Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsgeldandrohung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach Beendigung der Betreuung kann das Vormundschaftsgericht nur noch die Einreichung einer formell ordnungsgemäßen Schlußrechnung erzwingen, nicht aber deren sachliche Berichtigung oder Ergänzung.

2. Die Mitteilung des Vormundschaftsgerichts, die Schlußrechnung des Betreuers werde nicht beanstandet, kann vom Betreuten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht angefochten werden; er muß vielmehr seine Rechte und Ansprüche im Prozeßweg geltend machen.

3. Die Androhung oder Anordnung eines Zwangsgeldes ist nicht mehr zulässig, wenn der damit verfolgte Zweck bereits erreicht ist.

 

Normenkette

BGB §§ 1837, 1892; FGG §§ 19, 33

 

Verfahrensgang

LG Ansbach (Beschluss vom 08.01.1997; Aktenzeichen 4 T 1170/96)

AG Ansbach (Beschluss vom 06.08.1996; Aktenzeichen XVII 1/95)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluß des Landgerichts Ansbach vom 8. Januar 1997 in Nr. I aufgehoben.

II. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Amtsgerichts Ansbach – Rechtspfleger – vom 6. August 1996 wird verworfen.

III. Der Betroffene hat die der Beteiligten im Verfahren vor dem Landgericht entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert wird auf 20.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

1. Der Betroffene und die Beteiligte sind Eheleute. Für den Ehemann hatte das Amtsgericht für die Zeit vom 3.3. bis 30.6.1995 eine vorläufige Betreuung angeordnet und die Ehefrau u.a. für den Aufgabenkreis „Vermögenssorge” zur Betreuerin bestellt. Nach Beendigung der Betreuung entstand zwischen den Eheleuten Streit über die ordnungsgemäße Abrechnung.

2. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 11.3.1996 der Ehefrau aufgegeben, binnen eines Monats eine ordnungsgemäße Schlußrechnung für den Zeitraum der Vermögensverwaltung vom 3.3. bis 3.6.1995 vorzulegen und das Amtsgericht angewiesen, für den Fall einer schuldhaften Nichterfüllung dieser Verpflichtung ein Zwangsgeld bis zu 50.000 DM anzudrohen (Ausspruch Nr. III). Aufgrund dieses der Beteiligten am 28.3.1996 zugestellten Beschlusses hat sie am 19.4.1996 dem Vormundschaftsgericht gegenüber Schlußrechnung erstellt. Das Amtsgericht – Rechtspfleger – hat mit Beschluß vom 6.8.1996 die Schlußrechnung der Betreuerin rechnerisch und sachlich nicht beanstandet. Der hiergegen eingelegten Erinnerung des Betroffenen haben der Rechtspfleger und der Richter nicht abgeholfen.

Das Landgericht hat die Erinnerung als Beschwerde behandelt und den Beschluß des Amtsgerichts vom 6.8.1996 aufgehoben (Ausspruch Nr. I). Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Betreuerin; der Betroffene beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel ist begründet; es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Verwerfung der Erstbeschwerde als unzulässig.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Zwar sei die Nichtbeanstandung einer Rechnungslegung seitens des Vormundschaftsgerichts keine nach § 19 FGG anfechtbare Verfügung. Im vorliegenden Fall sei aber das Rechtsmittel zulässig, weil das Amtsgericht mit seiner Entscheidung zu erkennen gegeben habe, daß es nicht gewillt sei, der Anweisung des Landgerichts nachzukommen, der Betreuerin ein Zwangsgeld zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Schlußrechnung anzudrohen. Die Ablehnung der Androhung eines Zwangsgeldes sei aber eine beschwerdefähige Verfügung; der Betroffene sei nach § 20 FGG beschwerdebefugt.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Allerdings geht das Landgericht zutreffend davon aus, daß die Mitteilung des Vormundschaftsgerichts, die Schlußrechnung der Betreuerin vom 19.4.1996 werde rechnerisch und sachlich nicht beanstandet, keine anfechtbare Verfügung des Gerichts im Sinne von § 19 FGG ist. Mit einer solchen Verfügung gibt das Gericht nämlich lediglich zu erkennen, daß es für ein Einschreiten nach § 1837 BGB keinen Anlaß sieht (BayObLGZ 29, 126; BayObLG, Rpfleger 1996, 246). Ist das Amt des Betreuers wie hier bereits beendet, können dem Betreuer nur noch solche Verpflichtungen auferlegt und von ihm erzwungen werden, die gerade einem ehemaligen Betreuer obliegen. Dazu gehört u.a. die Einreichung einer formell ordnungsgemäßen Schlußrechnung. Hingegen kann das Vormundschaftsgericht eine sachliche Berichtigung und Ergänzung einer solchen Abrechnung gemäß § 1843 Abs. 1 BGB nur während der Dauer der Betreuung bei der jährlichen Berichterstattung und Rechnungslegung nach § 1840 BGB erzwingen, nicht aber hinsichtlich der Schlußrechnung (KG OLGZ 1969, 293; Palandt/Diederichsen BGB 56. Aufl. § 1892 Rn. 3; RGRK-BGB/Scheffler § 1892 Anm. 2; Jansen FGG 2. Aufl. § 33 Rn. 16 m.w.N.). Die Erklärung des Vormundschaftsgerichts, die Schlußrechnung werde nicht beanstandet, hat materiell zum Inhalt, daß ein Einschreiten nach § 1837 BGB nicht geboten ist. Durch eine solche Erklärung wird dem Betreuer keine Entlastung erteilt; Rechte des Betreuten werden nicht berührt. Unabhängig davon, ob das Vormunds...

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