Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Nichtladung eines Eigentümers sowie Erteilung einer Untervollmacht durch Verwalter sowie TOP "Verschiedenes"

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR 18/89)

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 6636/89)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. November 1989 und der Beschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 26. Juli 1989 jeweils in Nummer I dahin abgeändert, daß der Eigentümerbeschluß vom 16. Januar 1989 zu Tagesordnungspunkt 9 über den Standort des Müllcontainers für ungültig erklärt wird.

II. Nummer II des Beschlusses des Landgerichts wird dahin abgeändert, daß außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.

III. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

IV. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

V. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 21 978,40 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus 48 Wohnungen bestehenden Wohnanlage, deren Verwalter der weitere Beteiligte ist.

Am 16.1.1989 fand eine Eigentümerversammlung statt, zu der der weitere Beteiligte mit Schreiben vom 30.12.1988 unter Beifügung der Tagesordnung geladen hatte. Für diese Versammlung hatte der weitere Beteiligte von neun Wohnungseigentümern Abstimmungsvollmachten erhalten. Davon übertrug er im Hinblick auf § 17 der Gemeinschaftsordnung je drei Vollmachten weiter auf zwei Mitglieder des Verwaltungsbeirats.

§ 17 der Gemeinschaftsordnung lautet:

„Ein verhinderter Eigentümer kann sich in der Wohnungseigentümerversammlung entweder durch seinen Ehegatten oder einen volljährigen Angehörigen seiner Familie, durch einen Miteigentümer oder den Verwalter vertreten lassen. Er muß seinem Vertreter als Ausweis eine schriftliche Vollmacht aushändigen, die der Niederschrift anzuheften und mit ihr aufzubewahren ist. Um eine Stimmhäufung zu verhindern, wird festgelegt, daß im Einzelfall nicht mehr als drei Vollmachten auf einen Bevollmächtigten übertragen werden dürfen.”

Die anwesenden und vertretenen Wohnungseigentümer faßten am 16.1.1989 Beschlüsse über die Entlastung des Verwalters, über die Befragung aller Eigentümer zur Betreuung der Heizung durch ein bestimmtes Unternehmen, über die Instandsetzung eines Fensters im Treppenhaus, über die Genehmigung des Wirtschaftsplans 1988/1989 und seine Weitergeltung bis zum Beschluß eines neuen Wirtschaftsplans, über die Sanierung einer Wand zwischen zwei Wohnungen, über die Neuwahl der Verwaltungsbeiräte und zu Tagesordnungspunkt 9, der mit „Verschiedenes” angekündigt war, daß der Müllcontainer auf einer bestimmten Stelle abzustellen sei. Die meisten Beschlüsse wurden einstimmig gefaßt, einer mit 19 Ja-Stimmen, 3 Enthaltungen und 4 Gegenstimmen.

Am 16.2.1989 beantragte der Antragsgegner beim Amtsgericht, sämtliche Eigentümerbeschlüsse vom 16.1.1989 für ungültig zu erklären, weil er zu der Versammlung weder die Einladung noch die Tagesordnung erhalten habe.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 26.7.1989 den Antrag abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht mit Beschluß vom 21.11.1989 zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist überwiegend ohne Erfolg; es führt lediglich zur Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über den Müllcontainer.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Es sei zwar davon auszugehen, daß dem Antragsteller eine Einladung mit Tagesordnung für die Eigentümerversammlung am 16.1.1989 nicht zugegangen sei; denn die Eintragung über die Absendung im Portobuch des Verwalters sei nicht geeignet, den Beweis dafür zu erbringen, daß die Einladung dem Antragsteller zugegangen sei. Dennoch führe die unterbliebene Einladung an den Antragsteller nicht zur Nichtigkeit der Eigentümerbeschlüsse. Aber auch die Ungültigerklärung komme hier nicht in Betracht; denn angesichts der überwiegend einstimmigen Beschlüsse sei erwiesen, daß auch bei Anwesenheit des Antragstellers anderslautende Beschlüsse nicht gefaßt worden wären. Hinzukomme, daß der Antragsteller mit keinem Wort angedeutet habe, in welcher Weise er die anderen Eigentümer in der Versammlung beeinflußt hätte, wenn er anwesend gewesen wäre. Auch an der Beschlußfähigkeit der Versammlung habe es nicht gefehlt. Denn der weitere Beteiligte habe wirksam je drei Vollmachten an zwei Verwaltungsbeiräte weiter übertragen. Die Möglichkeit, eine Untervollmacht zu erteilen, sei weder durch § 17 der Gemeinschaftsordnung noch durch den Wortlaut der Vollmachten selbst ausgeschlossen. Das Ziel von § 17 der Gemeinschaftsordnung, eine Stimmenhäufung zu vermeiden, sei jedenfalls erreicht worden.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält im wesentlichen der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Eigentümerversammlung war beschl...

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