Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 126/89)

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 124/90)

 

Tenor

I. Auf die sofortigen weiteren Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegner werden die Beschlüsse des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. August 1990 und des Amtsgerichts Nürnberg vom 18. Dezember 1989 abgeändert:

Die Eigentümerbeschlüsse vom 24. Juli 1989 werden zu TOP 2 (Entlastung des Verwalters) in vollem Umfang, zu TOP 1 (Jahresabrechnung 1988) wegen des Abrechnungspostens „Guthaben aus der vorherigen Abrechnung” und zu TOP 3 (Wirtschaftsplan 1989) wegen des Postens „Heizungskosten” für ungültig erklärt.

II. Im übrigen werden die Anträge des Antragstellers abgewiesen und die Rechtsmittel des Antragstellers und der Antragsgegner zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten des gesamten Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegner, diese als Gesamtschuldner, jeweils die Hälfte; außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert wird für das Verfahren vor dem Amtsgericht auf 23 000,– DM, für das Beschwerdeverfahren auf 23 000,– DM und für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 24 000,– DM festgesetzt; entsprechend werden die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts abgeändert.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Aufgrund eines früheren Eigentümerbeschlusses werden die Heizkosten zu 70 % nach tatsächlichem Verbrauch und zu 30 % nach Wohnfläche umgelegt. Der Wasserverbrauch der Gemeinschaftswaschmaschine wird durch einen eigenen Zähler erfaßt, ebenso das aus dem Anschluß in der Garage entnommene Wasser.

§ 9 Abs. 8 Buchst. b der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) lautet wie folgt:

Der Verwalter hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach beschlossener Gesamtabrechnung jedem Wohnungseigentümer eine Einzelabrechnung für das Vorjahr über seinen Anteil an den Bewirtschaftungskosten und seine hierauf geleisteten Abschlagszahlungen vorzulegen. Die nach dem Wirtschaftsplan von jedem Wohnungseigentümer zu erbringenden Zahlungen, insbesondere für das monatliche Wohngeld, sind aufgrund einer Einzelberechnung vom Verwalter zu ermitteln und den Wohnungseigentümern mitzuteilen.

Wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der Einzelberechnung ein schriftlich begründeter Widerspruch eingelegt ist, gilt sie als anerkannt. Zahlungspflichten werden durch einen Widerspruch nicht aufgeschoben.

Am 24.7.1989 genehmigten die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung 1988 (TOP 1) sowie den Wirtschaftsplan 1989 (TOP 3) und erteilten der Verwalterin Entlastung (TOP 2). Der Antragsteller hat beantragt, diese Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat am 18.12.1989 den Eigentümerbeschluß über die Entlastung des Verwalters (TOP 2) für ungültig erklärt und im übrigen die Anträge abgewiesen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 13.8.1990 den Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung 1988 (TOP 1) hinsichtlich der Einzelabrechnungen und den Eigentümerbeschluß über den Wirtschaftsplan 1989 (TOP 3) hinsichtlich der Einzelwirtschaftspläne für ungültig erklärt und im übrigen die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit der er die uneingeschränkte Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse auch zu TOP 1 und TOP 3 verlangt; ferner beantragt er festzustellen, daß der Einzelwirtschaftsplan vom 1.8.1989 nicht bestandskräftig wurde. Die Antragsgegner wollen mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erreichen.

II.

Auf die Rechtsmittel des Antragstellers und der Antragsgegners werden die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts abgeändert; der Feststellungsantrag des Antragstellers ist unzulässig.

1. Ein Verfahrensfehler liegt nicht darin, daß die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht von denselben Richtern getroffen wurde, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Dies hat der Senat wiederholt entschieden (BayObLGZ 1990, 173/175).

2. Der Feststellungsantrag des Antragstellers ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht gewesen; er ist erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellt worden. Dies ist unzulässig (BayObLG WE 1989, 59 m.w.Nachw.).

3. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt: Der Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung 1988 sei wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 8 Buchst. b GO insoweit für ungültig zu erklären, als die Einzelabrechnungen genehmigt worden seien. Aufgrund der Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung habe der Eigentümerversammlung die Zuständigkeit für eine Beschlußfassung über die Einzelabrechnungen gefehlt.

Die Jahresgesamtabrechnung 1988 enthalte keine Mängel. Es bleibe dem Verwaltungsbeirat überlassen, von welchen Mitgliedern die Überprüfung der Jahresabrechnung des...

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