden Wohnanlage. Der Antragsgegnerin gehört zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter (einer der weiteren Beteiligten) die Wohnung Nr. 7 im Erdgeschoß des östlich gelegenen Hauses, die sie im Jahre 1991 kaufte. An dem westlich der Wohnung gelegenen Teil des Grundstücks (Grünfläche) ist den Eigentümern dieser Wohnung ein Sondernutzungsrecht eingeräumt; die Sondernutzungsfläche hat eine etwa 4 m² große Ausbuchtung nach Westen. An der nördlich und westlich anschließenden Grünfläche steht dem Antragsteller zu 6, dem die Erdgeschoßwohnung im westlich dahinter gelegenen zweiten Haus der Wohnanlage gehört, ein Sondernutzungsrecht zu.

Durch die Sondernutzungsfläche der Wohnung Nr. 7 führte ein mit Platten belegter Weg zu einer im Südwesten des Grundstücks gelegenen Gemeinschaftsfläche; der Weg schnitt die Ausbuchtung von der übrigen Sondernutzungsfläche ab. Er war nach Verhandlungen mit den Rechtsvorgängern der Antragsgegnerin im Jahre 1978 angelegt worden, nachdem die Gemeinde nachträglich die Anlage eines Kinderspielplatzes im Südwesten des Grundstücks verlangt hatte, der eines Zugangs bedurfte. In den Erklärungen, die die rechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft bilden (Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung, Nachtrag zur Teilungserklärung vom 19.11.1978) und in denen die Sondernutzungsrechte begründet sind, ist der Weg nicht erwähnt; seiner Anlage liegt auch kein Eigentümerbeschluß zugrunde.

Auf der Gemeinschaftsfläche befindet sich derzeit ein Komposthaufen, aber außer einer Tischtennisplatte keine Spieleinrichtung für Kinder.

1992 ließ die Antragsgegnerin den Plattenweg, soweit er über ihre Sondernutzungsfläche führte, entfernen und einen 80 cm bis 1 m breiten Plattenweg um die Ausbuchtung herum anlegen; zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin ist streitig, inwieweit der Weg auf der einen oder anderen Sondernutzungsfläche verläuft. An den Grenzen ihres Bereiches ließ die Antragsgegnerin außerdem Anpflanzungen vornehmen. Mit Beschluß vom 6.6.1992 forderten die Wohnungseigentümer die Antragsgegnerin auf, einen Weg von ungefähr 1 m Breite als Zugang zum gemeinschaftlichen Garten über ihre Sondernutzungsfläche innerhalb von zwei Monaten wieder herzustellen. Da die Antragsgegnerin der Aufforderung nicht nachkam, haben die Antragsteller am 8.4.1993 beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, auf dem westlichen Teil ihrer Sondernutzungsfläche den Zugangsweg zum Kinderspielplatz, der ihre Sondernutzungsfläche in nord-südlicher Richtung gerade durchquerte, wieder herzustellen und dessen Nutzung zu dulden. Hilfsweise haben sie beantragt, den „vorbezeichneten Weg”, dessen genauer Verlauf vom Verlauf des jetzigen Weges abweichen müsse, aber im übrigen in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, wieder herzustellen und dessen Nutzung zu dulden.

Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung des Begehrens beantragt.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 30.3.1994 Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen. Die Antragsteller haben sofortige Beschwerde eingelegt; auf den Einwand der Antragsgegnerin, daß sie als Miteigentümerin die geltend gemachten Ansprüche nicht allein erfüllen könne und die Anträge deshalb schon aus formellen Gründen zurückzuweisen seien, haben sie hilfsweise die Anträge auch gegen die Tochter der Antragsgegnerin gerichtet. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 18.1.1995 die Entscheidung des Amtsgerichts mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung aufgehoben und die Antragsgegnerin entsprechend dem Hauptantrag, unter Bezugnahme auf die Markierung in einer dem Beschluß als Anlage beigefügten Skizze, verpflichtet. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Antragsgegnerin habe den ursprünglichen Weg zur Gemeinschaftsfläche wieder herzustellen. Mit der Entfernung des alten Weges habe sie das Eigentum der übrigen Wohnungseigentümer und damit auch das der Antragsteller beeinträchtigt. Sie alle hätten das Recht, die Gemeinschaftsfläche Kinderspielplatz zu nutzen. Untrennbar mit der Gemeinschaftsfläche verbunden sei der Zuweg dorthin. Daraus folge, daß die Entfernung des früheren Weges eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums darstelle. Durch den jetzigen Weg ändere sich daran nichts; dieser sei kurviger und länger als der frühere und durc...

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