Leitsatz (amtlich)

Hilft die Ehefrau eines selbständigen Unternehmers, der freiwillig gegen Arbeitsunfälle versichert ist, beim Transportieren einer für sein Unternehmen "frei Haus" zu liefernden Ware mit, diese ins Haus zu tragen, weil der Fahrer der Auslieferungsfirma diese nicht allein befördern kann, so wird sie für das Auslieferungsunternehmen "wie ein aufgrund eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigter" tätig und steht somit gem § 539 Abs 2 iVm § 539 Abs 1 Nr 1 RVO unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Für die Entschädigung des beim Transport erlittenen Unfalls der Ehefrau des Unternehmers ist die Berufsgenossenschaft der Auslieferungsfirma der zuständige Leistungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 28.08.1990; Aktenzeichen 2 BU 182/89)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667119

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