Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohngeld

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Eigentümerbeschluß, nach dem sich ein bestimmter Wohnungseigentümer ab sofort an der Rücklagenbildung zu beteiligen hat, kann nicht so ausgelegt werden, daß bis zum Zeitpunkt der Beschlußfassung angefallene Schulden dieses Eigentümers, die sich auf die Instandhaltungsrücklage beziehen, erlassen sind.

 

Normenkette

WEG § 23

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Beschluss vom 05.04.2002; Aktenzeichen 4 T 2308/01)

AG Kempten (Aktenzeichen 34 UR II 35/00)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 5. April 2002 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.017 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die 1992 begründete Wohnanlage besteht aus einem Mehrfamilienhaus und einem Anbau, in dem sich die Wohnung des Antragsgegners befindet.

In der Gemeinschaftsordnung ist bestimmt, daß Beiträge zu einer angemessenen Instandhaltungsrücklage nach Miteigentumsanteilen zu tragen sind.

In der ersten Eigentümerversammlung vom 29.1.1993, in der alle damaligen Wohnungseigentümer anwesend waren, wurde u. a. bestimmt, daß der damalige Eigentümer des Anbaus Rücklagen selbst bildet.

Mit bestandskräftigem Eigentümerbeschluß vom 6.4.2000 beschlossen die Wohnungseigentümer, die Heizung der Wohnanlage auf Gas umzustellen und die Finanzierung „aus den laufenden Rücklagen und einer Sonderumlage in Höhe von 10.000 DM” zu entnehmen.

Zwischenzeitlich sind die Arbeiten an der Heizung abgeschlossen. Von den Gesamtkosten entfällt auf den Antragsgegner ein Betrag von 5.875,12 DM. Hiervon bringen die Antragsteller Zahlungen auf die Rücklage durch den Voreigentümer in Höhe von insgesamt 3.156,57 DM in Abzug. Weiter berücksichtigen sie Zahlungen des Antragsgegners auf die Rücklage in der Zeit von Dezember 1998 bis einschließlich Juli 1999 in Höhe von 728,– DM. Hinsichtlich des Restes tragen sie vor, daß der Antragsgegner aufgrund der beschlossenen Sonderumlage in Höhe von 10.000,– DM einen Anteil von 900,35 DM schulde. Für die Zeit ab August des Jahres 1999 und für das Jahr 2000 sei eine monatliche Zahlung auf die Rücklage durch den Antragsgegner in Höhe von 91,– DM geschuldet. In der Eigentümerversammlung vom 6.4.2000 seien die entsprechende Jahres- und Einzelabrechnung für das Jahr 1999 und der Wirtschaftsplan 2000 genehmigt worden. Die Eigentümerbeschlüsse seien bestandskräftig. Nach Abzug der 900,35 DM von der noch offenen Restforderung in Höhe von 1.990,55 DM verbleibe somit noch eine Forderung von 1.090,20 DM. Dieser Betrag sei vom Antragsgegner geschuldet aufgrund der seit August 1999 unterbliebenen Einzahlungen auf die Rücklage.

Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 1.990,55 DM nebst Zinsen zu verpflichten. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 4.10.2001 dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat am 5.4.2002 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Antragsgegner sei aufgrund des bestandskräftigen Beschlusses der Wohnungseigentümer vom 6.4.2000 verpflichtet, Rücklagen und die Sonderumlage bezüglich der Heizungsumstellung zu leisten. Die Höhe der zu erbringenden Zahlungen auf die Rücklage ergebe sich aus den bestandskräftigen Eigentümerbeschlüssen vom 22.6.1999 und 6.4.2000. Auf die Vereinbarung vom 29.1.1993 könne sich der Antragsgegner, wie das Bayerische Oberste Landesgericht im Beschluß vom 10.1.2002 (WuM 2002, 327) ausgeführt habe, nicht berufen. Vielmehr habe hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung von Rücklagen wieder die sich aus dem Gesetz und der Gemeinschaftsordnung ergebende Regelung Gültigkeit erlangt.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Der Antragsgegner ist nach § 16 Abs. 2 WEG in Verbindung mit der Gemeinschaftsordnung und dem bestandskräftigen Eigentümerbeschluß vom 6.4.2000 verpflichtet, anteilig die Kosten der Heizungserneuerung zu tragen.

Wie das Landgericht unter teilweiser Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts rechtsfehlerfrei festgestellt hat, beträgt die noch offene Schuld des Antragsgegners nach Berücksichtigung von Teilzahlungen durch den Voreigentümer und durch den Antragsgegner selbst noch 1.990,55 DM. Diesen Betrag hat der Antragsgegner zu zahlen, da er seinen Anteil an der Sonderumlage in Höhe von 900,35 DM und ab August 1999 zwölf Monatsbeträge zu jeweils 91,– DM für die Rücklage, die gemäß den bestandskräftigen Eigentümerbeschlüssen vom 6.4.2000 von ihm zu zahlen sind, schuldig geblieben ist.

b) Die Einwendungen des Antragsgegners gegen die Entscheidung des Landgerichts greifen nicht durch.

(1) Wie ...

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