Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch bei eigenmächtigem Kellervorbau

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. August 1982 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, daß die vom Landgericht angeordnete Erstattung außergerichtlicher Kosten entfällt.

II. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wird auch für diesen Rechtszug abgesehen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer der Wohnungseigentumsanlage …, … in … die aus zwei achtgeschossigen Gebäuden und einem nordöstlich davon gelegenen Bungalow besteht. Eigentümer der Bungalow-Wohnung (Nr. 35), die nach der Teilungserklärung (TE) vom 28.9.1977 90,26 m² Wohnfläche hat, ist der Antragsgegner. Sein Miteigentumsanteil betragt 265/10 000.

In Abschnitt VI TE ist folgende Gebrauchsregelung getroffen:

„Dem jeweiligen Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 35 bezeichneten Wohnung steht die alleinige und ausschließliche Benutzung des im Aufteilungsplan blau eingezeichneten Grundstücksteils als Terrassen- und Gartenfläche zur Verfügung.

Hinsichtlich des dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 35 zum alleinigen Gebrauch überlassenen Gemeinschaftseigentum wird vereinbart, was folgt:

Der Eigentümer der Wohnung Nr. 35 verpflichtet sich, den oben genannten Grundstücksteil in gepflegtem Zustand zu erhalten und die Kosten für evtl. Bepflanzung sowie für den Unterhalt selbst zu tragen.

Weiter wird dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 35 das Recht eingeräumt, das Grundstück nach der geltenden Einfriedungsverordnung zu umzäunen.”

Der Bungalow war bei Begründung des Wohnungseigentums noch nicht vollständig hergestellt. Nach dem Aufteilungsplan war westlich ein nicht unterkellerter Anbau flüchtend mit der Nordwand des Bungalows vorgesehen.

Im September 1979 begann der Antragsgegner mit der Ausführung des Anbaues. Dabei wurde festgestellt, daß an der Nordseite der verrohrte städtische … kanal überbaut werden müßte. Da die Bauordnungsbehörde der Stadt … einem Überbau nicht zustimmte, plante der Antragsgegner, den Anbau ca. 1 m nach Süden versetzt zu errichten. Zunächst erstellte er einen um ca. 1 m nach Süden verschobenen Keller mit einer Nord-Süd-Länge von 3,88 m.

Mit Schriftsatz vom 2.10.1979 wandten sich die Antragsteller beim Amtsgericht gegen die Verschiebung des Erweiterungsbaues nach Süden.

Während des gegenwärtigen Verfahrens änderte der Antragsgegner seine Pläne. Mit Genehmigung der Bauordnungsbehörde überbaute er mittels einer Kragkonstruktion den städtischen Kanal; den Anbau errichtete er entsprechend dem Aufteilungsplan. Den bereits erstellten Keller, der den Anbau nach Süden überschreitet, will er belassen, über diesem Kellerteil soll entsprechend dem von der Bauordnungsbehörde mit Bescheid vom 1.12.1980 (BV Nr. …) genehmigten Eingabeplan eine Terrasse mit Kelleraufgang angelegt werden, die mit der südlich des alten Teils des Bungalows schon vorhandenen Terrasse verbunden werden soll.

Nachdem sich die Antragsteller im ersten Rechtszug mit der Unterkellerung des Anbaues einverstanden erklärt hatten, haben sie beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, den Kellerteil, der den Anbau überschreitet, zu beseitigen und die geplante Vergrößerung der Terrasse sowie die Errichtung des Kelleraufgangs zu unterlassen.

Mit Beschluß vom 29.12.1980 hat das Amtsgericht Nürnberg dem Antragsgegner die Unterkellerung des Anbaues gestattet, ihn aber verpflichtet, den den Anbau überschreitenden Kellerteil zu beseitigen sowie weitere bauliche Veränderungen entsprechend dem unter BV Nr. … von der Bauordnungsbehörde der Stadt … genehmigten Eingabeplan zu unterlassen.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluß vom 20.8.1982 als unbegründet zurückgewiesen. Die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Antragsgegner auferlegt worden. Gegen den ihm am 30.8.1982 zugestellten Beschluß des Landgerichts hat der Antragsgegner mit Anwaltsschriftsatz am 10.9.1982 sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG, §§ 21, 27, 29 FGG). Sie ist jedoch im wesentlichen unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

a) Die Antragsteller könnten vom Antragsgegner gemäß § 1004 BGB Beseitigung des den Anbau überschreitenden Kellerteils sowie Unterlassung der geplanten Terrassenvergrößerung und der Errichtung eines Kellerausgangs südlich des Anbaues verlangen.

b) Die Teilungserklärung berechtige den Antragsgegner nicht zur Verlängerung der bestehenden und zur Neuanlage einer dem Anbau vorgelagerten Terrasse. In Abschnitt VI 2. Absatz TE sei zwar nicht bestimmt, welche Teile der im Aufteilungsplan blau umrandeten Grundstücksfl...

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