Entscheidungsstichwort (Thema)

Großeltern-Enkel-Adoption; hier: Ablehnung der vormundschaftsgerichtlichen Ersetzung der Einwilligung des Vormunds

 

Leitsatz (amtlich)

Ablehnung der vormundschaftsgerichtlichen Ersetzung der Einwilligung des Vormunds eines nichtehelichen Kindes zur beantragten Großeltern-Enkel-Adoption, wenn die Eltern und Geschwister des Kindes in naher Umgebung leben.

 

Normenkette

BGB §§ 1705, 1741, 1746 Abs. 3; FGG §§ 20, 27, 29 Abs. 2, 4, § 53 Abs. 1 S. 2, § 60 Abs. 1 Nr. 6

 

Verfahrensgang

LG Hof (Beschluss vom 20.03.1996; Aktenzeichen 2 T 162/95)

AG Hof (Aktenzeichen XVI 15/94)

 

Tenor

Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluß des Landgerichts Hof vom 20. März 1996 werden zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Das im Jahr 1987 nichtehelich geborene Kind (Beteiligte zu 1) ist als drittes von vier Kindern aus einer langjährigen, inzwischen beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Beteiligten zu 4 mit dem Beteiligten zu 5 hervorgegangen. Letzterer hat die Vaterschaft anerkannt.

Nach der Geburt des Kindes nahmen die Mutter des Beteiligten zu 5 (Beteiligte zu 3) und deren Ehemann (Beteiligter zu 2) das Kind in ihren Haushalt auf. Grund hierfür war, daß die Beteiligte zu 4 das Kind ablehnte, weil sie sich den Anforderungen der Betreuung und Erziehung dieses Kindes nicht mehr gewachsen fühlte.

Die Beteiligte zu 3, aus deren erster Ehe der Beteiligte zu 5 sowie fünf weitere Kinder hervorgegangen sind, ist seit 1976 in zweiter Ehe mit dem Beteiligten zu 2 verheiratet; aus dieser Ehe ist im Jahr 1976 ein Sohn hervorgegangen. Die Beteiligte zu 3 hat zudem ein nichtehelich geborenes Kind. Der Beteiligte zu 2 hat aus zwei früheren Ehen insgesamt fünf Kinder.

Die Beteiligte zu 1 ist im wesentlichen im Haushalt der Beteiligten zu 2 und 3 aufgewachsen.

Die Beteiligten zu 4 und 5 haben das Kind anfangs in etwa wöchentlichen Abständen im Haushalt der Beteiligten zu 2 und 3 besucht. Sodann war die Verbindung für die Dauer von rund zwei Jahren völlig abgebrochen. Nach der Geburt des jüngsten Kindes der Beteiligten zu 4 im Jahr 1989 kam es zu gegenseitigen Besuchen. Seit der Trennung der Beteiligten zu 4 und 5 im Jahr 1994 unterhält die Beteiligte zu 4 keinen Kontakt mehr zu dem Kind. Von dem Beteiligten zu 5 wird es häufiger besucht.

Die Beteiligten zu 2 und 3 wollen das Kind adoptieren und haben gemäß notarieller Urkunde vom 31.8.1994 beim Vormundschaftsgericht beantragt, die Annahme als Kind auszusprechen. Die Beteiligte zu 4 hat zu notarieller Urkunde ihre Einwilligung in die Annahme erklärt. Der Beteiligte zu 5 hat zu notarieller Urkunde darauf verzichtet, die Ehelicherklärung oder die Annahme des Kindes zu beantragen. Der Vormund (Beteiligter zu 6) hat namens des Kindes seine Einwilligung zur Adoption verweigert. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben beim Vormundschaftsgericht „beantragt”, die Einwilligung zu ersetzen.

Das Vormundschaftsgericht hat mit Beschluß vom 27.10.1995 die Einwilligung des Beteiligten zu 6 ersetzt. Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 6 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluß vom 20.3.1996 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den „Antrag” der Beteiligten zu 2 und 3 auf Ersetzung Einwilligung zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3. Sie beantragen, den Beschluß des Landgerichts aufzuheben. Der Beteiligte zu 6 beantragt, die Rechtsmittel zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 und 3 sind zulässig.

a) Sie sind als sofortige weitere Beschwerden statthaft (§ 27 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 2 FGG). Ist gegen die in erster Instanz getroffene Entscheidung – wie hier gegen die Ersetzung der Einwilligung des Vormunds durch das Vormundschaftsgericht (§ 1746 Abs. 3 BGB) – die sofortige Beschwerde statthaft (§ 53 Abs. 1 Satz 2, § 60 Abs. 1 Nr. 6 FGG), so findet gemäß § 29 Abs. 2 FGG auch gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde statt. Das gilt auch, wenn das Beschwerdegericht – wie hier – die Ersetzungsanordnung des Vormundschaftsgerichts aufgehoben hat und eine die Ersetzung ablehnende Entscheidung – wenn sie in erster Instanz erlassen wird – der unbefristeten Beschwerde unterliegt (vgl. Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 29 Rn. 38 m.w.N.).

b) Die Beteiligten zu 2 und 3 sind beschwerdeberechtigt (§ 29 Abs. 4, § 20 Abs. 1 FGG), weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts ihnen die Rechtsposition nimmt, die ihnen die Ersetzungsentscheidung des Vormundschaftsgerichts, für den Fall, daß sie rechtskräftig geworden wäre, eingeräumt hätte (vgl. Keidel/Kuntze § 27 Rn. 10).

2. In der Sache haben die sofortigen weiteren Beschwerden keinen Erfolg.

a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführer mußte das Landgericht die gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts vom 27.10.1995 gerichtete, am 23.11.1995 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 6...

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