Leitsatz (amtlich)

Hebt das Beschwerdegericht einen Beschluss des AG auf, der eine Betreuerbestellung enthält, so steht dem Betreuer hiergegen kein Beschwerderecht zu.

 

Verfahrensgang

LG München II (Beschluss vom 10.11.2003)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des ehemaligen Betreuers gegen den Beschluss des LG München II vom 10.11.2003 wird verworfen.

II. Die weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des LG München II vom 10.11.2003 wird zurückgewiesen.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Für die Betroffene bestellte das AG am 20.5.2003 einen Rechtsanwalt als Betreuer für die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Vertretung ggü. Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern. Der Aufgabenkreis wurde am 17.8.2003 um den Bereich Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidung über den Fernmeldeverkehr erweitert.

Der von der Betroffenen gegen den amtsgerichtlichen Beschluss eingelegten Beschwerde hat das LG am 10.11.2003 stattgegeben und den Beschluss des AG aufgehoben.

Hiergegen wenden sich der ehemalige Betreuer und die weitere Beteiligte, eine Nichte der Betroffenen, mit ihren weiteren Beschwerden.

II.1. Die weitere Beschwerde des ehemaligen Betreuers ist unzulässig. Ihm steht kein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des LG zu, die Betreuerbestellung wieder aufzuheben.

a) Die Beschwerde in Betreuungssachen steht nach § 20 Abs. 1 FGG zunächst jedem zu, dessen Recht durch die getroffene Verfügung beeinträchtigt ist. Eine solche Rechtsbeeinträchtigung kann der ehemalige Betreuer hier aber nicht geltend machen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Frage, ob für die Betroffene eine Betreuung erforderlich ist. Dies hat das LG verneint. Einen Anspruch auf die Stellung als Betreuer hat der Beschwerdeführer nicht eine Betreuung wird nicht in seinem Interesse, sondern ausschließlich im Interesse der Betroffenen angeordnet (vgl. Keidel/Kayser, FGG, 15. Aufl., § 69g Rz. 23). Es handelt sich hier nicht um eine Entlassung des Betreuers, gegen welche dem Betreuer, wenn er gegen seinen Willen entlassen wird, die sofortige Beschwerde wegen des Eingriffs in seine Rechtsstellung zusteht, vgl. § 69g Abs. 4 Nr. 3 FGG. Mit "Entlassung" spricht das Gesetz die "Auswechslung" des Betreuers nach § 1908b BGB bei weiterhin bestehender Betreuung an. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist aber nicht eine bloße Änderung der betreuenden Person, sondern die Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Betreuung gegeben sind.

b) Eine Beschwerdebefugnis ergibt sich auch nicht aus § 69g Abs. 1 FGG. Zwar fällt die Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses durch das LG unter die in § 69g Abs. 1 FGG aufgezählten Verfahrensgegenstände, weil in dem Beschluss die Bestellung eines Betreuers aufgehoben und im Grunde genommen für die Betroffene abgelehnt wird. Der Betreuer fällt aber nicht unter den in § 69g Abs. 1 FGG genannten Personenkreis.

2. Die weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten ist zulässig, §§ 27, 29, 69g Abs. 1 S. 1 FGG, aber nicht begründet. Die Entscheidung des LG hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Einschätzung des LG, zum jetzigen Zeitpunkt sei eine Betreuung für die Betroffene nicht erforderlich, ist nicht zu beanstanden.

a) Das LG hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet.

Die Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung lägen nicht vor. Gegen den Willen eines Betroffenen dürfe ein Betreuer nur bestellt werden, wenn der Betroffene aufgrund seiner psychischen Erkrankung seinen Willen nicht mehr frei bestimmen könne. Dies sei nach dem eingehenden und überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. Sch., einem Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, nicht der Fall. Die hochbetagte Betroffene, die minimale kognitive Defizite aufweise, leide jedenfalls derzeit nicht an einer psychischen Krankheit, sie sei geschäftsfähig und in der Lage, ihren Willen frei zu bestimmen. Sie könne daher auch noch wirksame Vollmachten ausstellen. Dem stehe das Erstgutachten des Sachverständigen Dr. W., in welchem eine Betreuungsbedürftigkeit bejaht worden sei, nicht entgegen. Dieses Gutachten sei ungenügend gewesen. Während der Sachverständige Dr. Sch. zur Feststellung eines hirnorganischen Psychosyndroms verschiedene psychologische Tests durchgeführt habe, lasse das Gutachten des Dr. W. jegliche nähere nachvollziehbare Begründung dazu vermissen, warum die ausreichend orientierte, wache und bewusstseinsklare Betroffene außerstande sein solle, ihren Willen in Teilbereichen noch frei zu bestimmen.

b) Diese Feststellungen des LG sind verfahrensfehlerfrei getroffen, damit für den Senat bindend und führen zu dem Ergebnis, dass die Betroffene jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht betreuungsbedürftig ist.

Das VormG darf nur dann für einen Betroffenen einen Betreuer bestellen, wenn dieser aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten ganz od...

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