Leitsatz (amtlich)

Schlägt der Betroffene eine gleich geeignete Person als neuen Betreuer vor, ist dieser Vorschlag für das Gericht nicht schlechthin bindend. Vielmehr liegt es im Ermessen des Gerichts, ob es anstelle des bisherigen Betreuers die vorgeschlagene Person bestellt. Bei der Entscheidung ist jedoch zu berücksichtigen, daß dem Vorschlag besonderes Gewicht zukommt.

 

Normenkette

BGB § 1908b Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Beschluss vom 13.02.1997; Aktenzeichen 7 T 558/96)

AG Regensburg (Aktenzeichen XVII 682/94)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 13. Februar 1997 wird zurückgewiesen.

II. Die weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen den genannten Beschluß wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihre Beschwerde gegen Nr. 2 des Beschlusses des Amtsgerichts Regensburg vom 14. Oktober 1996 als unzulässig verworfen wird.

 

Tatbestand

I.

Gemäß Beschlüssen des Amtsgerichts vom 10.3.1993, 14.4.1993 und 29.9.1994 sind der Dipl. Sozialpädagoge A und, soweit dieser verhindert ist, der Dipl. Sozialpädagoge (FH) B Betreuer des Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, einschließlich der Entscheidung über eine evtl. Unterbringung, und Vermögenssorge, einschließlich der Regelung von Renten- und Sozialhilfeangelegenheiten. Seit Mitte 1996 streben der Betroffene und seine Mutter einen Betreuerwechsel an.

Am 14.10.1996 beschloß das Amtsgericht die Verlängerung der Betreuung und, (Nr. 2) daß der bestellte Betreuer sowie der Ergänzungsbetreuer „weiterhin Betreuer bleiben”.

Gegen diesen Beschluß legten der Betroffene und seine Mutter Beschwerde ein. Nachdem in erster Instanz die Schwester des Betroffenen als neue Betreuerin vorgeschlagen worden war, erklärten die Beschwerdeführer diesen Vorschlag nunmehr für überholt und schlugen C vom Diakonischen Werk als neuen Betreuer vor.

Mit Beschluß vom 13.2.1997 hat das Landgericht die Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich der Betroffene und seine Mutter mit der weiteren Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Rechtsmittel sind zulässig. Die Berechtigung der Mutter des Betroffenen zur weiteren Beschwerde ergibt sich aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde (vgl. BayObLGZ 1964, 277/278; KG BtPrax 1995, 106/107).

2. Die weiteren Beschwerden haben keinen Erfolg.

a) Auf die weitere Beschwerde der Mutter des Betroffenen ist deren Erstbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, soweit sie gegen die Ablehnung eines Betreuerwechsels gerichtet war. Den amtsgerichtlichen Beschluß vom 14.10.1996 auch in diesem Punkt anzufechten, war die Mutter des Betroffenen nicht befugt. Ein Beschwerderecht ergibt sich weder aus § 69g Abs. 1, noch aus § 69i, noch aus § 20 Abs. 1 FGG (vgl. BayObLGZ FamRZ 1996, 508; BGH FamRZ 1996, 607); § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG ist im Betreuungsrecht nicht anwendbar (vgl. BGH und BayObLG a.a.O.). Die Unzulässigkeit einer Erstbeschwerde ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten (vgl. BayObLGZ 1993, 76/77; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 7. Aufl. § 27 FGG Rn. 24).

b) Die Bestätigung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 14.10.1996 durch das Landgericht hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).

aa) Zur Verlängerung der Betreuung hat das Landgericht – weitgehend durch Bezugnahme auf den Beschluß des Amtsgerichts – ausgeführt:

Der Betroffene sei psychisch krank. Er leide an einer Alkoholkrankheit, die bereits zu gravierenden Schäden, insbesondere zu einer deutlichen hirnorganischen Beeinträchtigung geführt habe. Die Kritiklosigkeit, der fehlende Realitätsbezug und die Unfähigkeit, Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen, hinderten den Betroffenen, die zum Gegenstand der Betreuung gemachten Angelegenheiten selbst zu erledigen. Insbesondere ohne die Sorge für seine Gesundheit, die zum Teil durch Unterbringung habe erzwungen werden müssen, wäre der Betroffene schlichtweg verkommen.

Diese Feststellungen sind verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Der Sachverhalt ist ausreichend aufgeklärt. Das Absehen von der Erholung eines – wie von den Beschwerdeführern beantragt – „neutralen Sachverständigengutachtens” begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Den Umfang der Ermittlungen (§ 12 FGG) bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. Bassenge/Herbst § 12 FGG Rn. 10). An Beweisanträge der Beteiligten ist es nicht gebunden (vgl. Keidel/Amelung FGG 13. Aufl. § 12 Rn. 86). Im vorliegenden Fall bildeten die bisherige Lebensgeschichte des Betroffenen, die ärztlichen Zeugnisse und Gutachten und insbesondere das Gutachten vom 26.9.1996 eine tragfähige Grundlage für die von der Kammer getroffenen Feststellungen. An der Sachkunde der genannten Assistenzärztin bestehen keine Zweifel. Zum einen wurde ihr diese vom zuständigen Abteilungsarzt des Bezirkskrankenhauses einem Facharzt für Nervenheilkunde und psychotherapeutische Medizin, bestätigt. Zum anderen ist die Sachverständige dem Vormundschaftsgericht „seit längerer...

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