Leitsatz (amtlich)

Die Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes im Gesellschaftsvertrag einer GmbH mit „der Handel mit Waren aller Art” kann wegen unzureichender Individualisierung nicht im Handelsregister eingetragen werden.

 

Normenkette

GmbHG § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 10

 

Verfahrensgang

LG Weiden i.d.OPf. (Aktenzeichen HK T 2/02)

AG Weiden i.d. OPf. (Aktenzeichen HRB 2081)

 

Tenor

I. Der Beschluss des LG Weiden i.d. OPf. vom 4.11.2002 wird aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG Weiden i.d. OPf. zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Mit der am 14.8.2002 beim Registergericht eingegangenen Urkunde meldete der alleinige Geschäftsführer der GmbH unter anderem an, dass § 2 der Satzung geändert worden sei. Gegenstand des Unternehmens sei „der Handel mit Waren aller Art”. Das AG lehnte die Eintragung dieses Unternehmensgegenstandes mit Beschluss vom 22.10.2002 ab. Die vom Urkundsnotar hiergegen eingelegte Beschwerde wies die Handelskammer des LG durch ihren Vorsitzenden am 4.11.2002 zurück. Dagegen wendet sich die vom Notar namens der Gesellschaft eingelegte weitere Beschwerde.

II. 1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Der Notar ist gem. § 29 Abs. 1 S. 3 FGG postulationsfähig. Er hat vor dem Registergericht den Antrag gestellt, die Eintragung der angemeldeten Satzungsänderung vorzunehmen (vgl. BayObLGZ 1998, 29).

2. Das Rechtsmittel ist wegen eines Verfahrensfehlers begründet. Die angefochtene Entscheidung kann keinen Bestand haben, da der absolute Beschwerdegrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Beschwerdegerichts (§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, § 547 Nr. 1 ZPO) gegeben ist. Die Kammer für Handelssachen hätte nicht durch ihren Vorsitzenden allein entscheiden dürfen. Dies führt zwingend zur Zurückverweisung der Sache an das LG; § 561 ZPO ist nicht anwendbar (Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 9. Aufl., § 27 FGG Rz. 20).

a) Über die Erstbeschwerde in einer Handelssache entscheidet die Kammer für Handelssachen des zuständigen LG, soweit wie hier eine solche gebildet ist (§ 30 Abs. 1 S. 2 FGG). Handelssachen in diesem Sinn sind insb. die im Siebenten Abschnitt des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgezählten Angelegenheiten (BayObLG v. 16.2.1989 – BReg. 3 Z 171/88, BayObLGZ 1989, 34 [39]). Hierzu rechnen auch die Entscheidungen über die Eintragung in das Handelsregister (vgl. § 125 FGG; BayObLG v. 6.5.1996 – 2 Wx 9/96, GmbHR 1996, 773 = FGPrax 1996, 229).

b) In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidet die Kammer für Handelssachen in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Handelsrichtern (vgl. § 105 Abs. 1 GVG; BayObLG NJW-RR 1998, 829; Bassenge, § 30 FGG Rz. 2). Der Vorsitzende allein kann nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen entscheiden (vgl. z.B. § 140a Abs. 1 S. 5 FGG). Eine Zuweisung an den Vorsitzenden als Einzelrichter entspr. § 526 ZPO ist für die Kammer für Handelssachen nicht vorgesehen (vgl. § 30 Abs. 1 S. 3 FGG). § 349 ZPO ist im Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht anwendbar, auch die Bestimmung des § 306 UmwG kann nicht entspr. herangezogen werden (BayObLG NJW-RR 1998, 829).

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

a) Zutreffend geht das LG davon aus, dass eine ungenügende Individualisierung des Unternehmensgegenstandes ein Eintragungshindernis darstellt und, falls es nach Beanstandung nicht beseitigt wird, zur Zurückweisung der Anmeldung der entsprechenden Änderung führt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG muss in den Gesellschaftsvertrag (Satzung) als notwendiger Inhalt der Gegenstand des Unternehmens aufgenommen werden. Er bezeichnet Bereich und Art der von der Gesellschaft beabsichtigten Betätigung. Die Beschreibung des Unternehmensgegenstandes muss informativ sein und ihn hinreichend individualisieren (vgl. BayObLG v. 22.6.1995 – 3Z BR 71/95, GmbHR 1995, 722 = NJW-RR 1996, 413). Eine abschließende, ins einzelne gehende Umschreibung der Geschäftstätigkeit ist zwar nicht erforderlich; dennoch müssen die Angaben zum Unternehmensgegenstand grundsätzlich so konkret sein, dass die interessierten Verkehrskreise der Satzung entnehmen können, in welchem Geschäftszweig und in welcher Weise sich die Gesellschaft betätigen will (BayObLG v. 1.8.1994 – 3Z BR 157/94, BayObLGZ 1994, 224 [226] = GmbHR 1994, 705 = MDR 1994, 1102 = BayObLGReport 1994, 78 und v. 16.9.1993 – 3Z BR 121/93, BayObLGZ 1993, 319 [320 f.] = GmbHR 1994, 60 = BayObLGReport 1993, 86 m.w.N.; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., § 3 Rz. 6; Scholz/Emmerich, GmbHG, 9. Aufl., § 3 Ru. 13; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 3 Rz. 21).

b) Es spricht vieles dafür, dass die Beschreibung des Unternehmensgegenstandes mit „der Handel mit Waren aller Art” unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht eintragungsfähig ist (vgl. auch BayObLG v. 22.6.1995 – 3Z BR 71/95, GmbHR 1995, 722 = NJW-RR 1996, 413 [414]; Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., § 3 Rz. 10; Lutter/Hommelhoff, § 3 Rz. 6; Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 3 Rz. ...

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