Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum: Bindung des Rechtsnachfolgers an die Zustimmung zum Ausbau eines Dachgeschosses zu Wohnzwecken; Duldungspflicht des Rechtsnachfolgers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Haben die Wohnungseigentümer dem Ausbau eines Dachgeschoßes zu Wohnzwecken zugestimmt, ist der Rechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers an die Zustimmung zu der darin liegenden baulichen Veränderung gebunden, sofern der Ausbau im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge zumindest teilweise bereits vorgenommen war. Die bloße Duldung einer baulichen Veränderung enthält grundsätzlich nicht eine erforderliche Zustimmung.

2. Ist der Ausbau eines Dachgeschoßes zu Wohnzwecken als bauliche Veränderung wegen der Zustimmung der nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer rechtmäßig, müssen die Rechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers die Nutzung zu Wohnzwecken dulden. Auf die Frage, ob damit eine Vereinbarung über die Nutzung vorliegt, kommt es dann nicht mehr an.

 

Normenkette

WoEigG § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 22 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Entscheidung vom 11.07.1997; Aktenzeichen 4 T 2777/96)

AG Lindau (Bodensee) (Entscheidung vom 02.12.1996; Aktenzeichen UR II 19/96)

 

Fundstellen

Haufe-Index 538173

NJW-RR 1998, 947

BayObLGZ 1998, 32

NZM 1998, 524

ZAP 1998, 253

ZMR 1998, 359

MDR 1998, 527

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