Leitsatz (amtlich)

1. Legt der Gegenbetreuer gegen die Festsetzung der Höhe seiner Vergütung Beschwerde ein und erhält hiervon weder der Betreuer noch der Betroffene vor der für diesen nachteiligen Beschwerdeentscheidung Kenntnis, ist diese Entscheidung auf Rechtsmittel des Betroffenen ohne Rücksicht auf ihre sachliche Richtigkeit wegen eines absoluten Beschwerdegrundes aufzuheben.

2. Bewilligt das VormG dem Betreuer eines vermögenden Betroffenen im Hinblick auf die außergewöhnliche Schwierigkeit der Betreuung einen deutlich über dem Regelbetrag liegenden Stundensatz, kann dieser grundsätzlich auch für die Vergütung des zur Überwachung dieses Betreuers bestellten Gegenbetreuers herangezogen werden.

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 23.12.2003; Aktenzeichen 4 T 1071/03)

AG Rosenheim (Aktenzeichen XVII 66/94)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde wird der Beschluss des LG Traunstein vom 23.12.2003 aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung an das LG Traunstein zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Für den Betroffenen besteht seit 1980 eine - zunächst als Pflegschaft und Vormundschaft geführte - Betreuung. Der Betreuer hat den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Fürsorge für die Heilbehandlung, Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen und deren Kontrolle, Vertretung ggü. der Anstaltsleitung und Vertretung ggü. Behörden.

Mit Beschluss vom 12.7.2001 bestellte das VormG die Gegenbetreuerin für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Betreuers blieb erfolglos. Seine weitere Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 21.4.2004 - 3Z BR 51/04 zurückgewiesen.

Am 21.10.2002 beantragte die Gegenbetreuerin die Festsetzung einer Vergütung für ihre Tätigkeit vom 20.7.2001 bis 14.10.2002 aus dem Vermögen des Betroffenen. Hierfür setzte sie 125 Stunden und 40 Minuten zu je 150 Euro - unter Einschluss der MwSt. - an, insgesamt also 18.850 Euro. Weiterhin berechnete sie Auslagen i.H.v.i.H.v. brutto 67,04 Euro.

In einer Stellungnahme ggü. dem VormG vom 24.1.2003 bezeichnete der Betreuer den Zeitaufwand als angemessen. Der von der Gegenbetreuerin geltend gemachte Stundensatz gehe auf seine Anregung zurück und entspreche dem von ihm selbst in seinen Abrechnungen zugrunde gelegten Betrag. Falls das Gericht - wie zuvor mündlich mit der zuständigen Rechtspflegerin erörtert - nur einen Stundensatz von 90 Euro für die Tätigkeit der Gegenbetreuerin ansetzen wolle, erhebe er hiergegen keine Einwendungen.

Mit Beschluss vom 30.1.2003 bewilligte das VormG der Gegenbetreuerin eine Entschädigung von insgesamt 10.271,17 Euro, im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen. Die Auslagen wurden antragsgemäß festgesetzt. Für den geltend gemachten Zeitaufwand legte das Gericht einen Stundensatz der Vergütung von 70 Euro zu Grunde. Eine Erhöhung des regelmäßig an zusetzenden Stundenbetrages von 31 Euro sei im Hinblick auf die außergewöhnlichen Anforderungen der Gegenbetreuung - Verwaltung eines Vermögens in beträchtlicher Höhe, Schwierigkeiten in einem Erbteilungsverfahren - gerechtfertigt. Andererseits müsse der Stundensatz unter demjenigen des Betreuers liegen, den das VormG mit rechtskräftigem Beschluss vom 12.12.2002 für Zeiträume ab 1.1.2002 im Hinblick auf die besonderen Gegebenheiten des Falles auf 93 Euro festgesetzt hatte. Für einen geringeren Stundensatz des Gegenbetreuers spreche insb., dass dieser nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen sei und ihm vor allem die Überwachung der Amtsführung des Betreuers obliege.

Hiergegen legte die Gegenbetreuerin fristgerecht sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag, ihre Vergütung "nach dem dreifachen Satz der Normalvergütung mit 93 Euro pro Stunde zzgl. MwSt." zu bewilligen. Der entsprechende Schriftsatz wurde weder dem Betreuer noch dem Betroffenen zur Kenntnis gebracht. Auch für die Folgezeit ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Betreuer im Rahmen des umfangreichen Schriftverkehrs mit den beteiligten Gerichten bzw. der Gegenbetreuerin, auch zur Vorbereitung des landgerichtlichen Termins vom 24.10.2003 in dem parallel geführten Beschwerdeverfahren über die Bestellung der Gegenbetreuerin, von deren Rechtsmittel gegen die Vergütungsfestsetzung Kenntnis erhalten hätte.

Mit Beschluss vom 23.12.2003 hat das LG, unter Zulassung der weiteren Beschwerde, den erstinstanzlichen Beschluss dahingehend abgeändert, dass der Gegenbetreuerin für den in Rede stehenden Zeitraum aus dem Vermögen Vergütung und Aufwendungsersatz des Betroffenen i.H.v.i.H.v. 13.623,96 Euro festgesetzt werde. Im Übrigen hat es das Rechtsmittel zurückgewiesen. Die Abänderung der vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung beruht auf der Zuerkennung eines Netto-Stundensatzes von 93 Euro.

Gegen diesen Beschluss hat der Betreuer namens des Betreuten mit Schreiben vom 14.1.2004 sofortige weitere Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, die Vergütungsfestsetzung durch das VormG wiederherzustellen.

II. 1. Die weitere Beschwerde ist zulässig, insb. form- und fri...

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