Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Anfechtung von Jahresabrechnungsposten sowie Verwalterentlastung

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Entscheidung vom 26.02.1991; Aktenzeichen 4 T 2306/89)

AG Traunstein (Entscheidung vom 14.06.1989; Aktenzeichen 8 UR II 56/88)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 26. Februar 1991 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß auch die Einzelabrechnungen für das 1. Halbjahr 1987 und das Abrechnungsjahr 1987/1988 insoweit für ungültig erklärt werden, als sie durch die Ungültigerklärung der entsprechenden Gesamtabrechnung betroffen sind.

II. Die in der Rechtsbeschwerdeinstanz neu gestellten Sachanträge des Antragstellers werden als unzulässig abgewiesen.

III. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 40.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die seit 1.1.1987 von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird. Vor diesem Zeitpunkt war die Firma S. Verwalter.

Die Wohnungseigentümer genehmigten durch Eigentümerbeschluß vom 1.12.1988 die Gesamtabrechnung und die Einzelabrechnungen für das Jahr 1986 und erteilten dem früheren Verwalter S. Entlastung (TOP 3). Ferner billigten sie die Gesamtabrechnung und die Einzelabrechnungen für die Zeit vom 1.1.1987 bis 30.6.1987 (TOP 4 Buchst. a) und für die Zeit vom 1.7.1987 bis 30.6.1988 (TOP 4 Buchst. b) und erteilten dem weiteren Beteiligten jeweils Entlastung. Unter TOP 11 faßten sie folgenden Beschluß:

Der Verwalter wird bevollmächtigt und beauftragt:

  1. die Angelegenheiten mit dem Miteigentümer Herrn … (= Antragsteller) zum Schutze der Wohnungseigentümer/Mieter vor Willkürlichkeiten des Herrn … (= Antragsteller) einem Anwalt zu übertragen;
  2. von Herrn … (= Antragsteller) eingeleitete Rechtsstreite gegen die Gemeinschaft durch einen Anwalt vertreten zu lassen, um den Anträgen … (= Antragsteller) entgegenzuwirken;
  3. Einleitung gerichtlicher Schritte gegen … (= Antragsteller) / Übertragung einem Anwalt

    • Einleitung Unterlassungsklage gegen Herrn … (= Antragsteller) für den Fall, daß dieser sich weigert, sein Privateigentum aus Gemeinschaftsräumen zu entfernen;
    • Einklagung Hausgeldrückstände.

Der Antragsteller hat am 12.12.1988 beantragt, diese Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Mit Schriftsatz vom 14.1.1989 hat der Antragsteller im einzelnen ausgeführt, welche Rechnungsposten der Jahresabrechnungen er beanstandet. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 14.6.1989 die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 3, 4 Buchst. a und 4 Buchst. b für ungültig erklärt. Den Antrag zu TOP 11 hat es abgewiesen. Das Landgericht hat am 26.2.1991 den Beschluß des Amtsgerichts zu TOP 3, 4 Buchst. a und 4 Buchst. b aufgehoben und die entsprechenden Eigentümerbeschlüsse nur zum Teil für ungültig erklärt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts zu TOP 11 hat es zurückgewiesen. Gegen den Beschluß des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 27, 29 FGG); sie ist damit zulässig.

Wegen des Formzwangs sind Begründungen in Privatschreiben an sich unbeachtlich (Senatsbeschluß vom 9.4.1987 BReg. 2 Z 22/87; Jansen FGG 2. Aufl. § 29 Rn. 23). Im Rahmen der Amtsprüfung hat der Senat jedoch die privaten Ausführungen des Antragstellers mit gewürdigt.

Der Antragsteller hat am 12.12.1988 „zur Wahrung der Anfechtungsfrist vorsorglich sämtliche bei der Eigentümer Versammlung am 1.12.1988 gefaßten Beschlüsse angefochten.” Mit Schriftsatz vom 14.1.1989 hat er bestimmte Rechnungsposten der Jahresabrechnungen, über die Beschluß gefaßt worden ist, beanstandet. Damit hat er die Anfechtung der Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnungen auf selbständige Rechnungsposten beschränkt. Dies ist zulässig (BayObLG NJW 1986, 385) und hat, wovon auch das Landgericht zutreffend für die im Beschwerdeverfahren neu erhobenen Rügen ausgegangen ist, zur Folge, daß nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG über die vorgenommene Beschränkung hinaus der Eigentümerbeschluß nicht mehr angefochten werden kann. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren erstmals weitere Posten der Jahresabrechnungen beanstandet hat, konnte er deshalb keinen Erfolg haben. In der Rechtsbeschwerdeinstanz sind neue Sachanträge ohnehin unzulässig (Senatsbeschluß vom 4.6.1987 BReg. 2 Z 27/87; Jansen § 27 Rn. 38).

2. Der Senat hat davon abgesehen, den früheren Verwalter S. am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen. Ist die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses über die Entlastung des Verwalters beantragt, so ist der Verwalter, auch wenn er inzwischen nicht mehr Verwalter ist, am gerichtlichen Verfahren zu beteiligen (Senatsbeschluß vom 9.8.1...

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