Leitsatz (amtlich)

Die geschlossene Unterbringung eines alkohol- und medikamentenabhängigen Betroffenen durch seinen Betreuer kann dann genehmigt werden, wenn der Betroffene krankheitsbedingt seinen Willen nicht mehr frei bilden kann und ohne Unterbringung konkret die Gefahr eines Rückfalles mit lebensbedrohlichen Zuständen droht.

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 28.04.2004; Aktenzeichen 4 T 1535/04)

AG Traunstein (Aktenzeichen XVII 607/02)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 28.4.2004 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Betroffene leidet seit einigen Jahren an einer Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit (Opiatabhängigkeit). Er war wegen seiner Alkoholkrankheit bereits mehr als zwanzig Mal im Bezirkskrankenhaus G. zur Entgiftung oder stationär-psychiatrischen Behandlung und zudem in einer anderen Einrichtung zu einer längerfristigen Therapie. Das AG bestellte für den Betroffenen am 17.4.2003 einen Berufsbetreuer mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Regelung von Aufenthaltsangelegenheiten, Vertretung ggü. Dritten, insb. Behörden, Krankenkassen, Heimen und ähnlichen Einrichtungen sowie Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen. Am 3.3.2004 beantragte der Betreuer die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur geschlossenen Unterbringung des Betroffenen in der Sozialtherapeutischen Einrichtung H. für mindest ein Jahr zu erteilen. Nach Anhörung des Betroffenen genehmigte das AG am 25.3.2004 die geschlossene Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis zum 24.3.2005. Der Betroffene befindet sich seit 26.3.2004 in der Sozialtherapeutischen Einrichtung H.

Gegen den Beschluss des AG legte der Betroffene am 7.4.2004 sofortige Beschwerde ein.

Das LG hat die sofortige Beschwerde am 28.4.2004 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde, mit der er eine Aufhebung der Unterbringungsgenehmigung erreichen will.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 2, 70 Abs. 1 S. 2, 70g Abs. 3 S. 1, 70 m Abs. 1 FGG, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen durch seinen Betreuer in einer beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Das LG hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:

Beim Betroffenen liege ein Alkoholabhängigkeitssyndrom vor, welches die höheren cerebralen Leistungen des Betroffenen schwer beeinträchtigt und zu einer Entkernung der Persönlichkeit im Sinne einer alkoholtoxischen Depravation geführt habe. Das Gericht sei aufgrund des psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. S., den Angaben des Betroffenen und des eigenen Eindrucks bei der mündlichen Anhörung des Betroffenen vom Vorliegen dieser Krankheit überzeugt. Es handele sich um eine chronische psychische Krankheit i.S.d. § 1896 Abs. 1 BGB, die beim Betroffenen das Ausmaß einer nicht nur vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit erreicht und den Ausschluss der freien Willensbildung zur Folge habe. Die Unterbringung sei auch erforderlich. Zwar zeige der Betroffene vordergründige Krankheitseinsicht, diese sei jedoch nach Überzeugung der Kammer noch nicht hinreichend tragfähig. Er sei noch nicht in der Lage, die Gefahr eines Rückfalls außerhalb der geschlossenen Einrichtung konkret einzuschätzen und mit der Gefahr sinnvoll umzugehen. Die Rückfallgefahr sei deshalb besonders hoch, weil dem Betroffenen eine realistische Zukunftsperspektive fehle. Er habe weder einkalkuliert, dass er den von ihm erstrebten Arbeitsplatz möglicherweise nicht erhalten werde, noch, dass er nur dann bei seiner Freundin einziehen könne, wenn er ihr dauerhafte Abstinenz beweisen könne. Erschwerend komme hinzu, dass diese Freundin ein Weingut führe. Es drohe daher bereits in naher Zukunft erhebliches Konfliktpotential mit der Gefahr eines Rückfalles, da der Betroffene nach der bisherigen nur fünf Wochen dauernden Therapie noch nicht mit seinen Frustrationen umgehen könne. Bei einem Rückfall bestehe aber eine erhebliche Gefahr für sein eigenes Leben und seine Gesundheit. Dies ergebe sich aus dem letzten Vorfall vom 20.1.2004, bei welchem der Betroffene Schmerzmittel in Überdosis eingenommen habe, so dass er intensivmedizinisch habe behandelt werden müssen. Alternativen zur geschlossenen Unterbringung seien derzeit nicht ersichtlich, da gerade bei einer Entlassung nach Hause konkrete Rückfallgefahr bestehe. Dies zeigten die Erfahrungen der letzten Aufenthalte im Bezirkskrankenhaus G. Nach seiner Entlassung habe der Betroffene jeweils bereits unmittelbar nach seiner Entlassung wieder Alkohol zu sich genommen, so dass kurz später wieder eine Entgiftung erforderlich gewesen sei.

2. Diese Ausführungen halten rechtli...

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