Tenor

1. Für vollstreckbar erklärt wird Ziffer I des Tenors des in dem Schiedsverfahren zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter Dr. V., am 2. Mai 2023 in München ergangenen Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut mit folgendem Inhalt:

Die Schiedsbeklagte zahlt an die Schiedsklägerin EUR 40.000,00 inklusive Umsatzsteuer.

2. Für vollstreckbar erklärt wird der in dem Schiedsverfahren zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter Dr. V., am 23. Juni 2023 in München ergangene Kostenschiedsspruch mit folgendem Inhalt:

Die Schiedsbeklagte hat der Schiedsklägerin gemäß § 104 ZPO zu erstattende Kosten in Höhe von EUR 3.886,24 (in Worten: dreitausendachthundertsechsundachtzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 03.05.2023 zu zahlen.

3. Die Gerichtskosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Von den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin trägt die Antragsgegnerin die Hälfte. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 85.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen.

Die Parteien führten am Schiedsort München ein Schiedsverfahren, in dem die Antragstellerin Ansprüche aus einer geschäftlichen Verbindung im Zusammenhang mit einem Vertrag vom 13./25. Juni 2019 betreffend das Bauvorhaben ... in B. geltend machte.

In einem von beiden Parteien unterzeichneten "Nachunternehmer Verhandlungsprotokoll" vom 24. April 2019 heißt es in Ziffer 13.2:

"Als Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden durch Schiedsgericht gem. der 'Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen', herausgegeben vom 'Deutschen Betonverein e.V.' und von der 'Deutschen Gesellschaft für Baurecht e.V.' in der heutigen Fassung entschieden. Eine Streitverkündung ist zulässig unter den gesetzlichen Voraussetzungen und mit den gesetzlichen Wirkungen, soweit sich der Dritte der Schiedsgerichtsvereinbarung durch eine entsprechende Erklärung anschließt. Das Nähere regelt eine Schiedsgerichtsvereinbarung nach beiliegendem Muster."

Am 5./11. Juli 2022 unterzeichneten die Parteien einen Schiedsrichtervertrag (SL Bau), in dem es einleitend heißt:

"Die Parteien haben am 13./25.06.2019 in Verbindung mit dem Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2019 unter Einbeziehung der Streitlösungsordnung für das Bauwesen (SL Bau) in der Fassung vom 1. September 2016 eine Schiedsgerichtsvereinbarung geschlossen, die hiermit von den Schiedsparteien ausdrücklich bestätigt wird. Ebenfalls wird von den Schiedsparteien bestätigt, dass mit Entwurf der Klageschrift vom 21.02.2022 seitens der Schiedsklägerin das Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet und der Schiedsrichter Rechtsanwalt Dr. V. als Einzelschiedsrichter einvernehmlich bestimmt wurde.

Nachfolgende Paragrafenangaben in diesem Vertrag beziehen sich auf die SL Bau 2016. Die vorstehend genannten Schiedsparteien und der Schiedsrichter vereinbaren hiermit, ein Schiedsgerichtsverfahren gemäß den Abschnitten 1 und V der SL Bau 2016 durchzuführen."

Ziffer III des Schiedsrichtervertrags "Vergütung und Auslagen des Schiedsrichters" lautet:

"Die Vergütung, die Erstattung der Auslagen sowie die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses richten sich nach §§ 8 und 9.

Die Tätigkeit des Schiedsrichters wird mit einem Stundensatz von 350,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer vergütet.

(...)"

Am 2. Mai 2023 erging ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut, der wie folgt lautet:

I. Die Schiedsbeklagte zahlt an die Schiedsklägerin EUR 40.000,00 inklusive Umsatzsteuer.

II. Die gestellte Erfüllungsbürgschaft wird mit Enthaftungserklärung durch die Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin zurückgegeben.

III. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Mängelverjährungsfrist am 04.06.2020 zu laufen begann nebst Eintritt der Abnahmewirkungen.

IV. Damit sind sämtliche Vergütungsansprüche sowie sämtliche vergütungsähnlichen Ansprüche der Schiedsklägerin gegen die Schiedsbeklagte betreffend den (sic!) Bauvorhaben "..., B." und "..., B.", abgegolten und erledigt. Ebenfalls mit abgegolten und erledigt sind wechselseitige Ansprüche bezüglich Baubehinderungen und Bauverzögerungen.

Unberührt bleiben grundsätzlich Mängelansprüche der Schiedsbeklagten gegen die Schiedsklägerin. Die bisher bekannten Mängel sind aber mit diesem Vergleich abgegolten und erledigt.

V. Die außergerichtlichen Kosten des Schiedsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Schiedsgerichts trägt die Schiedsbeklagte.

VI. Der Streit- und Vergleichswert wird auf beiderseitiger Anregung der Schiedsparteien auf EUR 65.916,04 festgesetzt.

Am 23. Juni 2023 erließ der Einzelschiedsrichter einen als "Kostenfestsetzungsbeschluss" bezeichneten Kostene...

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