Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Beseitigung

 

Verfahrensgang

AG Neuburg a.d. Donau (Aktenzeichen UR II 23/91)

LG Ingolstadt (Aktenzeichen 1 T 1969/91)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluß des Landgerichts Ingolstadt vom 13. Juli 1992 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge auf 10.000 DM festgesetzt. Nr. 3 des Beschlusses des Amtsgerichts Neuburg a.d. Donau vom 26. November 1991 wird entsprechend abgeändert.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer in der Wohnanlage S.-Straße 21, 23, 25. Das Haus Nr. 25 hat vier Geschosse; in jedem Geschoß befinden sich zwei Wohnungen. Jeweils eine Wohnung gehört den Antragstellern zu 1 und 4 gemeinschaftlich, dem am Verfahren bisher nicht beteiligten Wohnungseigentümer St. sowie den übrigen Antragstellern und Antragsgegnern.

Das im Jahr 1962 errichtete Gebäude verfügt über keine zentrale Heizungsanlage. Die Wohnungen wurden durch Holz- oder Kohleöfen beheizt, die in den einzelnen Zimmern aufgestellt waren. Da sich die Beteiligten auf eine gemeinsame Heizungsanlage nicht einigen konnten, beschlossen die Antragsgegner, ihre Wohnungen durch den Einbau von Gasetagenheizungen zu modernisieren. Darüber, wie dieser Entschluß durchgeführt werden kann, kam es zwischen den Wohnungseigentümern zum Streit. Auf Antrag der jetzigen Antragsgegner, der gegen die jetzigen Antragsteller sowie zwei weitere Wohnungseigentümer, die nicht im Haus Nr. 25 wohnen, gerichtet war, stellte das Amtsgericht im Verfahren UR II 44/90, an dem auch die übrigen Wohnungseigentümer beteiligt waren, mit Beschluß vom 7.3.1991 fest, daß eine bestimmte, näher bezeichnete Verlegung der Gasrohre zum und im Haus Nr. 25 der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nicht bedarf. Im Verfahren vor dem Landgericht wurden die übrigen Wohnungseigentümer nicht mehr beteiligt; die jetzigen Antragsgegner und jetzigen Antragsteller sowie zwei weitere Wohnungseigentümer, die nicht im Haus Nr. 25 wohnen, schlossen einen Vergleich, wonach es den jetzigen Antragsgegnern gestattet wurde, die Gasleitungen auf ihre Kosten nach näherer Maßgabe dieses Vergleichs zu verlegen. Weder in dem Beschluß des Amtsgerichts noch in dem Vergleich ist eine Bestimmung darüber enthalten, wie die Zuleitungsrohre, die die Steigleitungen im Treppenhaus mit den einzelnen Wohnungen verbinden, zu verlegen sind.

Nach der Installation der Steigleitungen führte der Antragsgegner zu 1 das Zuleitungsrohr zu seiner Wohnung durch die Mauer des hinter der Steigleitung liegenden Raumes. Die übrigen Antragsgegner schlossen ihre Wohnungen in der Weise an, daß sie das Zuleitungsrohr zunächst durch das Treppenhaus und dann durch einen Mauerdurchbruch oberhalb der jeweiligen Wohnungseingangstüre führten. Die Antragsgegner zu 2 bis 4 begründeten diese Leitungsführung damit, daß nur so eine Verlegung der Rohre durch die jeweiligen Kinderzimmer der Wohnungen hätte vermieden werden können. In den Kinderzimmern hätte man die dort vorhandenen Holzdecken entfernen müssen; außerdem würde durch eine Verlegung von Rohren innerhalb der Wohnung deren ästhetisches Erscheinungsbild beeinträchtigt.

Die Antragsteller haben beantragt.

die Antragsgegner zu verpflichten, die in dem Anwesen S.-Straße 25 in N. in der von der Hauseingangstüre aus gesehen rechten Ecke des Treppenaufganges, beginnend von der Decke des Mittelpodestes zwischen dem ersten und dem zweiten Stockwerk sowie beginnend von der Decke des Mittelpodestes zwischen zweitem und drittem Stockwerk entlang der Untersicht der vom dritten zum zweiten bzw. vom zweiten zum ersten Stock führenden Treppe und weiter entlang der Untersicht der Treppenpodeste zwischen erstem und zweitem Stock und zweitem und drittem Stock bis hin zu den Wohnungseingangstüren verlegten Rohre zu entfernen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 26.11.1991 dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 13.7.1992 die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.

II.

Das Rechtsmittel der Antragsgegner führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, weil es nicht alle Wohnungseigentümer am Verfahren beteiligt hat (§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1, § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, §§ 550, 551 Nr. 5 ZPO).

1. Im vorliegenden Verfahren geht es um Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, die sich aus der Gemeinschaft ergeben (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG). In einem solchen Verfahren sind gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 1 WEG grundsätzlich sämtliche Wohnungseigentümer einer Anlage materiell beteiligt. Wer materiell beteiligt ist, muß auch formell beteiligt, d. h. zum Verfahren zugezogen werden. Die Notwendigkeit der Beteiligung ergibt sich auch aus § 45 Abs. 2 WEG, wonach...

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