Leitsatz (amtlich)

1. Keine Ausdehnung des gesetzlichen Umgangsrechts auf mit dem Kind nicht verwandte dritte Personen.

2. Keine Beschwerdeberechtigung eines mit dem nichtehelichen Kind nicht verwandten Mannes gegen die Ablehnung seiner beim Vormundschaftsgericht gestellten „Anträge” auf Sorgerechtsentziehung und Umgangsrecht, wenn er das Kind in den ersten Lebensjahren – ohne mit der Mutter zusammenzuleben – weitgehend betreut hat, diese jedoch inzwischen einen anderen Mann geheiratet hat und mit ihm, dem Kind und seinen jüngeren Halbgeschwistern in einer Familiengemeinschaft zusammenlebt.

 

Normenkette

FGG §§ 20, 57 Abs. 1 Nr. 9; BGB §§ 1634, 1666, 1711

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 28.05.1997; Aktenzeichen 4 T 3707/96)

AG Rosenheim (Aktenzeichen X 38/96)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 28. Mai 1997 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 2 hat die der Beteiligten zu 1 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 10.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Das 1988 nichtehelich geborene Mädchen ist die Tochter der Beteiligten zu 1. Letztere ist seit 17.5.1991 verheiratet und von Berlin nach München gezogen, wo sie mit ihrem Ehemann, dem Mädchen sowie dessen zwei jüngeren Geschwistern in einer Familiengemeinschaft zusammenlebt. Zum Vater des Mädchens bestehen keine persönlichen Beziehungen.

Der in Berlin wohnhafte Beteiligte zu 2, der in der Zeit von März 1983 bis Juni 1986 mit der Mutter zusammengelebt hatte, hat im April 1996 beim Vormundschaftsgericht „beantragt”, ihr die elterliche Sorge für das Mädchen zu entziehen und auf ihn zu übertragen, hilfsweise ihm ein weitgehendes Umgangsrecht einzuräumen. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei in den ersten Lebensjahren die wichtigste männliche Bezugsperson des Mädchens gewesen. Aus früherer Verbundenheit zur Mutter, die aus beruflichen Gründen das Mädchen nicht ständig habe versorgen können, habe er dessen Betreuung teilweise übernommen und ihm ein „zweites Zuhause” geboten. Dadurch sei er zum „sozialen” oder „psychologischen” Vater des Mädchens geworden. Seit der Eheschließung habe die Mutter dessen Umgang mit ihm zunehmend eingeschränkt; der letzte persönliche Kontakt habe am 24.4.1993 stattgefunden. Das Unterbinden jeglichen Kontaktes zwischen dem Mädchen und ihm sowie der unberechtigte Vorwurf sexuellen Mißbrauchs verbunden mit entsprechender Indoktrinierung des Mädchens stellten einen derart schweren Mißbrauch des Sorgerechts der Mutter dar, daß die Entziehung geboten sei. Mindestens müsse ein umfassender Umgang zwischen dem Mädchen und ihm als „sozialem Vater” gewährleistet sein.

Die Mutter ist den „Anträgen” entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, die Rolle des Beteiligten zu 2 sei nie über die eines Babysitters hinausgegangen. Der Verdacht des sexuellen Mißbrauchs beruhe auf glaubwürdigen Angaben des Mädchens.

Das Vormundschaftsgericht hat nach Einholung eines Berichts des Kreisjugendamts mit Beschluß vom 12.8.1996 die „Anträge” des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß vom 28.5.1997 wegen fehlender Beschwerdeberechtigung als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts ist zulässig. Für das Verfahren der weiteren Beschwerde ergibt sich die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 2 aus der Verwerfung seiner Erstbeschwerde (§§ 20, 29 Abs. 4 FGG; vgl. BayObLGZ 1986, 118/120; 1993, 73/74; BayObLG FamRZ 1992, 706/707).

2. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.

a) Das Landgericht hat ausgeführt, durch die Ablehnung der „Anträge” auf Entziehung der elterlichen Sorge und Einräumung eines Umgangsrechts seien weder Rechte des Beteiligten zu 2 im Sinn von § 20 FGG beeinträchtigt noch die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG erfüllt.

b) Hiergegen wendet sich der Rechtsbeschwerdeführer ohne Erfolg (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).

aa) Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2 hat das Beschwerdegericht die von ihm gestellten „Anträge” verfahrensrechtlich zutreffend als Anregung zur Einleitung eines vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens aufgefaßt (vgl. BayObLGZ 1993, 203/205). Unabhängig davon ist sowohl in den von Amts wegen als auch in den auf Antrag einzuleitenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Keidel/Amelung FGG 13. Aufl. § 12 Rn. 6 ff.) die Beschwerdeberechtigung nur dann gegeben, wenn durch die angefochtene Entscheidung ein Recht des Beschwerdeführers im Sinn von § 20 Abs. 1 FGG beeinträchtigt ist (vgl. Keidel/Kahl § 20 Rn. 49 f.). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat.

(1) Gemäß § 20 Abs. 1 FGG setzt die Befugnis zur Einlegung eines Rechtsmittels voraus, daß ein eigenes subjektives Recht des Beschwerdeführ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge