Leitsatz (amtlich)

Zur Bemessung von Gebühren durch die Vergabekammer, wenn ein unzulässiger Nachprüfungsantrag in einem frühen Verfahrensstadium zurückgenommen wird.

 

Normenkette

GWB §§ 102, 128 Abs. 2 und 3

 

Verfahrensgang

Vergabekammer Südbayern (Aktenzeichen 120.3-3194.1-13-04/02)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 23.4.2002 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin war Bieterin bei der vom Antragsgegner durchgeführten, im Bundesausschreibungsblatt und im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt gemachten Öffentlichen Ausschreibung nach § 3 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A für Instandsetzungsarbeiten an einer Bundesautobahnbrücke. Das geprüfte Angebot der Antragstellerin belief sich auf rund 1,28 Mio. DM. Mit Schreiben vom 26.3.2002 teilte die Vergabestelle der Antragstellerin den Ausschluss des Angebots wegen Unvollständigkeit und Zweifeln an der Leistungsfähigkeit mit und gab überdies bekannt, dass das Vergabeverfahren aufgrund § 26 Nr. 1c VOB/A aufgehoben worden und eine weitere Öffentliche Ausschreibung beabsichtigt sei. Die Antragstellerin rügte mit Schreiben vom 10.4.2002 ihren Ausschluss und rief zugleich die Vergabekammer zur Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens an.

Die Vergabekammer hatte zunächst Zweifel an der Rechtzeitigkeit des Nachprüfungsantrags. Nach ergänzendem Vortrag der Antragstellerin leitete die Vergabekammer unter dem 15.4.2002 ein Nachprüfungsverfahren ein, stellte dem Antragsgegner den Nachprüfungsantrag zu und forderte die Antragstellerin auf, einen Kostenvorschuss von 2.500 Euro für das Nachprüfungsverfahren zu entrichten. In seiner am 17.4.2002 eingegangenen Stellungnahme wies der Antragsgegner u.a. darauf hin, dass das Nachprüfungsverfahren wegen Nichterreichens der Schwellenwerte unzulässig sei. Daraufhin erklärte die Antragstellerin am 19.4.2002, sie nehme von der Durchführung eines förmlichen Nachprüfungsverfahrens Abstand und wolle das Ausschreibungsverfahren durch die Oberste Baubehörde als zuständige Aufsichtsbehörde überprüft sehen.

Mit Beschluss vom 23.4.2002 hat die Vergabekammer das Nachprüfungsverfahren eingestellt und ausgesprochen, dass die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Ferner hat die Vergabekammer eine Gebühr von 500 Euro festgesetzt. Zur Begründung für die Gebührenfestsetzung hat sie sich auf § 128 Abs. 2 und 3 GWB berufen.

Gegen den am 25.4.2002 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 6.5.2002 mit dem Ziel, von einer Kostenerhebung für das Verfahren vor der Vergabekammer gänzlich abzusehen. Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen darauf, dass die Vergabekammer stets und obligatorisch die zuständige Nachprüfungsstelle ungeschadet der Prüfungsmöglichkeiten sonstiger Aufsichtsbebörden sei. Die Vergabeunterlagen hätten auf eine abweichende Zuständigkeit nicht aufmerksam gemacht. Daran sei der Antragsgegner festzuhalten. Außerdem habe sie neben der Vergabekammer die Vergabeprüfstelle als Fach- und Rechtsaufsichtsbehörde angerufen. Schließlich sei es ihr aber auch um die aufsichtliche Überprüfung gerade durch die Vergabekammer gegangen. Dazu bedürfe es nicht der Erreichung eines Schwellenwerts. Nur wenn die Vergabekammer selbst in die begehrte Sachprüfung eingestiegen wäre, hätte sich eine angemessene Bearbeitungsgebühr gerechtfertigt.

Der Antragsgegner hat dem Antrag widersprochen.

II. 1. Die sofortige Beschwerde nach § 116 Abs. 1 GWB ist statthaft. Der angegriffene Beschluss, der die Erledigung des Vergabeverfahrens durch Rücknahme des Antrags deklaratorisch feststellt (vgl. § 128 Abs. 3 S. 3 GWB; Byok in Byok/Jaeger, § 107 GWB Rz. 671 m.w.N., enthält neben der von Amts wegen zu treffenden Kostenentscheidung (Byok in Byok/Jaeger und Noelle in Byok/Jaeger, § 107 Rz. 1025) in Form einer Kostengrundentscheidung auch eine Kostenfestsetzungsentscheidung, die den Anspruch des Kostengläubigers nach § 128 Abs. 1 S. 1 GWB betragsmäßig festlegt. Diese Entscheidung kann, wie sich aus § 14 Abs. 1, § 22 VwKostG (s. § 128 Abs. 1 S. 2 GWB) folgern lässt, als Verwaltungsakt selbstständig angefochten werden (Noelle in Byok/Jaeger, § 128 Rz. 1032). § 158 VwGO ist weder direkt noch entspr. anwendbar. Abweichend vom allgemeinen Verwaltungsrechtsweg nach §§ 40 VwGO ist unabhängig davon, gegen welchen Teil der regelmäßig aus mehreren Elementen bestehenden Kostenentscheidung sich die Anfechtung richtet, die sofortige Beschwerde nach §§ 116 ff. GWB zum BayObLG gegeben (BayObLG NZBau 2000, 99; BauR 2001, 238; Beschl v. 12.3.2002 – Verg 3/02; v. 9.4.2002 – Verg 4/02, BayObLGReport 2002, 272). Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Unschädlich ist hier die unrichtige Bezeichnung der Vergabekammer als Verfahrensgegnerin, weil sich aus dem Beschwerdevorbringen i.Ü. hinreichend deutlich das betro...

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