Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Stimmrechtsausschluß bei Beschluß über gerichtliches Vorgehen gegen unmittelbar und mittelbar betroffene Eigentümer

 

Verfahrensgang

LG Deggendorf (Aktenzeichen T 202/96)

AG Viechtach (Aktenzeichen UR II 24/96)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Deggendorf vom 12. Mai 1997 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnungs- und Teileigentumsanlage. Die weitere Beteiligte ist die Verwalterin. Der Antragsteller war bei Begründung des Wohnungseigentums durch vertragliche Einräumung von Sondereigentum und anschließender weiterer Unterteilung in Wohnungs- und Teileigentumsrechte zusammen mit seiner Mutter und M. Miteigentümer des Grundstücks. Nach Ausscheiden von M., der seine Wohnungs- und Teileigentumsrechte auf den Antragsteller übertrug, waren nur noch dieser und seine Mutter Wohnungs- und Teileigentümer. Die Antragsgegner erwarben ihre Wohnungs- und Teileigentumsrechte von der Mutter des Antragstellers, die ihre restlichen Wohnungs- und Teileigentumsrechte auf den Antragsteller übertrug.

Die Miteigentumsanteile der Wohnungs- und Teileigentumsrechte des Antragstellers betragen insgesamt über 750/1000. Für das Stimmrecht ist die Größe der Miteigentumsanteile maßgebend.

In der Eigentümerversammlung vom 15.3.1996 waren insgesamt 919,88/1000 Miteigentumsanteile vertreten, darin enthalten die des Antragstellers. Unter Ausschluß des Antragstellers von der Abstimmung faßten die Wohnungseigentümer mit 168,09/1000 Miteigentumsanteilen folgenden Beschluß:

  1. Der Verwalter wird ermächtigt, in eigenem Namen – unter Haftungsausschluß, soweit gesetzlich möglich – mit Wirkung für und gegen die Gemeinschaft Baumängelgewährleistungsansprüche bzgl. des Gemeinschaftseigentums der Anlage gegen den Bauträger geltend zu machen, vorerst versuchsweise außergerichtlich – notfalls aber auch auf gerichtlichem Wege. Zur Beweissicherung ist unverzüglich ein selbständiges Beweisverfahren einzuleiten.
  2. Zur außergerichtlichen und notfalls gerichtlich notwendigen Verfolgung der Gewährleistungsansprüche gegen den Haftungsschuldner wird der Verwalter weiterhin ermächtigt, im eigenen Namen mit Wirkung für und gegen die Gemeinschaft eine baurechtlich versierte Rechtsanwaltskanzlei unter Erteilung anwaltsüblicher Vollmacht zu beauftragen und diese ordnungsgemäß und vollständig in tatsächlicher Hinsicht zu informieren.
  3. Zum Zwecke der Finanzierung vorbeschlossener Maßnahmen (Gerichtskostenvorschüsse, Sachverständigenkosten, Rechtsanwaltshonorarvorschüsse) wird eine zweckgebundene Sonderumlage erhoben, sobald eine Kostenschätzung vorliegt.

    Umlage: nach Miteigentumsanteilen

    Fällig: sofort

    Die Zwischenfinanzierung über Instandhaltungsrücklage wird ausdrücklich genehmigt.

  4. Der Verwalter ist verpflichtet, sämtliche beabsichtigte Maßnahmen und Entscheidungen jeweils mit dem Verwaltungsbeirat abzustimmen bzw. im Einvernehmen mit dem Beirat zu treffen.

Am 10.4.1996 beantragte die Verwalterin im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens, gegen den Antragsteller und seine Mutter einen auf die Erholung eines Sachverständigengutachtens über die behaupteten Mängel gerichteten Beweisbeschluß zu erlassen. Der Antrag wurde als unzulässig abgewiesen, soweit er sich gegen den Antragsteller richtete, weil dieser nicht Bauträger sei; im übrigen wurde ihm stattgegeben.

Der Antragsteller hat beantragt, den Eigentümerbeschluß vom 15.3.1996 für ungültig zu erklären, da er zu Unrecht von der Abstimmung ausgeschlossen worden sei. Das Amtsgericht hat den Antrag am 14.11.1996 abgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers durch Beschluß vom 12.5.1997 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der angefochtene Beschluß betreffe die Einleitung eines Rechtsstreits, der sich auch gegen den Antragsteller habe richten sollen. Unter „Bauträger” im Sinne des Eigentümerbeschlusses sei der Bauherr und Initiator des Bauvorhabens von den Wohnungseigentümern verstanden worden. Als solcher sei der Antragsteller ausweislich des Abnahmeprotokolls auch aufgetreten. Da sich das gerichtliche Verfahren jedenfalls auch gegen den Antragsteller habe richten sollen, sei es ohne Bedeutung, daß auch dessen Mutter habe einbezogen werden sollen. Ob der Rechtsstreit Aussicht auf Erfolg habe, sei für die Frage des Stimmrechtsausschlusses ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, daß die Antragsgegner ihr Wohnungs- und Teileigentum von der Mutter des Antragstellers erworben hätten; denn es sei denkbar, daß ihnen Gewährleistungsansprüche der Mutter des Antragstellers gegen diesen in den Kaufve...

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